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   FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01   

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FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01 (https://dejure.org/2007,10721)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2007 - 6 K 1128/01 (https://dejure.org/2007,10721)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. März 2007 - 6 K 1128/01 (https://dejure.org/2007,10721)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausnahme vom Grundsatz der Ermittlung des Einkommensteuersatzes unter Einbeziehung aller dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen; Einbeziehung steuerfreier Einnahmen bei der Berechnung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG); Fünftelung der dem ...

  • Judicialis

    EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 34 Abs. 1 S. 2; ; EStG § 34 Abs. 1 S. 3; ; EStG § 34 Abs. 1 S. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 1 S. 3 § 32b Abs. 1 Nr. 1
    Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei negativem verbleibenden Einkommen i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei negativem verbleibenden Einkommen i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkünfte unter Progressionsvorbehalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 1837
  • EFG 2007, 1083
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Düsseldorf, 13.05.2002 - 1 K 5072/00

    Außerordentliche Einkünfte; 1/5-Regelung; negatives verbleibendes Einkommen;

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01
    Um dieses sinnwidrige Ergebnis zu vermeiden, ist es hingegen nicht geboten, die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen bei der Berechnung in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG, wenn das verbleibende Einkommen negativ ist, außer Ansatz zu lassen (so aber FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2002 1 K 5072/00 E, EFG 2002, 1454, rechtskräftig auf Grund des BFH-Beschlusses vom 28. September 2006 XI R 15/02, BFH/NV 2007, 237).

    Zwar lässt der Verlauf des abgeschlossenen Revisionsverfahrens XI R 15/02, BFH/NV 2007, 237, vermuten, dass der BFH der Auffassung des 1. Senates des FG Düsseldorf (in EFG 2002, 1454) folgt und eine Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei negativem verbleibenden Einkommen ablehnt; denn im Revisionsverfahren hatte der BFH einen Gerichtsbescheid erlassen, den das Finanzamt angefochten hat, um anschließend einen Abhilfebescheid im Sinne des Urteils des FG Düsseldorf zu erlassen.

  • BFH, 28.09.2006 - XI R 15/02

    Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01
    Um dieses sinnwidrige Ergebnis zu vermeiden, ist es hingegen nicht geboten, die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen bei der Berechnung in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG, wenn das verbleibende Einkommen negativ ist, außer Ansatz zu lassen (so aber FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2002 1 K 5072/00 E, EFG 2002, 1454, rechtskräftig auf Grund des BFH-Beschlusses vom 28. September 2006 XI R 15/02, BFH/NV 2007, 237).

    Zwar lässt der Verlauf des abgeschlossenen Revisionsverfahrens XI R 15/02, BFH/NV 2007, 237, vermuten, dass der BFH der Auffassung des 1. Senates des FG Düsseldorf (in EFG 2002, 1454) folgt und eine Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei negativem verbleibenden Einkommen ablehnt; denn im Revisionsverfahren hatte der BFH einen Gerichtsbescheid erlassen, den das Finanzamt angefochten hat, um anschließend einen Abhilfebescheid im Sinne des Urteils des FG Düsseldorf zu erlassen.

  • BFH, 18.05.1994 - I R 99/93

    Bei Berechnung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Vergütung für eine

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01
    Hat der Steuerpflichtige neben den außerordentlichen Einkünften auch steuerfreie Einnahmen im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen, sind diese in die Berechnung des § 34 EStG grundsätzlich einzubeziehen (BFH, Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BStBl. II 1994, 845, zu § 34 Abs. 3 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung; Beschluss vom 17. Februar 2003 XI B 140/02, BFH/NV 2003, 772).

    Diese Lösung lässt sich mit dem Gesetzeswortlaut vereinbaren, weil der Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG keine eindeutige Regelung darüber enthält, welcher Steuersatz bei der Berechnung anzuwenden ist und in welcher Höhe die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen bei der Ermittlung der Einkommensteuer einzubeziehen sind; die Fünftelung dieser steuerfreien Einnahmen wahrt aber gleichwohl den Grundsatz, wonach der Progressionsvorbehalt bei der Steuerberechnung nach § 34 EStG Anwendung findet (BFH in BFH/NV 2003, 773, sowie in BStBl. II 1994, 845).

