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   FG München, 25.07.2001 - 6 K 3066/99   

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https://dejure.org/2001,15724
FG München, 25.07.2001 - 6 K 3066/99 (https://dejure.org/2001,15724)
FG München, Entscheidung vom 25.07.2001 - 6 K 3066/99 (https://dejure.org/2001,15724)
FG München, Entscheidung vom 25. Juli 2001 - 6 K 3066/99 (https://dejure.org/2001,15724)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehenshingabe an finanziell angeschlagenen Gesellschafter-Geschäftsführer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehenshingabe an finanziell angeschlagenen Gesellschafter-Geschäftsführer; Körperschaftsteuer 1996; Solidaritätszuschlag z. Körperschaftsteuer 1996; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehenshingabe an finanziell angeschlagenen Gesellschafter-Geschäftsführer - Körperschaftsteuer 1996 - Solidaritätszuschlag z. Körperschaftsteuer 1996 - Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 31.07.1974 - I R 238/72

    Verdeckte Gewinnausschüttung - GmbH - Kapitalgesellschaft - Ehemann -

    Auszug aus FG München, 25.07.2001 - 6 K 3066/99
    Tilgungsleistungen, die später wider Erwarten eingehen, sind als Einlagen zu behandeln (vgl. Blümich/Rengers, Kommentar zum EStG , KStG , GewStG , § 8 KStG Rz. 575 unter Hinweis auf das BFH-Urteil I R 238/72 vom 31.07.1974, BStBl II 1975, 48 ).
  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen

    Auszug aus FG München, 25.07.2001 - 6 K 3066/99
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH vom 11.12.1991 I R 49/90, BStBl II 1992, 434).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus FG München, 25.07.2001 - 6 K 3066/99
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1967 I 261/63, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 07.11.1990 - I R 35/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) -

    Auszug aus FG München, 25.07.2001 - 6 K 3066/99
    Zur Darlehenshingabe einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter hat der BFH entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits im Zeitpunkt der Hingabe der Darlehensvaluta anzunehmen ist, wenn mit der Uneinbringlichkeit des Darlehens zu rechnen ist (BFH vom 07.11.1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839).
  • FG Baden-Württemberg, 11.11.2005 - 10 V 27/05

    Darlehen an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

    Nach diesen Maßgaben kann die Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn der Darlehenshingabe kein entsprechender Gegenwert gegenüber steht und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft führt (BFH vom 7. November 1990 - I R 35/89, BFH/NV 1991, 839; FG des Landes Brandenburg vom 23. Oktober 2002 - 2 K 1337/00, EFG 2003, 261; FG München vom 25. Juli 2001 - 6 K 3066/99, juris-Rechtsprechung; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anhang zu § 8 "Darlehen").
  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10

    Anwendbarkeit der Korrespondenzregelung des § 32a KStG bei in Folge gleicher

    Doch selbst wenn unterstellt würde, dass überhaupt ein Darlehen vorliege, wäre nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Maßgaben im Zeitpunkt der Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter eine vGA anzunehmen, da der Darlehenshingabe kein entsprechender Gegenwert gegenüberstehe und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft geführt habe (Urteil des BFH vom 07. November 1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839; Urteil des FG München vom 25. Juli 2001 6 K 3066/99 , Juris; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anhang zu § 8 "Darlehen").

    Abschließend erscheine dem beklagten Finanzamt wichtig, noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Allein-Gesellschafter (den Kl) als vGA zu behandeln sei, da der Darlehenshingabe beim Darlehensgeber kein entsprechender Gegenwert gegenüber stehe und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft führe (vgl. Urteil des BFH vom 07. November 1990 1 R 35/89, BFH/NV 1991, 839; Urteile des FG München vom 14. März 2001 6 K 4942/97, Juris, und vom 25. Juli 2001 6 K 3066/99, Juris; Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, 72. Ergänzungslieferung November 2011, KStG nF § 8 Abs. 3 unter 6. Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Darlehensverhältnissen und stillen Beteiligungen).

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 3298/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Übernahme eines Grundstückskaufpreises ohne

    Doch selbst wenn unterstellt würde, dass ein Darlehen vorliege, wäre nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Maßgaben im Zeitpunkt der Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter eine vGA anzunehmen, da der Darlehenshingabe kein entsprechender Gegenwert gegenüberstehe und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft geführt habe (Urteil des BFH vom 07. November 1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839; Urteil des FG München vom 25. Juli 2001 6 K 3066/99 , Juris; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anhang zu § 8 "Darlehen").
  • FG Brandenburg, 23.10.2002 - 2 K 1337/00

    Darlehenshingabe einer GmbH an ihren Gesellschafter

    Nach diesen Maßgaben kann die Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn der Darlehenshingabe kein entsprechender Gegenwert gegenüber steht und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft führt (vgl. FG München, Urteile vom 14. März 2001 6 K 4924/97, nicht veröffentlicht; vom 25. Juli 2001 6 K 3066/99, nicht veröffentlicht; BFH, Urteil vom 07. November 1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anhang zu § 8 "Darlehen"; kritisch hierzu: Neumann, GmbHR 1996, 424, der sich bereits gegen eine Aktivierung des Darlehens in der Handelsbilanz wendet).
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