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   FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01   

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https://dejure.org/2005,13502
FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01 (https://dejure.org/2005,13502)
FG Köln, Entscheidung vom 15.03.2005 - 6 K 7455/01 (https://dejure.org/2005,13502)
FG Köln, Entscheidung vom 15. März 2005 - 6 K 7455/01 (https://dejure.org/2005,13502)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abstellen auf den Zweck der Schuldaufnahme bei einer Zuordnung von Schuldzinsen zu verschiedenen Einkunftsbereichen; Kürzung von Zinserträgen der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 9/94

    Schuldzinsen - Kontokorrent - Überziehungskredit - Darlehn - Umwidmung -

    Auszug aus FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01
    Zwar können bei Änderung des ursprünglichen Zwecks eines Darlehens, Zinsen für dieses Darlehen unter bestimmten Voraussetzungen bei den Einkünften aus der finanzierten Kapitalanlage abzugsfähig sein (vgl. BFH-Urteil vom 07. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697 m.w.N.); denn für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten kommt es auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung an.

    Erforderlich ist vielmehr der eindeutige und nachprüfbare Nachweis, dass die tatsächliche Verwendung der Darlehensvaluta für die Kapitalanlage stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteil vom 07. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697), was nach den oben gemachten Ausführungen nicht erfolgte.

  • BFH, 15.03.2000 - I R 69/99

    Grundstücksunternehmen: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung

    Auszug aus FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01
    Diese Kürzung bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH -- (Urteil vom 15. März 2000 I R 69/99, BFHE 1991, 382, BStBl II 2000, 355 m.w.N.) ausschließlich auf die Erträge der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes und nicht etwa auf Zinserträge.

    Dies gilt selbst dann, wenn die Zinserträge aus der Anlage vereinnahmter Mietüberschüsse resultieren, auch wenn diese Anlage vorgenommen wurde, um Grundstücksdarlehen zu tilgen (BFH-Urteil vom 15. März 2000 I R 69/99, BFHE 1991, 382, BStBl II 2000, 355).

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01
    Auch bei Kapitaleinkünften stellt die Rechtsprechung wie bei Betriebsausgaben und sonstigen Werbungskosten darauf ab, ob eine Aufwendung nach ihrer Zweckbestimmung objektiv im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung von Kapital steht und - wenn auch nicht zwingend - ob subjektiv die Förderung dieser Nutzungsüberlassung beabsichtigt ist (BFH-Urteile vom 01. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424; vom 01. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454; vom 24. April 1997 VIII R 53/95 BFHE 182, 320 BStBl 1997, 682).
  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94

    Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten

    Auszug aus FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01
    Auch bei Kapitaleinkünften stellt die Rechtsprechung wie bei Betriebsausgaben und sonstigen Werbungskosten darauf ab, ob eine Aufwendung nach ihrer Zweckbestimmung objektiv im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung von Kapital steht und - wenn auch nicht zwingend - ob subjektiv die Förderung dieser Nutzungsüberlassung beabsichtigt ist (BFH-Urteile vom 01. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424; vom 01. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454; vom 24. April 1997 VIII R 53/95 BFHE 182, 320 BStBl 1997, 682).
  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94

    Zum Abzug von Schuldzinsen für ein mit Kredit finanziertes Berlin-Darlehen als

    Auszug aus FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01
    Auch bei Kapitaleinkünften stellt die Rechtsprechung wie bei Betriebsausgaben und sonstigen Werbungskosten darauf ab, ob eine Aufwendung nach ihrer Zweckbestimmung objektiv im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung von Kapital steht und - wenn auch nicht zwingend - ob subjektiv die Förderung dieser Nutzungsüberlassung beabsichtigt ist (BFH-Urteile vom 01. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424; vom 01. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454; vom 24. April 1997 VIII R 53/95 BFHE 182, 320 BStBl 1997, 682).
  • BFH, 17.07.1992 - VI R 125/88

    Verlustübernahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01
    Vielmehr sind diese bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Grund und Wesen die engere Beziehung haben (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1992 VI R 125/88, BFHE 169, 148, BStBl 1993, 111 m.w.N.).
  • BFH, 13.07.1993 - VIII R 41/92

    Werbungskostenabzug von Schuldzinsen und Anwaltskosten für gerichtlichen

    Auszug aus FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01
    Für das Vorliegen dieser Merkmale ist bei Schuldzinsen und anderen Kreditkosten grundsätzlich allein auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 41/92, BFHE 173, 22, BStBl II 1994, 228 m.w.N.).
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 30/02

    Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    Auszug aus FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01
    In seinem Urteil vom 01. Juli 2003 VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560 führt er aus, dass selbst wenn die Kreditaufnahme erfolgt um sich den Sparbrief als Einnahmequelle zu erhalten, dies keinen ausreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen begründet.
  • FG Berlin, 14.01.1998 - 6 K 6419/95

    Kürzungsbetrag bei Grundbesitzverwaltung und Kapitalerträgen

    Auszug aus FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01
    Daneben kommt auch eine Aufteilung der Zinsaufwendungen bzw. sonstiger Allgemeinkosten im Schätzungswege zwischen den beiden Einkunftsbereichen nach der vom BFH bestätigten Rechtsprechung des FG Berlin nicht in Betracht (Urteil vom 14. Januar 1998, 6 K 6419/95, EFG 1998, 1145; die hiergegen eingelegte Revision wurde mit Beschluss des BFH vom 28.03.2000 VIII R 38/98 zurück gewiesen, diese Entscheidung ist nicht dokumentiert).
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 38/98
    Auszug aus FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01
    Daneben kommt auch eine Aufteilung der Zinsaufwendungen bzw. sonstiger Allgemeinkosten im Schätzungswege zwischen den beiden Einkunftsbereichen nach der vom BFH bestätigten Rechtsprechung des FG Berlin nicht in Betracht (Urteil vom 14. Januar 1998, 6 K 6419/95, EFG 1998, 1145; die hiergegen eingelegte Revision wurde mit Beschluss des BFH vom 28.03.2000 VIII R 38/98 zurück gewiesen, diese Entscheidung ist nicht dokumentiert).
  • BFH, 19.10.2005 - I R 37/05

    Erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

    Die auf eine Saldierung der Kapitalerträge mit Schuldzinsen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 15. März 2005 6 K 7455/01 abgewiesen.
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