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   VG Stuttgart, 07.01.2014 - 6 K 4400/13   

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https://dejure.org/2014,17513
VG Stuttgart, 07.01.2014 - 6 K 4400/13 (https://dejure.org/2014,17513)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 07.01.2014 - 6 K 4400/13 (https://dejure.org/2014,17513)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Januar 2014 - 6 K 4400/13 (https://dejure.org/2014,17513)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14

    Nachträgliche Aufhebung / Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen /

    Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 4400/13 - und - 6 K 3244/13 - geändert.

    Der Kläger erhob auch insoweit Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (6 K 4400/13) und beantragte, die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung), auf einen Tag vor dem 01.02.2012 zu befristen.

    Das Gericht habe im Verfahren 6 K 4400/13 die gegen diese Verfügung erhobene Klage mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 3244/13 zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.07.2013 in der Fassung vom heutigen Tage aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 4400/13 - zu ändern, die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) auf den 31.01.2012 zu befristen.

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 20.14

    Anspruch eines Ausländers auf Befristung der Wirkungen einer vor Inkrafttreten

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2014 - 6 K 4400/13 - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens erster Instanz (6 K 4400/13); von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils die Hälfte.

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