Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 30.08.2005

Rechtsprechung
   VG Trier, 23.01.2003 - 6 K 867/02.TR   

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VG Trier, 23.01.2003 - 6 K 867/02.TR (https://dejure.org/2003,18683)
VG Trier, Entscheidung vom 23.01.2003 - 6 K 867/02.TR (https://dejure.org/2003,18683)
VG Trier, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - 6 K 867/02.TR (https://dejure.org/2003,18683)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Praktizieren als Heilpraktiker, ohne Arzt zu sein; Anwendungsbereich des Heilpratikergesetzes (HeilpraktG); Faltenunterspritzung als kosmetische Maßnahme; Berufsmäßige Einordung von Unterspritzen von Falten mit Hyaluronsäure; Anforderungen an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.12.1972 - I C 2.69

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Begriff der "Ausübung der Heilkunde" -

    Auszug aus VG Trier, 23.01.2003 - 6 K 867/02
    Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 1965, NJW 1966, 418 f. und vom 18. Dezember 1972, NJW 1973, 579 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2000 - 13 A 4790/97 - m.w.N.).

    Unter diesen Voraussetzungen fallen auch rein kosmetischen Zwecken dienende Eingriffe unter den Begriff der Heilkunde (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1972, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.09.1965 - I C 105.63

    Zulässigkeit der Beschränkung des Streitstoffes - Qualifizierung von Leberflecken

    Auszug aus VG Trier, 23.01.2003 - 6 K 867/02
    Auch erfüllen Falten als jeden Menschen im Laufe der Zeit ereilendes Resultat des natürlichen Alterungsprozesses der Haut im Regelfall nicht den Begriff der Krankheit, des Leidens oder des Körperschadens, so dass eine auf ihre Entfernung oder Milderung gerichtete Tätigkeit einer Kosmetikerin - wie etwa das Verabreichen von Gesichtsmassagen oder das Auftragen von Pflegemasken - regelmäßig nicht dem Gebiet der Heilkunde, sondern dem Gebiet der Kosmetik zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1965, a.a.O.).

    Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 1965, NJW 1966, 418 f. und vom 18. Dezember 1972, NJW 1973, 579 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2000 - 13 A 4790/97 - m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - 13 A 4790/97

    Anforderungen an die Substantiierung des Verdachts der unerlaubten Ausübung der

    Auszug aus VG Trier, 23.01.2003 - 6 K 867/02
    Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 1965, NJW 1966, 418 f. und vom 18. Dezember 1972, NJW 1973, 579 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2000 - 13 A 4790/97 - m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2012 - 4 U 197/11

    Kosmetikerin darf keine Faltenunterspritzung mit hyaluronsäurehaltigen Mitteln

    23 Das Injizieren des Füllmaterials in die Haut erfordert neben dem gebotenen notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen auch zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen (vgl. auch OVG NRW, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 23.01.2003 - 6 K 867/02.TR -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2006 - 13 A 2495/03

    Kosmetikerinnen dürfen ohne Heilpraktikererlaubnis keine Falten unterspritzen

    So auch VG Trier, Urteil vom 23.1.2003 - 6 K 867/02.Tr -, MedR 2003, 464; VG München, Beschluss vom 17.12.1999 - M 16 S 99.4716 - Bay. VGH, Beschluss vom 8.8.2001 - 21 ZS 00.29 -.

    VG Trier, Urteil vom 23.1.2003 - 6 K 867/02.Tr -, a. a. O.; VG München, Beschluss vom 17.12.1999 - M 16 S 99.4716 -.

    VG Trier, Urteil vom 23.1.2003 - 6 K 867/02.Tr -, a. a. O.; VG München, Beschluss vom 17.12.1999 - M 16 S 99.4716 - Bay. VGH, Beschluss vom 8.8.2001 - 21 ZS 00.29 -.

