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   FG Köln, 19.07.2018 - 6 K 2507/16   

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https://dejure.org/2018,28383
FG Köln, 19.07.2018 - 6 K 2507/16 (https://dejure.org/2018,28383)
FG Köln, Entscheidung vom 19.07.2018 - 6 K 2507/16 (https://dejure.org/2018,28383)
FG Köln, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - 6 K 2507/16 (https://dejure.org/2018,28383)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Gewerbesteuer/Umwandlungssteuer: Keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht bei sukzessiver anteiliger Veräußerung erhaltener Anteile durch den Einbringenden innerhalb der Sperrfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht bei sukzessiver anteiliger Veräußerung erhaltener Anteile durch den Einbringenden innerhalb der Sperrfrist

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewerbesteuer/Umwandlungssteuer - Keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht bei sukzessiver anteiliger Veräußerung erhaltener Anteile durch den Einbringenden innerhalb der Sperrfrist

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns bei teilweiser Veräußerung der erhaltenen Anteile?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht bei sukzessiver anteiliger Veräußerung erhaltener Anteile durch den Einbringenden innerhalb der Sperrfrist

Besprechungen u.ä. (2)

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einbringungsgewinn I unterliegt nicht der Gewerbesteuer

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerbesteuerliche Behandlung des Einbringungsgewinns I und II

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 2389
  • EFG 2018, 1730
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Köln, 19.07.2018 - 6 K 2507/16
    Es widerspräche dem Charakter der Gewerbesteuer, auch die sich aus der Beendigung der gewerblichen Betätigung ergebenden Gewinne als Gewerbeerträge zu erfassen, da sie in keinem stehenden Gewerbebetrieb erwirtschaftet wurden (BFH-Urteil vom 26.06.2007 IV R 49/04, BStBl 2009 II 289).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 1/16

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG

    Auszug aus FG Köln, 19.07.2018 - 6 K 2507/16
    Das hier gefundene Ergebnis steht auch in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung zum EBG II. Nach einem Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 21.03.2018 (1 K 1/16, EFG 2018, 861) unterliegt der Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG dann nicht der Gewerbesteuer, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
  • BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11

    Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu

    Auszug aus FG Köln, 19.07.2018 - 6 K 2507/16
    Denn aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer folgt, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft - anders als bei Kapitalgesellschaften - bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden sind, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.12.2014 IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520; vom 01.02.1979 IV R 219/75 BStBl 1979 II 444; vom 02.07.1981 IV R 136/79, BStBl 1981 II 798).
  • BFH, 02.07.1981 - IV R 136/79

    Zum Vorgang einer Betriebsaufgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die

    Auszug aus FG Köln, 19.07.2018 - 6 K 2507/16
    Denn aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer folgt, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft - anders als bei Kapitalgesellschaften - bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden sind, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.12.2014 IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520; vom 01.02.1979 IV R 219/75 BStBl 1979 II 444; vom 02.07.1981 IV R 136/79, BStBl 1981 II 798).
  • BFH, 29.04.1982 - IV R 51/79

    Zur Gewerbesteuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung oder Entnahme

    Auszug aus FG Köln, 19.07.2018 - 6 K 2507/16
    Der Bundesfinanzhof hat zur Vorgängerregelung für einbringungsgeborene Anteile i.S.d. § 21 UmwStG 1995 entschieden (vgl BFH vom 29.04.1982 IV R 51/79 BStBl II 1982, 738), dass der Gewinn aus der Veräußerung nur eines Teils von einbringungsgeborenen Anteilen gewerbesteuerfrei ist, wenn die Veräußerung des Sacheinlagegegenstandes, durch dessen Einlage die Anteile erworben wurden, beim Einbringenden nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
  • BFH, 01.02.1979 - IV R 219/75

    Abfindung - Stillegung einer Mühle - Mühlenstrukturgesetz - Gewerbeertrag

    Auszug aus FG Köln, 19.07.2018 - 6 K 2507/16
    Denn aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer folgt, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft - anders als bei Kapitalgesellschaften - bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden sind, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.12.2014 IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520; vom 01.02.1979 IV R 219/75 BStBl 1979 II 444; vom 02.07.1981 IV R 136/79, BStBl 1981 II 798).
  • BFH, 11.07.2019 - I R 26/18

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I - Teilweise inhaltsgleich mit

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.07.2018 - 6 K 2507/16 aufgehoben, soweit es den Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2013 betrifft.

    Es ging in seinem Urteil vom 19.07.2018 - 6 K 2507/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1730) davon aus, dass der EBG I nicht zum Gewerbeertrag der Klägerin gehöre.

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