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   VG Cottbus, 29.04.2009 - 6 L 157/08   

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VG Cottbus, 29.04.2009 - 6 L 157/08 (https://dejure.org/2009,31392)
VG Cottbus, Entscheidung vom 29.04.2009 - 6 L 157/08 (https://dejure.org/2009,31392)
VG Cottbus, Entscheidung vom 29. April 2009 - 6 L 157/08 (https://dejure.org/2009,31392)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Cottbus, 25.08.2005 - 6 K 2282/02
    Auszug aus VG Cottbus, 29.04.2009 - 6 L 157/08
    Im Gegensatz zur leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung kann mithin die Inanspruchnahme der (Vorhalte-)Leistung nicht schon allein im Ableiten des Schmutzwassers gesehen werden, da es an der bei leitungsgebundenen Einrichtungen gegebenen festen Verbindung mit den vorgehaltenen Entsorgungsanlagen und der dadurch bereits mit dem Ableiten bewirkten Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen der Schmutzwasserentsorgung fehlt, die einen Mangel im Willen auch hinsichtlich der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung tatsächlich und rechtlich ausschließt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27.3. 2002, a. a. O., S. 11 des E.A.; Beschluss vom 12.6. 2006 - 9 N 208/05 -, veröffentlicht in: juris; VG Cottbus, Urteil vom 25.8. 2005 - 6 K 2282/02 -, zitiert nach juris, Rn. 88 ff.).

    Sieht eine Satzungsregelung aber die Erhebung einer Grundgebühr bereits im Sinne einer im weiteren Verlauf notwendig werdenden Entsorgung des Inhalts der Grundstücksentwässerungsanlage durch Abfuhr für den Fall der Einleitung des Abwassers in die Grundstücksentwässerungsanlage (Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube) oder - für den Fall, dass die Abfuhr des Abwassers/der Fäkalien nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist (vgl. zu einem solchen Fall VG Cottbus, Urteil vom 25.8. 2005, a. a. O., Rn. 87 ff.) - für die Abfuhr als für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung bereits ausreichend an und enthält sie damit eine tatsächliche Vermutung bzw. Fiktion der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, ist dies allerdings dann, aber auch nur dann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25.8. 2005, a. a. O., Rn. 89 ff.), zulässig, wenn ein (wirksamer) Anschluss- (und Benutzungs)zwang für die Fäkalienentsorgung begründet worden ist, der den Betroffenen verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigung anzuschließen und diese zu benutzen, d. h. den Anlageninhalt ausschließlich dem Einrichtungsträger zu überlassen und über diesen entsorgen zu lassen, und wenn diesem Anschluss- (und Benutzungs)zwang auch ein Anschluss- (und Benutzungs)recht des Gebührenpflichtigen korrespondiert.

    Die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch den Anschluss- und Benutzungszwang ersetzt insoweit das für die willentliche Inanspruchnahme der Einrichtung erforderliche tatsächliche Moment bei dem potentiellen Nutzer der Einrichtung (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27.3. 2002, a. a. O., S. 11 ff. des E.A.; Beschluss vom 12.6. 2006, a. a. O. und VG Cottbus, Urteil vom 25.8. 2005, a. a. O.).

    Aus vorstehenden Ausführungen folgt umgekehrt zugleich, dass bei der dezentralen Abwasserentsorgung in den Fällen, in denen eine Satzungsregelung die Erhebung einer Grundgebühr bereits im Sinne einer tatsächlichen Vermutung bzw. Fiktion der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für den Fall der Einleitung des Abwassers in die Grundstücksentwässerungsanlage (Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube) bzw. - wenn die Abfuhr des Abwassers nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist - für den Fall der Abfuhr vorsieht, die Erhebung einer Grundgebühr ohne wirksamen Anschluss- (und Benutzungs)zwang wegen der in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG getroffenen, nicht auf das Kriterium der Inanspruchnahme als solches verzichtenden, sondern lediglich auf die Unabhängigkeit von Maß bzw. Intensität derselben abstellenden gesetzlichen Regelung unzulässig ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27.3. 2002, a. a. O., S. 15; VG Cottbus, Urteil vom 25.8. 2005, a. a. O., S. 13 ff. des E.A.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2006 - 9 N 208.05

    Berufungszulassungsantrag, ernstliche Richtigkeitszweifel, Grundgebühr,

    Auszug aus VG Cottbus, 29.04.2009 - 6 L 157/08
    Im Gegensatz zur leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung kann mithin die Inanspruchnahme der (Vorhalte-)Leistung nicht schon allein im Ableiten des Schmutzwassers gesehen werden, da es an der bei leitungsgebundenen Einrichtungen gegebenen festen Verbindung mit den vorgehaltenen Entsorgungsanlagen und der dadurch bereits mit dem Ableiten bewirkten Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen der Schmutzwasserentsorgung fehlt, die einen Mangel im Willen auch hinsichtlich der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung tatsächlich und rechtlich ausschließt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27.3. 2002, a. a. O., S. 11 des E.A.; Beschluss vom 12.6. 2006 - 9 N 208/05 -, veröffentlicht in: juris; VG Cottbus, Urteil vom 25.8. 2005 - 6 K 2282/02 -, zitiert nach juris, Rn. 88 ff.).

