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   VG Karlsruhe, 02.02.2006 - 6 K 524/05   

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VG Karlsruhe, 02.02.2006 - 6 K 524/05 (https://dejure.org/2006,29897)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 K 524/05 (https://dejure.org/2006,29897)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Februar 2006 - 6 K 524/05 (https://dejure.org/2006,29897)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2006 - 6 K 524/05
    Zur Frage, ob ein Unionsbürger, der vor Erlass der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (Rs C-482/01 und C 493/01 -, Orfanopoulos und Oliveri, DVBI. 2004, 876) unter Verstoß gegen die in dieser Entscheidung aufgestellten gemeinschaftsrechtlichen Aufforderungen an eine Ausweisung bestandskräftig ausgewiesen worden ist, im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Grundsätze - insbesondere auf das gemeinschaftsrechtliche Effizienzgebot - einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der Ausweisung mit Wirkung für die Vergangenheit hat.

    Da das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (Rs.C - 482/01 und C-491/01 - Orfanopoulos u. Oliveri) beruhe, verstoße die Ausweisung gegen Gemeinschaftsrecht.

    Zwar können freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger wie der Kläger nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297), die wiederum auf der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 29.04.2004 (Rs C-482/01 und C-493/01-, Orfano-poulos und Oliveri, DVBI.2004, 876) beruht, nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden, während die Ausweisung des Klägers im Jahre 1997 - entsprechend der damaligen Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1998 - 11 S 996/98 -) - auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 AusIG als sogenannte Ist-Ausweisung verfügt worden ist.

    Auf der Grundlage der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (aaO.) und des EuGH v. 29.04.2004 (aaO.) ist zwar der Maßstab für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern modifiziert und fortentwickelt worden; von einem völligen System- und Qualitätswechsel bei der Prüfung der Ausweisung von Unionsbürgern kann aber gerade noch nicht gesprochen werden.

    Davon ausgehend handelt es sich bei der unter dem 22.07.1997 verfügten Ausweisung zwar unstreitig um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, weil diese den Anforderungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (aaO.) und des EuGH vom 29.04.2004 (aaO).

    Dass seine bestandskräftige Ausweisung 1997 unter Verstoß gegen die dargelegten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine Ausweisung erfolgt ist, die in der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (aaO.) entwickelt worden sind, begründet für den Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes.

    In diesem Zusammenhang ist mit der Ausländerbehörde davon auszugehen, dass auch bei Anwendung der veränderten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen und damit unter Zugrundelegung des Maßstabs in der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (aaO.) der Kläger nach Ermessen hätte ausgewiesen werden können.

    Der Maßstab für die Ausweisung von EG-Staatsangehörigen im Jahre 1997 ergibt sich - wie dargelegt - aus dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (aaO.).

    Gleiches gilt für die Erwägung, aufgrund der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und der nur kurzen Phase seiner Resozialisierung in Freiheit hätte der Kläger auch unter Zugrundelegung des Maßstabs in der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (aaO.) rechtmäßig nach Ermessen ausgewiesen werden können.

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2006 - 6 K 524/05
    Unter dem 05.11.2004 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung von Unionsbürgern im Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 - die Rücknahme seiner in der Verfügung vom 22.07.1997 erfolgten Ausweisung.

    Zwar können freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger wie der Kläger nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297), die wiederum auf der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 29.04.2004 (Rs C-482/01 und C-493/01-, Orfano-poulos und Oliveri, DVBI.2004, 876) beruht, nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden, während die Ausweisung des Klägers im Jahre 1997 - entsprechend der damaligen Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1998 - 11 S 996/98 -) - auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 AusIG als sogenannte Ist-Ausweisung verfügt worden ist.

    Auf der Grundlage der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (aaO.) und des EuGH v. 29.04.2004 (aaO.) ist zwar der Maßstab für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern modifiziert und fortentwickelt worden; von einem völligen System- und Qualitätswechsel bei der Prüfung der Ausweisung von Unionsbürgern kann aber gerade noch nicht gesprochen werden.

    Davon ausgehend handelt es sich bei der unter dem 22.07.1997 verfügten Ausweisung zwar unstreitig um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, weil diese den Anforderungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (aaO.) und des EuGH vom 29.04.2004 (aaO).

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2006 - 6 K 524/05
    Nach der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 12.12.1997 (Rs. C-188/95-, Fantask) bestehe aber eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Rücknahme gemeinschaftswidriger Verwaltungsentscheidungen.

    Die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dürfen aber die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH, Urt. v. 14.12.1995 - Rs. C-312/93 -, Peterbroeck, Slg.1995, I-4599; Urt. v. 02.12.1997 - Rs. C-188/95 -, Fantask, Slg.1997, I-6783).