    OVG NRW, Beschlüsse vom 27.12.2004 - 13 B 2314/04 -, vom 1. Juli 2004 - 13 B 2436/03 -, NWVBl. 2004, 474, und vom 16.2.1987 - 13 B 7049/86 -, MedR 1988, 51; VG Trier, Urteil vom 23.1.2003 - 6 K 867/02.Tr -, a. a. O.; VG München, Beschluss vom 17.12.1999 - M 16 S 99.4716 -.

  • AG Saarbrücken, 08.11.2017 - 121 C 478/17

    Aufklärung über die Inhaltsstoffe, Wirkungen und Nebenwirkungen einer Injektion

    Das Injizieren des Füllmaterials in die Haut erfordert neben dem gebotenen notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen auch zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen (vgl. auch OVG NRW, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 23.01.2003 - 6 K 867/02.TR -).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 9 S 519/06

    Ausübung der Heilkunde; Faltenunterspritzung mit Hyaluronsäure durch als

    Abhängig vom verwendeten Stoff können bei der Behandlung Nebenwirkungen wie lokale Schmerzen, Hämatome an der Injektionsstelle, Wundinfektionen, Unverträglichkeitsreaktionen, wie etwa bei einer Überempfindlichkeit gegen Hühnereiweiß, Fremdkörpergranulome oder diffuse granulomatöse Gewebereaktionen, Lymphknotenschwellungen u.a. auftreten, deren Ursache auch häufig die Injektion des Füllmaterials in die falsche Hautschicht sowie die Injektion zu großer Volumina in einer Sitzung ist (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 23.01.2003 - 6 K 867/02.TR -, MedR 2003, 464, jeweils mit weiteren Nachw.), wobei aber Stoffe aus Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile in der Regel sehr gut verträglich sind, kaum allergische Reaktionen hervorrufen und keine Testspritze erforderlich ist.
  • LG Bochum, 13.11.2019 - 10 KLs 12/19
    Aus diesem Grund wird die Anwendung der Erlaubnispflicht auch auf kosmetische Eingriffe in Gestalt von Faltenunterspritzungen angenommen, da diese ihrer Methode nach der ärztlichen Krankenbehandlung gleichkommen, ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen verursachen können (BayVGH, Beschl. v. 08.08.2001 - 21 ZS 00.29; OVG Münster, Beschl. v. 28.04.2006 - 13 A 2495/03; VG Trier, Urt. v. 23.01.2003 - 6 K 867/02).
  • VG Gelsenkirchen, 26.03.2003 - 7 K 2549/01

    Faltenunterspritzung, Heilpraktikergesetz

    im Ergebnis a. A.: VG Trier, Urt. v. 23.01.2003 - 6 K 867/02 TR - (rechtskräftig; soweit bekannt bisher nicht veröffentlicht).
  • VG Köln, 02.08.2005 - 9 L 798/05

    Streit um eine Untersagungsverfügung hinsichtlich der Durchführung ärztlicher

    vgl. VG Trier, Urteil vom 23. Januar 2003 - 6 K 867/02.TR -, zitiert nach JURIS.
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Rechtsprechung
   FG Münster, 30.08.2005 - 6 K 867/02 AO   

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https://dejure.org/2005,16921
FG Münster, 30.08.2005 - 6 K 867/02 AO (https://dejure.org/2005,16921)
FG Münster, Entscheidung vom 30.08.2005 - 6 K 867/02 AO (https://dejure.org/2005,16921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anrechnung der von der herrschenden an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlten Umsatzsteuer auf den Umsatzsteueranspruch aus den gesamten Umsätzen der Organgesellschaft; Rückforderung der Umsatzsteuer von der beherrschten Gesellschaft nach Aufhebung des entsprechenden ...

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 237
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99

    Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft

    Auszug aus FG Münster, 30.08.2005 - 6 K 867/02
    Zur Begründung hat sie auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81, BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114, vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580 und vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330 verwiesen.

    In diesem Zusammenhang sei auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. August 2001 VII R 94/99 a.a.O. zu sehen.

