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   FG München, 19.03.2002 - 6 K 5037/00   

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FG München, 19.03.2002 - 6 K 5037/00 (https://dejure.org/2002,10341)
FG München, Entscheidung vom 19.03.2002 - 6 K 5037/00 (https://dejure.org/2002,10341)
FG München, Entscheidung vom 19. März 2002 - 6 K 5037/00 (https://dejure.org/2002,10341)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlende wirtschaftliche Betätigung einer Gesellschaft im Sitzstaat als Rechtfertigung einer Beurteilung als Domizilgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 160 Abs. 1
    Fehlende wirtschaftliche Betätigung einer Gesellschaft im Sitzstaat rechtfertigt noch nicht Beurteilung als Domizilgesellschaft; In England registriertes Unternehmen als Domizilgesellschaft; Körperschaftsteuer 1993, 1994; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fehlende wirtschaftliche Betätigung einer Gesellschaft im Sitzstaat rechtfertigt noch nicht Beurteilung als Domizilgesellschaft - In England registriertes Unternehmen als Domizilgesellschaft - Körperschaftsteuer 1993, 1994 - Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 880
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.11.1998 - I R 108/97

    Empfängernachweis bei Zahlungen an Domizilgesellschaften

    Auszug aus FG München, 19.03.2002 - 6 K 5037/00
    Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen unmittelbar entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die ausbedungene Leistung nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete (sog. Domizilgesellschaft), so ist sie nicht Empfänger i. S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO , so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (BFH-Urteil vom 10.11.1998 I R 108/97, BFHE 187, 211 , BStBl II 1999, 121 m.w.N.).

    Als hinter einer Domizilgesellschaft stehende Personen kommen die Anteilseigner, aber auch die Auftragnehmer in Betracht (BFH in BFHE 187, 211 , BStBl II 1991, 121).

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 58/98

    Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft

    Auszug aus FG München, 19.03.2002 - 6 K 5037/00
    Auch in europarechtlicher Hinsicht wäre es problematisch, eine im Inland tätige Kapitalgesellschaft mit Sitz im EU-Ausland anders zu behandeln als eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2001 I R 19/01, DStR 2002, 395 ).
  • BFH, 17.10.2001 - I R 19/01

    Benennungsverlangen gem. § 160 AO

    Auszug aus FG München, 19.03.2002 - 6 K 5037/00
    Auch in europarechtlicher Hinsicht wäre es problematisch, eine im Inland tätige Kapitalgesellschaft mit Sitz im EU-Ausland anders zu behandeln als eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2001 I R 19/01, DStR 2002, 395 ).
  • BFH, 05.11.2001 - VIII B 16/01

    Bauarbeitenkosten - Domizilgesellschaft - Betriebsausgaben -

    Auszug aus FG München, 19.03.2002 - 6 K 5037/00
    Die fehlende wirtschaftliche Betätigung im Sitzstaat rechtfertigt es jedoch noch nicht, ein ausländisches Unternehmen bereits deshalb als Domizilgesellschaft zu beurteilen (offen gelassen im Beschluss des BFH vom 5.11.2001 VIII B 16/01, BFH/NV 2002, 312 ).
  • BFH, 12.08.1999 - XI R 51/98

    Benennungsverlangen nach § 160 AO bei Zahlungen an sog. Domizilgesellschaften

    Auszug aus FG München, 19.03.2002 - 6 K 5037/00
    Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.12.1997 VII 398/96 sowie nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.8.1999 XI R 51/98 (BFH/NV 2000, 299 ) sei das FA beweispflichtig für das Vorliegen einer Domizilgesellschaft.
  • FG Niedersachsen, 16.12.1997 - VII 398/96

    Abziehbarkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben; Benennung des

    Auszug aus FG München, 19.03.2002 - 6 K 5037/00
    Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.12.1997 VII 398/96 sowie nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.8.1999 XI R 51/98 (BFH/NV 2000, 299 ) sei das FA beweispflichtig für das Vorliegen einer Domizilgesellschaft.
  • FG Düsseldorf, 18.02.2004 - 13 K 4740/00

    Betriebsausgaben; Empfängerbenennung; Zumutbarkeit; Putzarbeiten; Stuckarbeiten;

    Sie beruft sich auf Entscheidungen des BFH vom 17.10.2001 I R 19/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 609, des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.7.2001 10 K 332/99 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 1340 und des Finanzgerichts München vom 19.3.2002 6 K 5037/00, EFG 2002, 880.

    Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen unmittelbar entgegennimmt, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die ausbedungene Leistung nicht erbringen kann oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitet, so ist sie nicht Empfänger i.S. von § 160 AO, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (vgl. Finanzgericht München Urteil vom 19.3.2002 6 K 5037/00, EFG 2002, 880 m.w.N.).

    Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände besteht daher für den Inländer genauso wie bei dem Handelsverkehr mit einer inländischen Gesellschaft keine Veranlassung, den wirtschaftlichen Empfänger der Zahlungen an seinen Handelspartner zu ermitteln (ähnlich Finanzgericht München Urteil vom 19.3.2002 6 K 5037/00, EFG 2002, 880).

  • FG Köln, 10.03.2016 - 13 K 1602/11

    Berücksichtigung eines weiteren Betriebsausgabenabzugs bei der Ermittlung des

    Selbst wenn eine Gesellschaft im Staat ihres Sitzes keine wirtschaftliche Betätigung entfalte, wohl aber in anderen Staaten, berechtige die fehlende wirtschaftliche Betätigung im Sitzland nicht zur Annahme einer inaktiven Gesellschaft (vergleiche FG München vom 19. März 2002, 6 K5037/00, EFG 2002, 880).
  • BFH, 23.09.2003 - VIII B 188/02

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

    Die Rüge, die Vorentscheidung weiche von dem Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 19. März 2002 6 K 5037/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 880) ab, ist nicht schlüssig erhoben worden (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO).

    Das FG München hat in seiner Entscheidung in EFG 2002, 880 lediglich ausgeführt, dass die fehlende wirtschaftliche Betätigung im Sitzstaat es nicht rechtfertige, ein ausländisches Unternehmen bereits deshalb als Domizilgesellschaft zu beurteilen.

  • BFH, 16.07.2003 - I B 163/02

    NZB: Sicherung einer einheitlichen Rspr., Empfängerbenennung nach § 160 AO

    Entsprechendes gilt in Bezug auf das Urteil des FG München (vom 19. März 2002 6 K 5037/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 880), auf das sich die Klägerin ebenfalls berufen hat.
  • FG Münster, 18.09.2002 - 9 K 5593/98

    Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 Abs. 1 AO

    Der mit Urteil des Finanzgerichts München vom 19.3.2002 (6 K 5037/00) entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar; dort waren die Hintermänner bekannt oder jedenfalls feststellbar.
  • FG München, 06.05.2003 - 6 K 2257/00

    Betriebsausgabenabzug bei Domizilgesellschaften

    Jedenfalls sind die geschilderten Vollzugsdefizite kein Grund, den Abzug der an die Fa. XY-Bau geleisteten Zahlungen ganz oder z. T. zu versagen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19. März 2002, 6 K 5037/00, EFG 2002, 884).
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