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 B 241.92

    Rechtsprechungsänderung - Änderung der Rechtslage

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2006 - 6 K 524/05
    Die dargestellte - geänderte - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt jedoch grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG dar (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. z.B. Urt. v. 19.10.1967 - 3 C 123.66 -, BVerwGE 28, 122; Beschl. v. 16.02.1993 - 9 B 241/92 -, NVwZ-RR 1994, 119).

    Ein Wechsel der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann hinreichender Anlass für ein solches Wiederaufgreifen im weiteren Sinne sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.1993, aaO.).

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2006 - 6 K 524/05
    Verstößt schließlich die Regelung in einem bestandskräftigen Bescheid gegen eine Grundfreiheit der Gemeinschaft, so darf der Bescheid nicht mehr angewendet, d.h. aus ihm dürfen keine Rechtsfolgen (z.B. Bußgelder oder Vollstreckungsmaßnahmen) mehr hergeleitet werden (EuGH, Urt. v. 29.04.1999 - Rs. C-224/97 -, Ciola, Slg.l-2517).
  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2006 - 6 K 524/05
    Daher verlangt das Gemeinschaftsrecht es gerade nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.01.2004 - Rs. C-453/00 -, Kühne und Heitz, Slg.2004, I-837).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2006 - 6 K 524/05
    Die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dürfen aber die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH, Urt. v. 14.12.1995 - Rs. C-312/93 -, Peterbroeck, Slg.1995, I-4599; Urt. v. 02.12.1997 - Rs. C-188/95 -, Fantask, Slg.1997, I-6783).
  • BVerwG, 22.10.1984 - 8 B 56.84

    Verwaltungsverfahren - Wiederaufgreifen - Bestandskraft

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2006 - 6 K 524/05
    Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nämlich prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist (BVerwG, Beschl. v. 22.10.1984 - 8 B 56/84 -, NVwZ 1985, 265).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2004 - 11 S 2771/03

    Wiederaufnahme bestandskräftig abgeschlossener Ausweisungsverfahren bei

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2006 - 6 K 524/05
    In Anwendung der dargestellten Maßstäbe kann auch unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zugunsten des Klägers eine Ermessensreduktion auf Null nicht angenommen werden (wohl a.A. ohne jede Begründung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2004-11 S 2771/03-).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2006 - 6 K 524/05
    Da das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (Rs.C - 482/01 und C-491/01 - Orfanopoulos u. Oliveri) beruhe, verstoße die Ausweisung gegen Gemeinschaftsrecht.
  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 47.87

    Asylverfahren - Zweitbescheid - Gerichtliche Überprüfung - Folgeantrag -

  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76

    Aufenthaltsgesetz/EWG

  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 B 60.95

    Kronkretisierung des Begriffes "Eingriff" in Art. 8 Abs. 2 MRK durch den

  • BVerwG, 19.10.1967 - III C 123.66
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1989 - 9 S 1141/88

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens - Heraufholen von Prozeßresten

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2008 - 11 S 759/06

    Bestands- bzw. rechtskräftige Ausweisungsverfügung; Wiederaufgreifen bei Änderung

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2006 - 6 K 524/05 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02.02.2006 - 6 K 524/05 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.03.2005 zu verpflichten, die Ausweisung in der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.1997 rückwirkend aufzuheben.

    Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf die wechselseitigen Schriftsätze in der Klageakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in dem Verfahren 6 K 524/05 sowie in der Verfahrensakte des Senats.

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2006 - 3 Ws 346/05

    D (A), Untersuchungshaft, Haftentschädigung, Ausweisung, Beurteilungszeitpunkt,

    Die mit bestandskräftiger Verfügung des Regierungspräsidiums K. vom 22.07.1997 angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers wird den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben insoweit nicht gerecht, als die Gerichte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die der Ausweisungsverfügung zu Grunde liegende behördliche Gefahrenprognose nicht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung überprüft, sondern für die Beurteilung der Sachlage auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abgestellt haben (vgl. VG Karlsruhe Urt. v. 02.02.2006 - 6 K 524/05).
  • VG Stuttgart, 23.05.2006 - 17 K 1214/05

    Kein Anspruch auf Rücknahme einer bestandskräftigen Ausweisung

    Schließlich kann sich ein Rechtsanspruch auf Rücknahme auf der Grundlage des gemeinschaftsrechtlichen Effizienzgebotes ergeben, wenn andernfalls die Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht vereitelt oder übermäßig erschwert würde (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2006, Az.: 6 K 524/05; zum gemeinschaftsrechtlichen Effizienzgebot vgl. Kenntner in Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, S. 79 RdNr. 26 m.w.N.).
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