    Die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch den Anschluss- und Benutzungszwang ersetzt insoweit das für die willentliche Inanspruchnahme der Einrichtung erforderliche tatsächliche Moment bei dem potentiellen Nutzer der Einrichtung (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27.3. 2002, a. a. O., S. 11 ff. des E.A.; Beschluss vom 12.6. 2006, a. a. O. und VG Cottbus, Urteil vom 25.8. 2005, a. a. O.).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus VG Cottbus, 29.04.2009 - 6 L 157/08
    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 8.2. 1977 - 1 BvF 1/76 -, u. a. BVerfGE 43, 291, 392; Beschluss vom 14.5. 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschluss vom 15.10.1996, a. a. O.) anerkannt, dass ab dem Zeitpunkt des (endgültigen) Gesetzesbeschlusses des Parlaments - bloße Gesetzesinitiativen allein rechtfertigen noch keine Rückwirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3. 1971 - 2 BvL 3/68 -, BVerfGE 30, 272, 287; Beschluss vom 22.6. 1971 - 2 BvL 6/70 -, BVerfGE 31, 222, 227) - die von der Norm Betroffenen mit der Verkündung und dem In-Kraft-Treten des Gesetzes rechnen müssen, selbst wenn wegen einer erforderlichen Mitwirkung des Bundesrates weder der Inhalt des künftigen Gesetzes noch feststeht, ob es überhaupt erlassen wird.
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus VG Cottbus, 29.04.2009 - 6 L 157/08
    Eine unechte Rückwirkung ist (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urt. vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 -, BVerfGE 72, 175, 196).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus VG Cottbus, 29.04.2009 - 6 L 157/08
    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 8.2. 1977 - 1 BvF 1/76 -, u. a. BVerfGE 43, 291, 392; Beschluss vom 14.5. 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschluss vom 15.10.1996, a. a. O.) anerkannt, dass ab dem Zeitpunkt des (endgültigen) Gesetzesbeschlusses des Parlaments - bloße Gesetzesinitiativen allein rechtfertigen noch keine Rückwirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3. 1971 - 2 BvL 3/68 -, BVerfGE 30, 272, 287; Beschluss vom 22.6. 1971 - 2 BvL 6/70 -, BVerfGE 31, 222, 227) - die von der Norm Betroffenen mit der Verkündung und dem In-Kraft-Treten des Gesetzes rechnen müssen, selbst wenn wegen einer erforderlichen Mitwirkung des Bundesrates weder der Inhalt des künftigen Gesetzes noch feststeht, ob es überhaupt erlassen wird.
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus VG Cottbus, 29.04.2009 - 6 L 157/08
    Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende (Satzungs-)Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus VG Cottbus, 29.04.2009 - 6 L 157/08
    Eine unechte Rückwirkung ist (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urt. vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 -, BVerfGE 72, 175, 196).
  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

    Auszug aus VG Cottbus, 29.04.2009 - 6 L 157/08
    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 8.2. 1977 - 1 BvF 1/76 -, u. a. BVerfGE 43, 291, 392; Beschluss vom 14.5. 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschluss vom 15.10.1996, a. a. O.) anerkannt, dass ab dem Zeitpunkt des (endgültigen) Gesetzesbeschlusses des Parlaments - bloße Gesetzesinitiativen allein rechtfertigen noch keine Rückwirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3. 1971 - 2 BvL 3/68 -, BVerfGE 30, 272, 287; Beschluss vom 22.6. 1971 - 2 BvL 6/70 -, BVerfGE 31, 222, 227) - die von der Norm Betroffenen mit der Verkündung und dem In-Kraft-Treten des Gesetzes rechnen müssen, selbst wenn wegen einer erforderlichen Mitwirkung des Bundesrates weder der Inhalt des künftigen Gesetzes noch feststeht, ob es überhaupt erlassen wird.
  • BVerwG, 26.02.2003 - 9 CN 2.02

    Fremdenverkehrsbeitrag; Normenkontrolle; Satzung; In Kraft-Treten;

    Auszug aus VG Cottbus, 29.04.2009 - 6 L 157/08
    Diese Überlegungen sind auch auf das Satzungsgebungsverfahren übertragbar, weil Satzungsbeschlüsse in öffentlicher Sitzung gefasst werden und die Bürgernähe zur Normsetzung im kommunalen Bereich eher größer ist als bei der Landes- und Bundesgesetzgebung (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 646; ferner dazu auch BVerwG, Urteil vom 26.2. 2003 - 9 CN 2.02 -, NVwZ-RR 2003 S. 522 zu einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung mit der Feststellung, dass Vertrauensschutz durch den in öffentlicher Sitzung gefassten Beschluss, nicht aber für die Zeit vor Beschlussfassung entfalle; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.1. 1991 - 2 A 2058/89 -, NVwZ-RR 1992 S. 104).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus VG Cottbus, 29.04.2009 - 6 L 157/08
    Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3 des E.A.).
  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 6a AbzG

  • OVG Brandenburg, 16.04.2003 - 2 D 19/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.1991 - 2 A 2058/89

    Rückwirkung einer Satzung; Ersatzvornahme; Abgabensatzung; Gerichtliche

  • VG Cottbus, 22.06.2009 - 6 L 205/07

    Kommunalabgaben - Heranziehung zu Trinkwassergebühren

    Die Beantwortung der Frage, ob die hiesigen Staffelungen der Gebührensätze gerechtfertigt sind, bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, da es sich insoweit um eine schwierige Rechtsfrage handelt (vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 29. April 2009 - 6 L 157/08 -, S. 8 des E.A.).
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