  • BFH, 09.08.2001 - III R 50/00

    Progressionsvorbehalt und Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01
    Denn die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen stärken die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 09. August 2001 III R 50/00, BStBl. II 2001, 778, unter II. 2. Buchst. a der Gründe), so dass es unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht gerechtfertigt wäre, diese Einnahmen in Fällen eines verbleibenden negativen zu versteuernden Einkommens von vornherein außer Ansatz zu lassen (insoweit zutreffend: Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 578).
  • BFH, 17.02.2003 - XI B 140/02

    Lohnersatzleistungen; Steuersatz auf außerordentliche Einkünfte

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01
    Hat der Steuerpflichtige neben den außerordentlichen Einkünften auch steuerfreie Einnahmen im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen, sind diese in die Berechnung des § 34 EStG grundsätzlich einzubeziehen (BFH, Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BStBl. II 1994, 845, zu § 34 Abs. 3 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung; Beschluss vom 17. Februar 2003 XI B 140/02, BFH/NV 2003, 772).
  • FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01

    Berechnung der Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte; Berücksichtigung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01
    Eine vollständige Einbeziehung der steuerfreien Einnahmen in der Weise, dass diese in voller Höhe dem Fünftel des zu versteuernden Einkommens hinzugerechnet werden und so den Steuersatz entsprechend deutlich erhöhen, wird von der Finanzverwaltung (vgl. R 34.2, Beispiel 3 der EStR 2006) und dementsprechend auch vom Beklagten, vom 15. Senat des Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 09. September 2004 15 K 6843/01 E, EFG 2005, 49, nach Rücknahme der Revision rechtskräftig) sowie von Teilen der Literatur (vgl. Korn/Schiffers, EStG, § 34 Rz. 30, unter Hinweis darauf, dass der Steuerpflichtige den Antrag nach § 34 Abs. 1 EStG nicht stellen müsse; Kirchhof/Mellinghoff, EStG, 6. Aufl., § 34 Rz. 30; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 Anm. 28) bejaht.
  • FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00

    Tarifermäßigung einer auch das laufende Kalenderjahr betreffenden einheitlichen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01
    Der Senat hält vielmehr eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen geboten, um das Problem, das sich aus dem gesetzgeberisch missglückten Zusammenspiel von § 34 Abs. 1 und § 32 b EStG ergibt, zu lösen (so auch: Sächsisches FG, Urteil vom 14. Februar 2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision im Verfahren VI R 35/02, nicht veröffentlicht; Korezkij, BB 2004, 194; Korezkij in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch Glanegger/Seeger in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 34 Rz. 57, die diese Berechnung für vertretbar halten; kritisch hierzu: Siegel in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 95, wonach bei einem negativen Progressionsvorbehalt keine Fünftelung der dem § 32b EStG unterliegenden Einnahmen in Betracht kommt; s. hierzu die kritische Anmerkung von Korezkij, BB 2004, 194).
  • FG Sachsen, 14.02.2002 - 2 K 2084/00

    Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01
    Der Senat hält vielmehr eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen geboten, um das Problem, das sich aus dem gesetzgeberisch missglückten Zusammenspiel von § 34 Abs. 1 und § 32 b EStG ergibt, zu lösen (so auch: Sächsisches FG, Urteil vom 14. Februar 2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision im Verfahren VI R 35/02, nicht veröffentlicht; Korezkij, BB 2004, 194; Korezkij in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch Glanegger/Seeger in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 34 Rz. 57, die diese Berechnung für vertretbar halten; kritisch hierzu: Siegel in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 95, wonach bei einem negativen Progressionsvorbehalt keine Fünftelung der dem § 32b EStG unterliegenden Einnahmen in Betracht kommt; s. hierzu die kritische Anmerkung von Korezkij, BB 2004, 194).
  • BFH - VI R 35/02
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01
    Der Senat hält vielmehr eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen geboten, um das Problem, das sich aus dem gesetzgeberisch missglückten Zusammenspiel von § 34 Abs. 1 und § 32 b EStG ergibt, zu lösen (so auch: Sächsisches FG, Urteil vom 14. Februar 2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision im Verfahren VI R 35/02, nicht veröffentlicht; Korezkij, BB 2004, 194; Korezkij in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch Glanegger/Seeger in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 34 Rz. 57, die diese Berechnung für vertretbar halten; kritisch hierzu: Siegel in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 95, wonach bei einem negativen Progressionsvorbehalt keine Fünftelung der dem § 32b EStG unterliegenden Einnahmen in Betracht kommt; s. hierzu die kritische Anmerkung von Korezkij, BB 2004, 194).
  • BFH, 17.01.2008 - VI R 44/07