    Nach der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81 a.a.O., bestätigt durch BFH-Urteil vom 17. Januar 1995 VII R 28/94 a.a.O. und vom 23. August 2001 VII R 94/99 a.a.O.) muss bei organschaftsähnlich verbundenen Personen sich die herrschende Person an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlte Umsatzsteuer nicht auf einen Umsatzsteueranspruch anrechnen lassen, der sich nach den gesamten Umsätzen des Organkreises ergibt; das FA muss vielmehr diese Umsatzsteuer nach Aufhebung des entsprechenden Umsatzsteuerbescheids von der beherrschten Gesellschaft zurückfordern.

    Der VII. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 23. August 2001 VII R 94/99 a.a.O. für den umgekehrten Fall eines Erstattungsanspruchs der Organgesellschaft offen gelassen, ob es möglich ist, aus Treu und Glauben gleichsam einen Anspruch des FA gegenüber der Organgesellschaft auf Abschluss eines Verrechnungsvertrages zugunsten der umsatzsteuerlichen Mutter herzuleiten.

  • BFH, 30.10.1984 - VII R 70/81

    Zur Verrechnung von Umsatzsteuer-Rückforderungs- und -Erstattungsansprüchen bei

    Auszug aus FG Münster, 30.08.2005 - 6 K 867/02
    Zur Begründung hat sie auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81, BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114, vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580 und vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330 verwiesen.

    Der Klägerin könne die Erstattung an die Organgesellschaft weder nach der Rechtsprechung des V. Senates des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201), noch nach der Rechtsprechung des VII. Senates des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81, BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114) zugerechnet werden.

    Für einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977, über den im Streitfall zu befinden ist, hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) stets auf die formelle und nicht auf die materielle Rechtslage abgestellt, und zwar auch in den Fällen von Organschaft und organschaftsähnlichen Verhältnissen, bei denen wegen zunächst fehlerhafter Handhabung eine doppelte Steuerzahlung bzw. eine doppelte Steuererstattung in Betracht kam (s. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81, BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114 und vom 17. Januar 1995, VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580).

    Nach der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81 a.a.O., bestätigt durch BFH-Urteil vom 17. Januar 1995 VII R 28/94 a.a.O. und vom 23. August 2001 VII R 94/99 a.a.O.) muss bei organschaftsähnlich verbundenen Personen sich die herrschende Person an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlte Umsatzsteuer nicht auf einen Umsatzsteueranspruch anrechnen lassen, der sich nach den gesamten Umsätzen des Organkreises ergibt; das FA muss vielmehr diese Umsatzsteuer nach Aufhebung des entsprechenden Umsatzsteuerbescheids von der beherrschten Gesellschaft zurückfordern.

  • BFH, 17.01.1995 - VII R 28/94

    Voraussetzungen und Wirkungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft - Zahlungen

    Auszug aus FG Münster, 30.08.2005 - 6 K 867/02
    Zur Begründung hat sie auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81, BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114, vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580 und vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330 verwiesen.

    Für einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977, über den im Streitfall zu befinden ist, hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) stets auf die formelle und nicht auf die materielle Rechtslage abgestellt, und zwar auch in den Fällen von Organschaft und organschaftsähnlichen Verhältnissen, bei denen wegen zunächst fehlerhafter Handhabung eine doppelte Steuerzahlung bzw. eine doppelte Steuererstattung in Betracht kam (s. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81, BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114 und vom 17. Januar 1995, VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580).

    Nach der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81 a.a.O., bestätigt durch BFH-Urteil vom 17. Januar 1995 VII R 28/94 a.a.O. und vom 23. August 2001 VII R 94/99 a.a.O.) muss bei organschaftsähnlich verbundenen Personen sich die herrschende Person an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlte Umsatzsteuer nicht auf einen Umsatzsteueranspruch anrechnen lassen, der sich nach den gesamten Umsätzen des Organkreises ergibt; das FA muss vielmehr diese Umsatzsteuer nach Aufhebung des entsprechenden Umsatzsteuerbescheids von der beherrschten Gesellschaft zurückfordern.

