Rechtsprechung
VG Meiningen, 08.05.2003 - 6 D 60010/02.Me |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
ThürDG § 82 Abs 6; ThürDG § 46 Abs 1; BDO § 31 Abs 3 Satz 1 Satz 2; BDO § 31 Abs 4 Satz 1; BDO § 26 Abs 2; BDO § 26 Abs 3; BDO § 40 Abs 1 Satz 3; BDO § 4; ThürBG § 81 Abs 1 Satz 1;... ThürBG § 57 Satz 3; ThürHG § 58 Abs 1
Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarrecht; Eröffnungsmitteilung; Akteneinsicht; Schlussgehör; Verfolgungsverbot; Wohlverhaltungspflicht; Pflicht zur Kollegialität - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Diziplinarverfügung gegen einen Professor wegen Störungen des Betriebsfriedens; Verletzung der Verpflichtung zur Kollegialität aufgrund wiederholter unbegründeter Anschuldigungen; Ordnungsmäßigkeit von Vorermittlungen gegen einen Beamten; Heilbarkeit Nichtgewährung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 23.11.1988 - 1 D 115.87
Mehrmaliger Verstoß gegen die Pflicht zur pünktlichen Dienstleistung - …
Auszug aus VG Meiningen, 08.05.2003 - 6 D 60010/02
Entscheidend ist, ob das Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar (in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen - Betriebs- und Grundverhältnis) oder mittelbar (im Ansehen der Beamtenschaft nach Außen) beeinträchtigt (…Köhler/Ratz, Komm. BDG, 3. Auflage, B. II. 11. Rdnr. 1; BVerwG v. 23.11.1988, 1 D 115.87). - BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90
Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift …
Auszug aus VG Meiningen, 08.05.2003 - 6 D 60010/02
Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (BVerfG, U. v. 07.07.1992, 2 BvR 1631/90 = BVerfGE 87, 48 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung).
- VG Wiesbaden, 25.02.2014 - 28 K 419/12
Entfernung einer Professorin (FH) aus dem Beamtenverhältnis
Vorwerfbar ist somit im Grundsatz nicht, wenn ein Beamter Missstände oder die Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen bzw. Beschlüssen mündlich oder schriftlich kritisiert, sondern die Wortwahl oder die Form, mit der dies geschieht (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 08.05.2003 - 6 D 60010/02.Me -, zitiert nach Juris).Die Wortwahl der Beklagten wäre selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn ihre Kritik in der Sache selbst, jedenfalls im Grundsatz berechtigt gewesen wäre (vgl. VG Meinigen, Beschluss vom 08.05.2003 - 6 D 60010/02.ME -, zitiert nach Juris).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - 31 A 691/21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2019 - 3d A 1533/15.O -, juris Rn. 111 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 25.02.2014 - 28 K 419/12.WI.D -, juris Rn. 174; VG Meiningen, Urteil vom 08.05.2003 - 6 D 60010/02.Me -, juris Rn. 35.
- VGH Hessen, 28.09.2015 - 28 A 809/14 Dienstrechtlich vorwerfbar ist es somit im Grundsatz nicht, wenn ein Beamter Missstände oder die Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen bzw. Beschlüssen mündlich oder schriftlich kritisiert, wohl aber, wenn dies mit einer Wortwahl oder in einer Form geschieht, mit der die zu wahrenden Grenzen überschritten worden sind (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 8. Mai 2003 - 6 D 60010/02.ME - juris).
Von daher wäre die Wortwahl der Beklagten selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn ihre Kritik in der Sache selbst zumindest im Grundsatz berechtigt gewesen sein sollte (vgl.: VG Meiningen, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 6 D 60010/02.ME - juris).
- VG Ansbach, 10.05.2016 - AN 13b D 15.00139
Nichtbeachtung einer dienstlichen Weisung
Dabei sei nicht die Kritik an Missständen vorwerfbar, sondern die Art und Weise (vgl. VG Meiningen, U. v. 8.5.2003 - 6 D 60010/02 ME).