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und

    bb) Nach den Entscheidungen des Sächsischen FG (Urteil vom 14. Februar 2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095) und des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6. März 2007 6 K 1128/01, EFG 2007, 1083) sind die Progressionseinkünfte dagegen lediglich zu einem Fünftel in die nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG vorzunehmende Steuerberechnung einzubeziehen.

    Die in den Urteilen des Sächsischen FG in EFG 2002, 1095 und des FG Berlin-Brandenburg in EFG 2007, 1083 vertretene Auffassung, nach der bei der Steuerberechnung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG auch die Progressionseinkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts nur zu einem Fünftel zu berücksichtigen sind, ist daher mit dem Gesetz nicht vereinbar.

  • BFH, 15.11.2007 - VI R 66/03

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und

    (3) Die für das Zusammentreffen von Fünftelregelung und negativem Progressionsvorbehalt im Schrifttum vertretene sog. additive Lösung (Siegel, Betriebsberater --BB-- 2004, 914, 916; Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; Schmidt/Seeger, a.a.O., § 34 Rz 57; Sieker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz D 37), bei der die steuerlichen Auswirkungen des § 34 Abs. 1 EStG a.F. und des § 32b EStG zunächst gesondert berechnet und anschließend kombiniert werden, findet demgegenüber im Gesetz keine Grundlage (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2007 6 K 1128/01, EFG 2007, 1083; Eggesiecker/ Ellerbeck, DStR 2007, 1281, 1285).
  • FG München, 25.10.2007 - 5 K 2582/07

    Zusammentreffen von außerordentlichen mit dem Progressionsvorbehalt

    Nach Auffassung des Senats können die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen bei der Berechnung der Einkommensteuer ebenfalls nur zu einem Fünftel berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.03.2007 6 K 1128/01, EFG 2007, 1083, Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.02.2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, Graf in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34 Rz. 134, Schmidt/Seeger, EStG, 26 Aufl., § 34 Rz. 57).

    Der Senat hält daher entsprechend dem Sinn und Zweck des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG, die Progression zu mindern, eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen für geboten, um das aus dem gesetzgeberisch missglückten Zusammenspiel von § 34 Abs. 1 und § 32 b EStG entstandene Problem zu lösen (so auch: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.03.2007 6 K 1128/01, EFG 2007, 1083, Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.02.2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision im Verfahren VI R 35/02, [...]; Korezkij, BB 2004, 194; Korezkij in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch Graf in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34 Rz. 134, Schmidt/Seeger, EStG, 26. Aufl., § 34 Rz. 57, die diese Berechnung für vertretbar halten; kritisch hierzu: Siegel in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 11.12.2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 95, wonach bei einem negativen Progressionsvorbehalt keine Fünftelung der dem § 32b EStG unterliegenden Einnahmen in Betracht kommt; s. hierzu die kritische Anmerkung von Korezkij, BB 2004, 194).

    cc) Die Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen ist auch der von Siegel entwickelten sog. additiven Methode vorzuziehen (vgl. dazu im Einzelnen die Begründung im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.03.2007 6 K 1128/01, EFG 2007, 1083), zumal sich die isolierte dreimalige Berechnung der Steuer bzw. der Mehr- und Minderbeträge aus § 34 Abs. 1 EStG nicht ableiten lässt.

  • FG Münster, 03.07.2007 - 1 K 2192/01

    Art der Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts im Rahmen der Ermittlung der

    Eine Fünftelung, wie von Klägerseite angenommen, lässt sich aus der Regelung des § 34 Abs. 1 EStG nicht herleiten (ebenso: FG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2002, 1 K 5072/00 E, EFG 2002, 1454; FG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2002, 2 K 3118/00, EFG 2003, 395; a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 14.2.2002, 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095; FG Düsseldorf, Urteil vom 9.9.2004, EFG 2005, 49; FG Brandenburg, Urteil vom 6.3.2007, 6 K 1128/01, juris).
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