  • BFH, 31.08.1987 - V B 53/87

    Glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes für den

    Auszug aus FG Münster, 30.08.2005 - 6 K 867/02
    Der Klägerin könne die Erstattung an die Organgesellschaft weder nach der Rechtsprechung des V. Senates des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201), noch nach der Rechtsprechung des VII. Senates des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81, BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114) zugerechnet werden.

    Die Klägerin verweist auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17. September 1981 V R 35/79, Juris-Dokumentation Nr. STRE 815043260 und vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201.

    Daraus ist weiter hergeleitet worden, dass eine etwaige Erstattungsforderung dem Organträger selbst dann zusteht, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides gezahlt hat, sofern die Berufung der Organgesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BFH-Beschluss vom 17. September 1981 V R 35/79, Juris-Dokumentation Nr: STRE815043260 und Beschluss vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).

  • BFH, 17.09.1981 - V R 35/79
    Auszug aus FG Münster, 30.08.2005 - 6 K 867/02
    Die Klägerin verweist auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17. September 1981 V R 35/79, Juris-Dokumentation Nr. STRE 815043260 und vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201.

    Daraus ist weiter hergeleitet worden, dass eine etwaige Erstattungsforderung dem Organträger selbst dann zusteht, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides gezahlt hat, sofern die Berufung der Organgesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BFH-Beschluss vom 17. September 1981 V R 35/79, Juris-Dokumentation Nr: STRE815043260 und Beschluss vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).

  • BFH, 07.07.1966 - V 20/64

    Rücknahme oder Änderung eines Umsatzsteuerbescheides

    Auszug aus FG Münster, 30.08.2005 - 6 K 867/02
    Ferner hat der V. Senat des BFH für den Fall der Organschaft entschieden, es sei mit den Grundsätzen der Folgerichtigkeit steuerlichen Verhaltens und des gegenseitigen Vertrauens zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen nicht vereinbar, wenn ein Organträger über die Tochtergesellschaft den Wegfall der Steuerschuld bei dieser erkämpfe, der automatischen Erhöhung der eigenen Steuerschuld über einen Änderungsbescheid aber widerspreche (BFH-Urteil vom 7. Juli 1966 V 20/64, BFHE 86, 541, BStBl III 1966, 613).
  • BFH, 21.06.1994 - VII R 68/93

    Anforderungen an den Bestand der Umsatzsteuerforderung des Finanzamts

    Auszug aus FG Münster, 30.08.2005 - 6 K 867/02
    Die im Festsetzungsverfahren vorzunehmende "Umbuchung" der vermeintlichen eigenen Umsätze der Organgesellschaft auf den Organträger hat also nicht etwa Auswirkung auf das Steuererhebungsverfahren dahin, dass die wegen der angeblichen Umsätze geleisteten Steuer(voraus)zahlungen ebenfalls als (fiktiv) von der Muttergesellschaft geleistet "umzubuchen", d.h. mit deren Steuerschulden zu verrechnen oder dieser zu erstatten wären (vgl. auch den BFH-Beschluss vom 21. Juni 1994 VII R 68/93, BFH/NV 1995, 91).
  • BFH, 16.12.1965 - V 82/60 S

    Frage der Unselbständigkeit einer GmbH & Co. KG gegenüber einer KG -

    Auszug aus FG Münster, 30.08.2005 - 6 K 867/02
    Zwar hat der V. Senat des BFH entschieden, dass dem Organträger nicht nur die Umsätze, sondern auch die Umsatzsteuerzahlungen der Organgesellschaft "irgendwie" zugerechnet (angerechnet) werden müssten, weil es rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würde, dieselben Umsätze doppelt zu besteuern (Urteil vom 16. Dezember 1965 V 82/60 S, BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300 zum organschaftsähnlichen Verhältnis).
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