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   ArbG Offenbach, 16.06.2003 - 6 Ca 374/01   

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ArbG Offenbach, 16.06.2003 - 6 Ca 374/01 (https://dejure.org/2003,42342)
ArbG Offenbach, Entscheidung vom 16.06.2003 - 6 Ca 374/01 (https://dejure.org/2003,42342)
ArbG Offenbach, Entscheidung vom 16. Juni 2003 - 6 Ca 374/01 (https://dejure.org/2003,42342)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hessen, 12.08.2003 - 17 Ta 271/03

    Tatbestandsberichtigungsantrag; Besetzung des Spruchkörpers bei Verhinderung des

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 16. Juni 2003 - 6 Ca 374/01 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin nach einem Beschwerdewert von EUR 4.561,00 zurückgewiesen.

    Mit seinem am 13. Dezember 2002 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Offenbach - 6 Ca 374/01 - der Klage nur teilweise stattgegeben, im übrigen abgewiesen, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach diesem Urteil zum 22. Januar 2002 sein Ende gefunden hat.

    Mit Schriftsatz vom 25. März 2003, per Fax laut Eingangsstempel beim Arbeitsgericht Offenbach am 24. März 2003 eingegangen, hat die Klägerin die Berichtigung des Tatbestands des am 17. Februar 2003 verkündeten Urteils - 6 Ca 374/01 - beantragt.

    Die Vorsitzende der Kammer 6 des Arbeitsgerichts Offenbach, die das Urteil - 6 Ca 374/01 - am 13. Dezember 2002 verkündet und den Urteilstatbestand und die Entscheidungsgründe abgesetzt hat, ist nicht mehr als Richterin in der Hessischen Arbeitsgerichtsbarkeit tätig.

    Mit Beschluss vom 16. Juni 2003 hat das Arbeitsgericht Offenbach - 6 Ca 374/01 - den Tatbestandsberichtigungsantrag nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.

    Mit ihrer beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 30. Juni 2003 eingereichten sofortigen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 16. Juni 2003 - 6 Ca 374/01 - für gegenstandslos zu erklären.

    Vorliegend ist das Urteil des Arbeitsgericht Offenbach - 6 Ca 374/01 - am 13. Dezember 2002 verkündet worden, während der Tatbestandsberichtigungsantrag frühestens am 24. März 2003, damit jedoch jenseits der 3-Monats-Frist, eingegangen ist.

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