Rechtsprechung
ArbG Mainz, 23.08.2007 - 6 Ca 440/07 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2009 - 7 Sa 281/09
Annahmeverzugslohn - Anspruch des Arbeitnehmers auf Abführung von Lohnsteuer, …
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.08.2007, Az. 6 Ca 440/07 wird zurückgewiesen, II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das oben genannte erstinstanzliche Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger .unter Abänderung des am 23.08.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, AZ: 6 Ca 440/2007, die Klage abzuweisen, 2. die Anschlussberufung des Klägers vom 05.02.2008 zurückzuweisen.
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, AZ: 6 Ca 440/2007 vom 23.08.2007, auf die Anschlussberufung des Klägers den Beklagten zu verurteilen, a) Lohnsteuer betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers an das Finanzamt Idar-Oberstein in folgender Höhe zu zahlen: Für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 Lohnsteuer in Höhe von 3.815,00 EUR monatlich, insgesamt 106.820,00 EUR, b) Solidaritätszuschlag betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an das Finanzamt Idar-Oberstein in folgender Höhe zu zahlen: Für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 Solidaritätszuschlag in Höhe von 209, 82 EUR monatlich, insgesamt 5.876,96 EUR, c) Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Deutsche Rentenversicherung, 10709 Berlin in Höhe von 522, 38 EUR monatlich, insgesamt somit für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von 14.626,64 EUR und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Deutsche Rentenversicherung, 10709 Berlin in Höhe von 522, 38 EUR monatlich, insgesamt somit für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von 14.626,64 EUR zu zahlen, d) Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 110, 25 EUR monatlich, insgesamt somit für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von 3.087,00 EUR und Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 110, 25 EUR monatlich, insgesamt somit für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von 3.087,00 EUR zu zahlen.
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2008 - 7 Sa 784/07
Anspruch des Arbeitnehmers auf Abführung von Lohnsteuer, Renten- und …
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.08.2007, Az. 6 Ca 440/07 wird zurückgewiesen.unter Abänderung des am 23.08.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, AZ: 6 Ca 440/2007, die Klage abzuweisen, 2. die Anschlussberufung des Klägers vom 05.02.2008 zurückzuweisen.
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, AZ: 6 Ca 440/2007 vom 23.08.2007, auf die Anschlussberufung des Klägers den Beklagten zu verurteilen, a) Lohnsteuer betreffend des Arbeitsverhältnis des Klägers an das Finanzamt Z in folgender Höhe zu zahlen: Für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 Lohnsteuer in Höhe von 3.815,00 EUR monatlich, insgesamt 106.820,00 EUR, b) Solidaritätszuschlag betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an das Finanzamt Z in folgender Höhe zu zahlen: Für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 Solidaritätszuschlag in Höhe von 209, 82 EUR monatlich, insgesamt 5.876,96 EUR, c) Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Deutsche Rentenversicherung, x in Höhe von 522, 38 EUR monatlich, insgesamt somit für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von 14.626,64 EUR und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Deutsche Rentenversicherung, x in Höhe von 522, 38 EUR monatlich, insgesamt somit für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von 14.626,64 EUR zu zahlen, d) Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 110, 25 EUR monatlich, insgesamt somit für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von 3.087,00 EUR und Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 110, 25 EUR monatlich, insgesamt somit für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von 3.087,00 EUR zu zahlen.