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   FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6168/13   

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https://dejure.org/2016,37591
FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6168/13 (https://dejure.org/2016,37591)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2016 - 6 K 6168/13 (https://dejure.org/2016,37591)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. September 2016 - 6 K 6168/13 (https://dejure.org/2016,37591)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 8 Abs 1 KStG 2002, § 6a EStG 2002
    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Änderung der Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und Abschluss eines Beratervertrages nach dessen Ausscheiden - verdeckte Geschäftsführertätigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2007 sowie des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007

  • IWW

    § 4 Abs. 1 S. 1 EStG § 8 Abs. 1 KStG § 8 Abs. 3 S. 2 KStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Körperschaftsteuerliche Bewertung einer Änderung der Pensionszusage vor dem Ausscheiden des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Körperschaftsteuerliche Bewertung einer Änderung der Pensionszusage vor dem Ausscheiden des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

  • rechtsportal.de

    Körperschaftsteuerliche Bewertung einer Änderung der Pensionszusage vor dem Ausscheiden des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    VGA durch Pensionszusage an beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH: Erdienenszeitraum bei Möglichkeit eines vorzeitigen Pensionsantritts, Ersetzung einer variablen Pensionszusage durch einen Festbetrag, Beratervertrag nach Pensionsantritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2017, 3025
  • EFG 2016, 1916
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.10.2013 - I R 60/12

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Rentenzahlung gegenüber dem

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6168/13
    Auch der BFH habe im Jahr 2013 eine Beratertätigkeit im Anschluss an die Geschäftsführertätigkeit anerkannt (BFH, Urteil vom 23.10.2013 I R 60/12).

    aa) Nach der Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2013 (BFH, Urteil vom 23. Oktober 2013 I R 60/12, BStBl. II 2015, 413) führt die parallele Zahlung von Gehalt und Pension an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der die Altersgrenze erreicht hat, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

    Hierzu gehören die Anrechnung des Geschäftsführergehalts auf die Pension, die zeitliche Hinausschiebung der Pensionszahlungen bis zur Beendigung der Geschäftsführertätigkeit sowie der Abschluss eines Beratervertrags und die beratende Tätigkeit statt einer geschäftsführenden Tätigkeit (BFH in BStBl. II 2015, 413).

    (2) Sieht man somit in dem Beratervertrag einen verdeckten Geschäftsführervertrag, hätte das vereinbarte Beraterhonorar von monatlich ? 3.800,- auf die Pensionszahlung von monatlich ? 2.045,- angerechnet werden müssen, so dass Pensionszahlungen nicht hätten geleistet werden dürfen (BFH in BStBl. II 2015, 413).

  • BFH, 20.05.2015 - I R 17/14

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Erdienbarkeit der endgehaltsabhängigen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6168/13
    Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist dies der Fall, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen (vgl. hierzu z.B. BFH, Urteil vom 20. Mai 2015 I R 17/14, BStBl. II 2015, 1022, mit weiteren Nachweisen).

    Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Erdienbarkeit zu bejahen, wenn dieser Zeitraum zwar mindestens drei Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber mindestens zwölf Jahre angehört (BFH, Urteil vom 20. Mai 2015 I R 17/14, BStBl. II 2015, 1022).

    Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Wahlrecht, die Pensionszahlungen vor Erreichen der vereinbarten Altersgrenze zu beziehen, so ist bei der Prüfung des Erdienbarkeitszeitraums auf den frühestmöglichen Zeitpunkt abzustellen (BFH, Urteil vom 20. Mai 2015 I R 17/14, BStBl. II 2015, 1022).

  • BFH, 08.10.2008 - I R 61/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung an dem Gesellschafter nahe stehende

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6168/13
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 08. Oktober 2008 I R 61/07, BFH/NV 2009, 504, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 22.04.2009 - I B 162/08

    VGA bei Abfindungszahlungen an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6168/13
    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. BFH, Beschluss vom 22. April 2009 I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458, mit weiteren Nachweisen).
  • FG Düsseldorf, 09.06.2021 - 7 K 3034/15

    Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen in Folge der vorzeitigen Auszahlung von

    Dieses gilt ungeachtet der unterschiedlichen Aufgabenbilder beider Tätigkeiten jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, eine vorgezogene Altersrente bezogen wird und die Beratertätigkeit "alle betrieblichen Bereiche" (vgl. § 2 des Beratervertrages vom 11.01.2010) betrifft (vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2016 6 K 6168/13, juris; anders möglicherweise BFH-Urteil vom 23.10.2013 I R 60/12, BStBl II 2015, 413, Rz. 13).
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