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   FG Sachsen, 10.01.2013 - 6 K 1332/10   

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https://dejure.org/2013,3487
FG Sachsen, 10.01.2013 - 6 K 1332/10 (https://dejure.org/2013,3487)
FG Sachsen, Entscheidung vom 10.01.2013 - 6 K 1332/10 (https://dejure.org/2013,3487)
FG Sachsen, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - 6 K 1332/10 (https://dejure.org/2013,3487)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs durch den Unternehmer bei Änderung der Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz; Bestand eines umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestand einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei nachlassender wirtschaftlicher Eingliederung bzw. Nichtzahlung der Pachtzinsen Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit nach Zahlungsunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bestand einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei nachlassender wirtschaftlicher Eingliederung bzw. Nichtzahlung der Pachtzinsen - Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit nach Zahlungsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.04.2003 - V R 63/01

    Eingliederung einer Bauträgergesellschaft in ein Architekturbüro?

    Auszug aus FG Sachsen, 10.01.2013 - 6 K 1332/10
    Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Selbständigkeit auch dann fehlen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist (vgl. BFH, BStBl. II 2004, 434; BFH, BStBl. II 2002, 167).

    Für die wirtschaftliche Eingliederung ist charakteristisch, dass die Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint (vgl. BFH, BStBl. II 2004, 434).

    Dabei kommt es nicht auf eine wirtschaftliche Zweckabhängigkeit der Organgesellschaft an (vgl. BFH, BStBl. II 2004, 434).

  • BFH, 08.03.2012 - V R 49/10

    Zum Begriff der Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 UStG - Grundsatz der Bindung an

    Auszug aus FG Sachsen, 10.01.2013 - 6 K 1332/10
    Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (vgl. BFH, BFH/NV 2012, 1665; BFH, BFH/NV 2011, 77; BFH, BStBl. II 2007, 22).

    Eine Auslegung des Begriffes der Uneinbringlichkeit, wonach diese z.B. erst bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder - bei substantiiertem Bestreiten der Forderung - erst nach Abschluss eines Klageverfahrens in Bezug auf die Forderung vorläge, ließe sich mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbaren (vgl. BFH, BFH/NV 2012, 1665).

  • BFH, 20.07.2006 - V R 13/04

    Uneinbringlichkeit einer Entgeltsforderung i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG

    Auszug aus FG Sachsen, 10.01.2013 - 6 K 1332/10
    Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (vgl. BFH, BFH/NV 2012, 1665; BFH, BFH/NV 2011, 77; BFH, BStBl. II 2007, 22).
  • BFH, 22.11.2001 - V R 50/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus FG Sachsen, 10.01.2013 - 6 K 1332/10
    Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Selbständigkeit auch dann fehlen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist (vgl. BFH, BStBl. II 2004, 434; BFH, BStBl. II 2002, 167).
  • BFH, 20.05.2010 - V R 5/09

    Keine Änderung des Entgelts aufgrund Abtretung - Uneinbringlichkeit einer

    Auszug aus FG Sachsen, 10.01.2013 - 6 K 1332/10
    Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (vgl. BFH, BFH/NV 2012, 1665; BFH, BFH/NV 2011, 77; BFH, BStBl. II 2007, 22).
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