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   ArbG Koblenz, 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05   

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ArbG Koblenz, 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05 (https://dejure.org/2008,70346)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05 (https://dejure.org/2008,70346)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 16. Juni 2008 - 6 Ca 2180/05 (https://dejure.org/2008,70346)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.10.2008 - 3 Ta 178/08

    Prozesskostenhilfe: Aufhebung bei Zahlungsrückstand

    Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24.07.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.12.2005 - 6 Ca 2180/05 - war dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren - 6 Ca 2180/05 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.

    Im Anschluss an die vom Kläger im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens vorgelegte (erneute) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 08.10.2007 nebst Belegen (Bl. 31 ff. des PKH-Beiheftes) ordnete das Arbeitsgericht - nachdem die gerichtliche Anfrage vom 17.10.2007 (Bl. 38 des PKH-Beiheftes) vom Kläger nicht beantwortet worden war - mit dem Beschluss vom 04.02.2008 - 6 Ca 2180/05 - (Bl. 40 f. des PKH-Beiheftes) an, dass der Kläger ab dem 15.02.2008 monatliche Raten in Höhe von 95, 00 EUR zu zahlen hat.

    Diese Aufhebung erfolgte dann mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05 - (Bl. 46 f. des PKH-Beiheftes).

    Gegen den am 27.06.2008 zugestellten Beschluss vom 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05 - hat der Kläger am 25.07.2008 mit dem Schriftsatz vom 24.07.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

    Mit dem Beschluss vom 18.09.2008 - 6 Ca 2180/05 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, - es hat die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Gemäß Abänderungsbeschluss vom 04.02.2008 - 6 Ca 2180/05 - hatte der Kläger ab dem 15.02.2008 monatliche Raten in Höhe von 95, 00 EUR zu zahlen.

    Das Arbeitsgericht hat die Ratenhöhe im Beschluss vom 04.02.2008 - 6 Ca 2180/05 - zutreffend bestimmt.

    Unabhängig davon ist festzustellen, dass der Kläger auf die Ratenfestsetzung im Beschluss vom 04.02.2008 - 6 Ca 2180/05 - sowie auf die gerichtliche Zahlungsaufforderung vom 04.02.2008 überhaupt keine Zahlung geleistet hat, - er hat weder 95, 00 EUR noch überhaupt eine Rate gezahlt.

    Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren - erstmals mit Schriftsatz vom 06.10.2008 - darauf hingewiesen hat, dass er seit dem 01.07.2008 arbeitslos ist, wirkt sich dies auf die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbeschlusses des Arbeitsgerichts vom 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05 - nicht aus.

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