Rechtsprechung
VG Mainz, 21.03.2007 - 6 L 149/07.MZ |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Öffentliche Bestellung endet mit dem 68. Lebensjahr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ihk.de (Kurzinformation)
Altersgrenze ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt
- juraforum.de (Kurzinformation)
Öffentlich bestellter Sachverständiger nur bis 68
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Trotz Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz: Öffentlich bestellter Sachverständiger nur bis 68
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Altersgrenze bei öffentlich bestellten Sachverständigen ist rechtlich zulässig! (IBR 2007, 345)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Baden-Württemberg, 18.09.1990 - 14 S 1252/90
Zur satzungsgemäßen Einführung einer generellen Höchstaltersgrenze für öffentlich …
Auszug aus VG Mainz, 21.03.2007 - 6 L 149/07
Die öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellt lediglich eine Zusatzqualifikation dar, die der Aussage des beeidigten Sachverständigen einen erhöhten Wert verleiht (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 18. September 1990 - 14 S 1252/90 -, GewArch 1991, 32). - OVG Rheinland-Pfalz, 11.10.1988 - 6 A 9/88
Bekanntmachung; Satzung; Landesrecht; IHK
Auszug aus VG Mainz, 21.03.2007 - 6 L 149/07
Jedoch können Altersgrenzen nicht nach der Leistungsfähigkeit der einzelnen Person festgelegt werden, sondern bedürfen einer auf den Erfahrungen mit dem Durchschnitt der Berufsangehörigen beruhenden generalisierenden Regelung (…vgl. VGH Baden-Württemberg a. a. O., OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Oktober 1988 - 6 A 9/88 -, NVwZ-RR 1989, 133).
- VG Mainz, 05.05.2008 - 6 K 525/07
Verlängerung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger für Philatelie über …
Dieser Antrag wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 21. März 2007 (6 L 149/07.MZ) abgelehnt.Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verfahrensakte 6 L 149/07.MZ, auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 05. Mai 2008 Bezug genommen.
Abgesehen von den bereits im Beschluss der Kammer vom 21. März 2007 (6 L 149/07.MZ) insoweit dargelegten Bedenken ist es jedoch zudem zweifelhaft, ob mit dem Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit überhaupt auch der allgemeine, gegebenenfalls öffentlich-rechtlich geregelte Zugang zu selbständigen Tätigkeiten gemeint ist.
Insoweit verweist das Gericht auf die Gründe des Beschlusses vom 21. März 2007 (6 L 149/07.MZ), an denen es festhält.
- VGH Bayern, 28.01.2009 - 22 BV 08.1413
Verlängerung einer Sachverständigenbestellung über die Altersgrenze hinaus
Vorliegend mag bereits zweifelhaft sein, ob die Bestellung als öffentlicher Sachverständiger in den Anwendungsbereich des AGG fällt, weil die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen nicht als eigene selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie angesehen werden kann (vgl. VG München vom 21.10.2008 Az. 16 K 08.644; VG Mainz vom 21.3.2007 Az. 6 L 149/07.MZ). - VG München, 11.03.2008 - M 16 K 07.2565
Altersgrenze für öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
Unabhängig davon, inwieweit das Gesetz auf den vorliegenden Fall Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG, vgl. auch VG Mainz vom 21.3.2007, Az.: 6 L 149/07) ließe § 10 Satz 1 eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zu, wenn sie "objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt" ist. - VG München, 21.10.2008 - M 16 K 08.644
Altersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Daran fehlt es hier, wenn sowohl öffentlich bestellte als auch freie Sachverständige ein identisches Tätigkeitsfeld bearbeiten (so auch VG Mainz vom 21.3.2007 Az.: 6 L 149/07.Mz).