Rechtsprechung
| VG Aachen, 31.08.2005 - 6 K 1236/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse (2)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Abschleppen - Langer Zeitraum zwischen Feststellung eines Verstoßes und Einschreiten der Behörde
Wird zitiert von ... (4)
- VG Neustadt, 13.09.2011 - 5 K 369/11
Falschparken, Behindertenparkplatz, Abschleppen
Allerdings obliegt es der Behörde, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht zu einer sofortigen Gefahrenbeseitigung in der Lage ist, sich vor der Umsetzung einer kostenverursachenden Gefahrenabwehrmaßnahme noch einmal zu vergewissern, ob die beabsichtigte Maßnahme zur Gefahrenabwehr noch geeignet und erforderlich ist (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. April 2011 - 21 K 1902/09 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 31. August 2005 - 6 K 1236/03 -, juris). - VG Aachen, 08.12.2008 - 6 K 830/08 Nach der letztgenannten Bestimmung ist für - rechtmäßige -, vgl. zum Erfordernis dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals: OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035 = juris, dort auch zur Verfassungsmäßigkeit von § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW; VG Aachen, Urteil vom 31. August 2005 - 6 K 1236/03 -, juris Rn. 34, Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr von 25,- EUR bis 150,- EUR zu erheben.
- VG Aachen, 08.10.2008 - 6 K 1435/08
Abschleppen eines in einer Fußgängerzone geparkten Kfz
Nach der letztgenannten Bestimmung ist für - rechtmäßige -, vgl. zum Erfordernis dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals: OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035 ff. = juris, dort auch zur Verfassungsmäßigkeit von § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW; VG Aachen, Urteil vom 31. August 2005 - 6 K 1236/03 -, juris Rn. 34, Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Gebühr von 25,- EUR bis 150,- EUR zu erheben. - VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer …
Vielmehr obliegt es der Behörde, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht zu einer sofortigen Gefahrenbeseitigung in der Lage ist, sich vor der Umsetzung einer kostenverursachenden Gefahrenabwehrmaßnahme noch einmal zu vergewissern, ob die beabsichtigte Maßnahme zur Gefahrenabwehr noch geeignet und erforderlich ist (vgl. VG Aachen, Urt. v. 31.8.2005, 6 K 1236/03, juris, Abschleppmaßnahme erst vier Stunden nach der Feststellung des Parkverstoßes).
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