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ArbG Koblenz, 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.10.2008 - 3 Ta 178/08
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.10.2008 - 3 Ta 178/08
Prozesskostenhilfe: Aufhebung bei Zahlungsrückstand
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24.07.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.12.2005 - 6 Ca 2180/05 - war dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren - 6 Ca 2180/05 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.
Im Anschluss an die vom Kläger im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens vorgelegte (erneute) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 08.10.2007 nebst Belegen (Bl. 31 ff. des PKH-Beiheftes) ordnete das Arbeitsgericht - nachdem die gerichtliche Anfrage vom 17.10.2007 (Bl. 38 des PKH-Beiheftes) vom Kläger nicht beantwortet worden war - mit dem Beschluss vom 04.02.2008 - 6 Ca 2180/05 - (Bl. 40 f. des PKH-Beiheftes) an, dass der Kläger ab dem 15.02.2008 monatliche Raten in Höhe von 95, 00 EUR zu zahlen hat.
Diese Aufhebung erfolgte dann mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05 - (Bl. 46 f. des PKH-Beiheftes).
Gegen den am 27.06.2008 zugestellten Beschluss vom 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05 - hat der Kläger am 25.07.2008 mit dem Schriftsatz vom 24.07.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit dem Beschluss vom 18.09.2008 - 6 Ca 2180/05 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, - es hat die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gemäß Abänderungsbeschluss vom 04.02.2008 - 6 Ca 2180/05 - hatte der Kläger ab dem 15.02.2008 monatliche Raten in Höhe von 95, 00 EUR zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat die Ratenhöhe im Beschluss vom 04.02.2008 - 6 Ca 2180/05 - zutreffend bestimmt.
Unabhängig davon ist festzustellen, dass der Kläger auf die Ratenfestsetzung im Beschluss vom 04.02.2008 - 6 Ca 2180/05 - sowie auf die gerichtliche Zahlungsaufforderung vom 04.02.2008 überhaupt keine Zahlung geleistet hat, - er hat weder 95, 00 EUR noch überhaupt eine Rate gezahlt.
Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren - erstmals mit Schriftsatz vom 06.10.2008 - darauf hingewiesen hat, dass er seit dem 01.07.2008 arbeitslos ist, wirkt sich dies auf die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbeschlusses des Arbeitsgerichts vom 16.06.2008 - 6 Ca 2180/05 - nicht aus.