Rechtsprechung
FG Nürnberg, 21.07.2010 - 6 K 428/10, 6 K 428/2010 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Höhe der Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort, wenn der Steuerpflichtige wegen des geplanten Familiennachzugs eine entsprechend große Wohnung anmietet
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Angemessenheit der Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Angemessenheit der Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Wohnungsaufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 21.07.2010 - 6 K 428/10, 6 K 428/2010
- BFH, 13.07.2011 - VI R 2/11
Papierfundstellen
- EFG 2011, 1155
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06
Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Auszug aus FG Nürnberg, 21.07.2010 - 6 K 428/10
Mit Urteil vom 09.08.2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820 hat der BFH erstmals (Bestätigt durch BFH-Urteil vom 16.03.2010 VIII R 48/07 (juris)) entschieden, welche Angemessenheitsgrenze für den Wohnbedarf der doppelten Haushaltsführung besteht:i)Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck zu orientieren, also daran,welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat.ii)Im Hinblick auf die von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort erheblich schwankenden Wohnkosten sieht der BFH eine betragsmäßige feste Obergrenze nicht als sachgerecht an, sondern hält Mehraufwendungen für notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben. - BFH, 16.03.2010 - VIII R 48/07
Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen - Obergrenze …
Auszug aus FG Nürnberg, 21.07.2010 - 6 K 428/10
Mit Urteil vom 09.08.2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820 hat der BFH erstmals (Bestätigt durch BFH-Urteil vom 16.03.2010 VIII R 48/07 (juris)) entschieden, welche Angemessenheitsgrenze für den Wohnbedarf der doppelten Haushaltsführung besteht:i)Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck zu orientieren, also daran,welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat.ii)Im Hinblick auf die von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort erheblich schwankenden Wohnkosten sieht der BFH eine betragsmäßige feste Obergrenze nicht als sachgerecht an, sondern hält Mehraufwendungen für notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben.
- BFH, 13.07.2011 - VI R 2/11
Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten - …
das Urteil des FG Nürnberg vom 21. Juli 2010 6 K 428/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2010 insoweit zu ändern, dass Mietaufwendungen für die Wohnung in R in Höhe von insgesamt 2.281 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.