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   FG Düsseldorf, 22.11.1994 - 6 K 7785/91   

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FG Düsseldorf, 22.11.1994 - 6 K 7785/91 (https://dejure.org/1994,30394)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.1994 - 6 K 7785/91 (https://dejure.org/1994,30394)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. November 1994 - 6 K 7785/91 (https://dejure.org/1994,30394)
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Münster, 21.03.2003 - 9 K 3124/00

    Einordnung der Aufwendungen für die Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung

    Die Prüferin sah die Vorsteuer als nicht abziehbar an und setzte unter Hinweis auf die Entscheidung des FG Düsseldorf v. 23.12.1994 6 K 7785/91 (GmbHR 1995, 467) vGA und andere Ausschüttungen i.S. des § 27 Abs. 3 KStG a.F. in Höhe der Bruttobeträge an.

    Die Entscheidung der Frage, ob die von einer GmbH ihrem Gesellschaftergeschäftsführer erstatteten Aufwendungen für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz oder einer Instrumentenflugberechtigung als vGA zu behandeln sind, setzt jedoch stets eine Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls voraus (vgl. zu § 12 EStG: BFH-Urteile vom 17.11.1989 VI R 8/86, BStBl II 1990, 306;vom 14.02.1992 VI R 7/89, BFH/NV 1992, 725;vom 16.10.1992 VI R 99/90, BFH/NV 1993, 292;vom 09.08.1996 VI R 38/96, BFH/NV 1997, 107; FG Nürnberg, Urteil vom 25.03.1992 - V 30/91, EFG 1992, 508; FG München, Urteil vom 27.07.1994 13 K 1254/93, EFG 1995, 163; wohl auch BFH-Beschluss vom 23.05.1991 IV B 34/90, BFH/NV 1991, 678; a.A. unter grundsätzlicher Annahme einer vGA möglicherweise FG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.1994 6 K 7785/91, GmbHR 1995, 467 für eine PPL).

  • FG München, 08.03.2010 - 7 K 1182/08

    Aufwendungen einer GmbH für ein Sportflugzeug gehören zu den nach § 4 Abs. 5 Satz

    Da es sich bei der Fluglizenz von S nach Aktenlage um eine Privatpilotenlizenz handele und gemäß dem Urteil des FG Düsseldorf vom 22.11.1994 Az. 6 K 7785/91 Aufwendungen zum Erwerb der Privatpilotenlizenz grundsätzlich Kosten der Lebensführung seien, selbst wenn ein Flugzeug für betriebliche Zwecke eingesetzt werde, seien auch die Flüge, die zur Aufrechterhaltung der Pilotenlizenz notwendig seien, der Privatsphäre zuzurechnen.
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