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   FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 1093/10 K, G, F   

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FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 1093/10 K, G, F (https://dejure.org/2012,39100)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.2012 - 6 K 1093/10 K, G, F (https://dejure.org/2012,39100)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. November 2012 - 6 K 1093/10 K, G, F (https://dejure.org/2012,39100)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzicht auf gesellschaftsrechtlich veranlasste Pensionszusage: Bewertung der verdeckten Einlage mit dem Teilwert der Forderung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verzicht auf gesellschaftsrechtlich veranlasste Pensionszusage: Bewertung der verdeckten Einlage mit dem Teilwert der Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorzeitige Ruhegehaltszahlung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 323
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 14.03.2006 - I R 38/05

    VGA: Abfindungszahlung für Verzicht auf Pensionszusage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 1093/10
    Diese könne entsprechend dem BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 38/05 auch nicht mit der erfolgten Auflösung der Pensionsrückstellung saldiert werden.

    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545, m.w.N.).

    Verfügt ein Gesellschafter - wie im Streitfall im Zeitpunkt der Zusage sowie der Erhöhung der Pension - über lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile, wird er aber dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808; vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BStBl II 1990, 454).

    Doch selbst wenn die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) Anwendung finden sollten, weil es sich um einen Sachverhalt handelt, der einem Verzicht gegen Abfindung wirtschaftlich gleichsteht, rechtfertigt dieses im Ergebnis keine weitere Einkommenserhöhung.

    Die wegfallende Pensionsrückstellung würde zwar grundsätzlich einen Ertrag in Höhe der Rückstellung auslösen, allerdings läge aufgrund der angenommenen gesellschaftsrechtlichen Veranlassung eine Einlage in das Vermögen der Klägerin vor (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515).

    Diese Einlage ist, anders als der Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) meint, nicht grundsätzlich mit 0 DM zu bewerten.

    Daneben wären für den Fall, dass die gesamte Pensionszusage mangels Ernstlichkeit gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen wäre, bereits die Zuführungen zur Pensionsrückstellung gesellschaftsrechtlich veranlasst, weshalb schon diese durch den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen im Zuführungsjahr zu korrigieren gewesen wären (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515 a.E.).

  • FG Düsseldorf, 03.08.2010 - 6 V 1868/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 1093/10
    Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Senat mit Beschluss vom 03.08.2010 (6 V 1868/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 1720) stattgegeben.

    Im Ergebnis unbeachtlich ist somit auch, dass die Erhöhung des Pensionsanspruchs um 100.000 DM gleichfalls gesellschaftsrechtlich veranlasst war, weil die zugesagte Pension in der verbleibenden Dienstzeit des Geschäftsführers nicht mehr erdient werden konnte (vgl. zur Begründung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Pensionserhöhung den Aussetzungsbeschluss vom 03.08.2010, 6 V 1868/10, EFG 2010, 1720, dem sich der Senat insoweit anschließt).

  • BFH, 15.10.1997 - I R 58/93

    Gesellschafter-Verzicht auf Pensionszusage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 1093/10
    Diese Grundsätze gelten auch für einen Verzicht auf eine Pensionszusage (BFH vom 15. Oktober 1997 I R 58/93, BStBl II 1998, 305; FG Düsseldorf vom 15. Juni 2010 6 K 2357/08, juris; BMF-Schreiben vom 14.08.2012 - IV C 2 - S 2743/10/10001:001 - DOK 2012/0652306, Finanz-Rundschau 2012, 834; anders noch BFH vom 19. Mai 1993 I R 34/92, BStBl II 1993, 804).

    Außerdem kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, dass der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten tätig ist (BFH vom 15. Oktober 1997 I R 58/93, BStBl II 1998, 305; vom 08.06.2011 I R 62/10, BFH/NV 2011, 2117; FG Düsseldorf vom 15. Juni 2010 6 K 2357/08, juris).

  • FG Düsseldorf, 15.06.2010 - 6 K 2357/08

    Bewertung von verfallbaren Pensionsansprüchen bei Verzicht des Gesellschafters

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 1093/10
    Diese Grundsätze gelten auch für einen Verzicht auf eine Pensionszusage (BFH vom 15. Oktober 1997 I R 58/93, BStBl II 1998, 305; FG Düsseldorf vom 15. Juni 2010 6 K 2357/08, juris; BMF-Schreiben vom 14.08.2012 - IV C 2 - S 2743/10/10001:001 - DOK 2012/0652306, Finanz-Rundschau 2012, 834; anders noch BFH vom 19. Mai 1993 I R 34/92, BStBl II 1993, 804).

    Außerdem kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, dass der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten tätig ist (BFH vom 15. Oktober 1997 I R 58/93, BStBl II 1998, 305; vom 08.06.2011 I R 62/10, BFH/NV 2011, 2117; FG Düsseldorf vom 15. Juni 2010 6 K 2357/08, juris).

  • FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 2731/08

    Behandlung eines Forderungsverzichts bei einem Teilwert über dem bilanzierten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 1093/10
    Sofern überhaupt eine zusätzliche Einkommensminderung anzunehmen wäre (dafür FG Münster vom 15.06.2011 9 K 2731/08, EFG 2011, 2194 m.w.N.; Kulosa in Schmidt, EStG, 31. Aufl., § 6 Rz. 757; a.A. wohl Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 1110) läge infolge der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Pensionszusage - und auch der vorzeitigen Auszahlung - in gleicher Höhe eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die den zusätzlichen Aufwand im Ergebnis neutralisieren würde.
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 1093/10
    Bei einem auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Verzicht eines Gesellschafters auf seine Forderung ist nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09. Juni 1997 (GrS 1/94, BStBl II 1998, 307) die damit verbundene Einlage mit dem Teilwert der Forderung zu bewerten.
  • BFH, 17.12.1997 - I R 70/97

    VGA bei Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 1093/10
    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545, m.w.N.).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 1093/10
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH vom 16. März 1967 I 261/63, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 22.10.2003 - I R 37/02

    Schriftformerfordernis bei Pensionszusagen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 1093/10
    Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetzes -KStG- für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG- i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. z.B. Bundesfinanzhof -BFH- vom 4. September 2002 I R 48/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 347; vom 22. Oktober 2003 I R 37/02, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 121, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 13.12.1989 - I R 99/87

    Gehalt eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 1093/10
    Verfügt ein Gesellschafter - wie im Streitfall im Zeitpunkt der Zusage sowie der Erhöhung der Pension - über lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile, wird er aber dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808; vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BStBl II 1990, 454).
  • BFH, 08.06.2011 - I R 62/10

    Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche

  • BFH, 04.09.2002 - I R 48/01

    Pensionszusage; vGA

  • BFH, 09.04.1997 - I R 52/96

    Beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

  • BFH, 19.05.1993 - I R 34/92

    Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf zugesagte Pension

  • BFH, 10.04.1962 - I 65/61 U

    Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei schweren steuerlichen Folgen für

  • FG Niedersachsen, 21.06.1991 - VI 706/90

    Körperschaftsteuer; Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung

  • BFH, 23.10.2013 - I R 89/12

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer

    Das Urteil des FG Düsseldorf vom 6. November 2012  6 K 1093/10 K,G,F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 323 abgedruckt.
  • BFH, 11.09.2013 - I R 72/12

    (Mindest-) Pensionsalter bei Versorgungszusage an beherrschenden

    Der Senat kann unbeantwortet lassen, ob sich unabhängig davon eine im Gesellschaftsverhältnis gründende Veranlassung der Versorgungsleistung daraus ableiten lässt, dass das auf das vollendete 60. Lebensjahr bestimmte Pensionsalter auch nach dem Wechsel des A vom Minderheits- zum Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer --statt des für einen solchen Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer andernfalls üblichen 63. oder 65. Lebensjahres (s. dazu z.B. Urteil des FG Düsseldorf vom 6. November 2012  6 K 1093/10 K,G,F, EFG 2013, 323; Gosch, a.a.O., § 8 Rz 1092; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl., StR F Rz 290, m.w.N.)-- beibehalten worden ist (vgl. zu den Steuerfolgen eines solchen "Statuswechsels" z.B. Senatsurteil vom 18. September 1962 I 176/61 U, BFHE 76, 276, BStBl III 1963, 98; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., StR F Rz 296).
  • FG Düsseldorf, 09.12.2013 - 6 K 1754/10

    Erdienbarkeit einer Pensionszusage an nicht beherrschenden

    2010]) - weiterhin (zuvor FG Düsseldorf, Beschluss vom 3.08.2010 - 6 V 1868/10 A, EFG 2010, 1720; Urteil vom 6.11.2012 - 6 K 1093/10 K,G,F, EFG 2013, 323).

    Entgegen der Überlegungen der Kl. kann nicht anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres des R auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt werden, weil nach der Rechtsprechung zum Erdienungszeitraum der in der Pensionszusage vereinbarte frühestmögliche Zeitpunkt des Pensionsbezuges maßgebend ist (BFH, Beschluss vom 28.06.2005 - I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252; FG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2012 - 6 K 1093/10 K,G,F, EFG 2013, 323).

    Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH auch in diesem Punkt (FG Düsseldorf, Beschluss vom 3.08.2010 - 6 V 1868/10 A, EFG 2010, 1720; Urteil vom 6.11.2012 - 6 K 1093/10 K,G,F, EFG 2013, 323) und erstreckt sie folgerichtig auf mittelbare Erhöhungen der Pensionszusage infolge relevanter Gehaltssteigerungen.

  • FG Düsseldorf, 09.06.2021 - 7 K 3034/15

    Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen in Folge der vorzeitigen Auszahlung von

    Bereits die Vereinbarung des 60. Lebensjahres als Mindestpensionsalter indiziert bei einem als beherrschend anzusehenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Pensionszusage (FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 6 K 1093/10, EFG 2013, 323; ebenso: FG Niedersachsen, Urteil vom 21.06.1991 VI 706/90, juris; vgl. auch Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz. 1092 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 03.08.2010 - 6 V 1868/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz

    Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 2006 vom 04. März 2010 und des Bescheides über den Gewebesteuermessbetrag 2006 vom 19. März 2010 wird bis einen Monat nach Ergehen einer das Hauptsacheverfahren 6 K 1093/10 abschließenden Entscheidung ausgesetzt.

    Eine derartige Auslegung ist dem Senat jedoch verwehrt, weil dieser Bescheid im Hauptsacheverfahren 6 K 1093/10 nicht angefochten worden ist.

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