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   FG Münster, 28.02.2012 - 6 K 644/11 E   

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https://dejure.org/2012,37258
FG Münster, 28.02.2012 - 6 K 644/11 E (https://dejure.org/2012,37258)
FG Münster, Entscheidung vom 28.02.2012 - 6 K 644/11 E (https://dejure.org/2012,37258)
FG Münster, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 6 K 644/11 E (https://dejure.org/2012,37258)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Berücksichtigung der Fahrten eines bei einem Polizeiausbildungsinstitut tätigen Polizeibeamten von der Wohnung zur Arbeitsstätte als Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs 2; EStG § 9 Abs 1 Nr 4
    Abgrenzung zwischen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Dienstreisen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer/Werbungskosten - Abgrenzung zwischen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Dienstreisen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de PDF, S. 2 (Pressemitteilung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines befristet versetzten Beamten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Polizeischule als regelmäßige Arbeitsstätte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    FG Münster zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines befristet versetzten Beamten - Zeitlich befristete Versetzung ist nicht als bloße vorübergehende Auswärtstätigkeit anzusehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 116
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

    Auszug aus FG Münster, 28.02.2012 - 6 K 644/11
    Dem folge die Rechtsprechung auch in der Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen, in denen Fahrtkosten aufgrund vorübergehender beruflicher Bildungsmaßnahmen anfielen, die nicht nur mit der Entfernungspauschale sondern mit ihren tatsächlichen Kosten als Wk berücksichtigt würden (BFH-Urteile vom 10.04.2008, IV R 66/05, BStBl II 2008, 825 und vom 22.10.2009, III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).

    Gleiches gelte für befristete Abordnungen an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers (BFH-Urteil vom 10.04.2008, XI R 66/05, BStBl II 2008, 825).

    Anhaltspunkt dafür ist, ob neben einem ortgebundenen Mittelpunkt, der regelmäßigen Arbeitsstätte, noch ein weiterer Ort besteht, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausübt (vgl. i. d. S. BFH-Urteile vom 09.06.2011, VI R 55/10, BStBl II 2012, 38, vom 22.10.2009, III R 101/07, BFH/NV 2010, 200 und vom 10.04.2008, VI R 66/05, BStBl II 2008, 825 sowie BFH-Beschluss vom 02.03.2011, III B 106/10, BFH/NV 2011, 793).

    Aus diesem Grunde kann sich der Kl. zur Stützung seiner Auffassung auch nicht auf das von ihm genannte BFH-Urteil vom 10.04.2008 (XI R 66/05, BStBl II 2008, 825) berufen, denn im dortigen Fall hatte der BFH über den Fall einer befristeten Abordnung und nicht, wie im Streitfall über eine Versetzung zu entscheiden.

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Münster, 28.02.2012 - 6 K 644/11
    Anhaltspunkt dafür ist, ob neben einem ortgebundenen Mittelpunkt, der regelmäßigen Arbeitsstätte, noch ein weiterer Ort besteht, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausübt (vgl. i. d. S. BFH-Urteile vom 09.06.2011, VI R 55/10, BStBl II 2012, 38, vom 22.10.2009, III R 101/07, BFH/NV 2010, 200 und vom 10.04.2008, VI R 66/05, BStBl II 2008, 825 sowie BFH-Beschluss vom 02.03.2011, III B 106/10, BFH/NV 2011, 793).

    Ist dieses festzustellen, ist die Frage, welche der verschiedenen Tätigkeitsstätten die regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, danach zu entscheiden, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.2011, BStBl II 2012, 38, mit dem der BFH seine Rechtsprechungsgrundsätze zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten konkretisiert hat, wie sie bis dahin u.a. niedergelegt sind im BFH-Urteil vom 11.05.2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791).

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 44/10

    Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums

    Auszug aus FG Münster, 28.02.2012 - 6 K 644/11
    Auch bei Fahrten eines Vollzeitstudenten zu seiner Hochschule bestünden offensichtlich Zweifel, ob insoweit im Rahmen vorweggenommener Wk lediglich die Entfernungspauschale anzusetzen sei, denn der BFH habe gegen dieses Urteil die Revision zugelassen (Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 44/2010 gegen das Urteil des FG Köln vom 28.04.2010, 7 K 2486/09, EFG 2010, 1616).

    Das vom Kl. genannte Revisionsverfahren VI R 44/2010 zum Urteil des FG Köln vom 28.04.2010 (EFG 2010, 1616) steht dem nicht entgegen.

