Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 18.03.2004 - 6 K 777/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Steuerliche Abzugsfähigkeit einer Spende
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9 Abs. 2 KStG
Steuerliche Abziehbarkeit einer Spende für einen Sportverein; Anerkennung des Vereins als gemeinnützigen Zwecken dienend als Voraussetzung der Abziehbarkeit einer Spende an diesen; Berechtigung eines Vereins zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KStG § 9
Voraussetzungen für die Erteilung der Spendenbescheinigung und für den Spendenabzug - Spendenbescheinigung; Spendenabzug; Sportverein; Freistellungsbescheinigung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Voraussetzungen für die Erteilung der Spendenbescheinigung und für den Spendenabzug
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Spenden - Ab wann darf ein Verein Spendenbescheinigungen ausstellen?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Steuerliche Abziehbarkeit einer Spende für einen Sportverein; Anerkennung des Vereins als gemeinnützigen Zwecken dienend als Voraussetzung der Abziehbarkeit einer Spende an diesen; Berechtigung eines Vereins zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 18.03.2004 - 6 K 777/01
- BFH, 05.04.2006 - I R 20/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 05.04.2006 - I R 20/05
Voraussetzungen für Abzug einer "Durchlaufspende"
Auszug aus FG Niedersachsen, 18.03.2004 - 6 K 777/01
Revision eingelegt - BFH-Az. I R 20/05.
- FG Köln, 14.07.2010 - 10 K 975/07
Kein Gutglaubensschutz für einen Steuerberater als Spender an einen von ihm …
Wird die Spendenbestätigung vor der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt, liegen die materiellen Voraussetzungen für den Spendenabzug nicht vor (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. März 2004 6 K 777/01, DStRE 2005, 1209, bestätigt durch BFH-Urteil vom 5. April 2006 I R 20/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450).Denn bis zur Wirksamkeit der Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer mit Bescheid vom 11. Juli 2006, der Wirkung nur für die Zukunft entfaltete, hatte der für den Kläger zuständige Veranlagungsbezirk bindend vom Wegfall der Gemeinnützigkeit auszugehen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. März 2004 6 K 777/01, DStRE 2005, 1209, bestätigt durch BFH-Urteil vom 5. April 2006 I R 20/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450).