  • BFH, 22.10.2009 - III R 101/07

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Rechtspflegeranwärters

    Auszug aus FG Münster, 28.02.2012 - 6 K 644/11
    Dem folge die Rechtsprechung auch in der Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen, in denen Fahrtkosten aufgrund vorübergehender beruflicher Bildungsmaßnahmen anfielen, die nicht nur mit der Entfernungspauschale sondern mit ihren tatsächlichen Kosten als Wk berücksichtigt würden (BFH-Urteile vom 10.04.2008, IV R 66/05, BStBl II 2008, 825 und vom 22.10.2009, III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).

    Anhaltspunkt dafür ist, ob neben einem ortgebundenen Mittelpunkt, der regelmäßigen Arbeitsstätte, noch ein weiterer Ort besteht, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausübt (vgl. i. d. S. BFH-Urteile vom 09.06.2011, VI R 55/10, BStBl II 2012, 38, vom 22.10.2009, III R 101/07, BFH/NV 2010, 200 und vom 10.04.2008, VI R 66/05, BStBl II 2008, 825 sowie BFH-Beschluss vom 02.03.2011, III B 106/10, BFH/NV 2011, 793).

  • FG Köln, 28.04.2010 - 7 K 2486/09

    Anwendung der Pendlerpauschale auf Fahrtkosten eines Hochschulstudiums

    Auszug aus FG Münster, 28.02.2012 - 6 K 644/11
    Auch bei Fahrten eines Vollzeitstudenten zu seiner Hochschule bestünden offensichtlich Zweifel, ob insoweit im Rahmen vorweggenommener Wk lediglich die Entfernungspauschale anzusetzen sei, denn der BFH habe gegen dieses Urteil die Revision zugelassen (Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 44/2010 gegen das Urteil des FG Köln vom 28.04.2010, 7 K 2486/09, EFG 2010, 1616).

    Das vom Kl. genannte Revisionsverfahren VI R 44/2010 zum Urteil des FG Köln vom 28.04.2010 (EFG 2010, 1616) steht dem nicht entgegen.

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

    Auszug aus FG Münster, 28.02.2012 - 6 K 644/11
    Ist dieses festzustellen, ist die Frage, welche der verschiedenen Tätigkeitsstätten die regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, danach zu entscheiden, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.2011, BStBl II 2012, 38, mit dem der BFH seine Rechtsprechungsgrundsätze zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten konkretisiert hat, wie sie bis dahin u.a. niedergelegt sind im BFH-Urteil vom 11.05.2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791).
  • BFH, 24.01.2008 - IV R 66/05

    Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche

    Auszug aus FG Münster, 28.02.2012 - 6 K 644/11
    Dem folge die Rechtsprechung auch in der Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen, in denen Fahrtkosten aufgrund vorübergehender beruflicher Bildungsmaßnahmen anfielen, die nicht nur mit der Entfernungspauschale sondern mit ihren tatsächlichen Kosten als Wk berücksichtigt würden (BFH-Urteile vom 10.04.2008, IV R 66/05, BStBl II 2008, 825 und vom 22.10.2009, III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).
  • FG Köln, 18.03.2010 - 11 K 2225/09

    Fahrtkosten eines Postbeamten zu seiner Arbeitsstätte bei einer Telekom-Tochter

    Auszug aus FG Münster, 28.02.2012 - 6 K 644/11
    Derartige Tätigkeiten sind gerade nicht einer schlichten Abordnung des Arbeitnehmers gleichzusetzen, bei der der Arbeitnehmer steuerlich gesehen zusätzlich seine Arbeitsstätte an der bisherigen Tätigkeitsstätte beibehält (vgl. i. d. S. auch Urteil des FG Köln vom 18.03.2010, 11 K 2225/09, EFG 2010, 1027).
  • BFH, 02.03.2011 - III B 106/10

    Fahrtkosten bei vorübergehender Auswärtstätigkeit

    Auszug aus FG Münster, 28.02.2012 - 6 K 644/11
    Anhaltspunkt dafür ist, ob neben einem ortgebundenen Mittelpunkt, der regelmäßigen Arbeitsstätte, noch ein weiterer Ort besteht, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausübt (vgl. i. d. S. BFH-Urteile vom 09.06.2011, VI R 55/10, BStBl II 2012, 38, vom 22.10.2009, III R 101/07, BFH/NV 2010, 200 und vom 10.04.2008, VI R 66/05, BStBl II 2008, 825 sowie BFH-Beschluss vom 02.03.2011, III B 106/10, BFH/NV 2011, 793).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2011 - 1 K 2465/09

    Keine Einsatzwechseltätigkeit bei einem Monteur

    Auszug aus FG Münster, 28.02.2012 - 6 K 644/11
    Auch das vom Bevollmächtigten des Kl. genannte Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18.05.2011 (1 K 2465/09, EFG 2012, 105) kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, denn auch dieses FG geht bei der Frage, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, von den langjährigen Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH aus.
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