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   LG Ravensburg, 13.03.2003 - 6 O 389/02   

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LG Ravensburg, 13.03.2003 - 6 O 389/02 (https://dejure.org/2003,25304)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 13.03.2003 - 6 O 389/02 (https://dejure.org/2003,25304)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 13. März 2003 - 6 O 389/02 (https://dejure.org/2003,25304)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 19.03.1924 - V 427/22

    Kann der Käufer eines Grundstücks auf die Gültigkeit der Vollmacht auch dann

    Auszug aus LG Ravensburg, 13.03.2003 - 6 O 389/02
    Im übrigen ist eine vorgelegte Urkunde von vornherein kein geeigneter Rechtsscheinträger hinsichtlich der Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit der beurkundeten Erklärungen; ob die Unwirksamkeit einer Vollmachtserteilung erkennbar war, ist unerheblich (im Anschluss an RGZ 108, 125 [128]).

    (3) Es gilt nämlich, unter Rückgriff auf die grundlegende Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 108, 125) Umfang und Grenzen der Rechtsscheinwirkung einer vorgelegten Vollmachtsurkunde abzustecken.

    Wenn aber die Wirksamkeit eines Vertretergeschäfts zu beurteilen ist und die Nichtigkeit der Vollmacht sich aus der vorgelegten Urkunde selbst ergibt, hilft dem Geschäftsgegner auch ein unverschuldeter Rechtsirrtum in der Beurteilung der Vollmacht nicht (so ausdrücklich RGZ 108, 125 [128]; nunmehr ebenso OLG Celle, Urteil vom 5.2.2003 - 3 U 1/01 -, LG Mannheim, Urteil vom 11.10.2002 - 9 O 76/01 -).

  • BGH, 18.09.2001 - XI ZR 321/00

    Treuhandvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als unerlaubte

    Auszug aus LG Ravensburg, 13.03.2003 - 6 O 389/02
    a) Die Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages des hier vorliegenden Typs (umfassende rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells) ist in der neueren Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 145, 265; BGH WM 2001, 2113; BGH WM 2001, 2260).

    b) Die Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages schlägt nicht unmittelbar durch auf den aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages abgeschlossenen Darlehensvertrag, da für eine richtiggehende Mitwirkung der Beklagten am Verstoß gegen das RBerG nichts Substantiiertes vorgetragen, zumindest nicht unter Beweis gestellt ist (vgl. BGH WM 2001, 2113).

    (2) Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof offensichtlich Verträge, die unter Ausnutzung von Vollmachten der vorliegenden Art geschlossen wurden, bereits dann gem. § 172 BGB unter Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam ansieht, wenn nur beim Abschluss des Vertrages das Original oder eine Originalausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen haben (BGH WM 2001, 2113; BGH NJW 2002, 2325 [2326 unter II. 3. b)]).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 148/01

    Rechtsbesorgung im Rahmen eines Bauträgermodells als unerlaubte Rechtsberatung

    Auszug aus LG Ravensburg, 13.03.2003 - 6 O 389/02
    Eine solche Wertung würde nämlich voraussetzen, dass der Kläger die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages aufgrund fehlender Vollmacht kannte oder zumindest damit rechnete und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH 14.5.2002 - XI ZR 148/01 - mit Nachw.).

    Folglich kann der Kläger Erstattung seiner Zinszahlungen verlangen, ohne im Gegenzug die Valuta herausgeben zu müssen (BGH Urteil vom 14.5.2002 - XI ZR 148/01 - unter II. 2. der Entscheidungsgründe).

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

    Auszug aus LG Ravensburg, 13.03.2003 - 6 O 389/02
    a) Die Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages des hier vorliegenden Typs (umfassende rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells) ist in der neueren Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 145, 265; BGH WM 2001, 2113; BGH WM 2001, 2260).

    Dies erfordert der Zweck der Verbotsnorm, die zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages führt: Nachdem das RBerG die Bevölkerung gerade davor schützen soll, dass ihre rechtlichen Belange von nicht entsprechend ausgebildeten Personen mangelhaft besorgt werden, muss gerade eine aufgrund nichtigen Grundvertrages erteilte Vollmacht selbst auch als nichtig angesehen werden, denn erst die Vollmacht versetzt den gegen das RBerG Verstoßenden richtig in die Lage, in Rechtsangelegenheiten für den Schutzbedürftigen tätig zu werden (vgl. BGH NJW 2002, 66).

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus LG Ravensburg, 13.03.2003 - 6 O 389/02
    a) Die Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages des hier vorliegenden Typs (umfassende rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells) ist in der neueren Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 145, 265; BGH WM 2001, 2113; BGH WM 2001, 2260).

    Neben dieser formalen Voraussetzung erscheint dem BGH nämlich überprüfungsbedürftig lediglich die Frage, ob wegen zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Unwirksamkeit der Vollmacht gem. § 173 BGB eine Berufung auf die vorgelegte Vollmacht ausscheidet; hierzu verweist er darauf, dass bis zur Entscheidung vom 28.9.2000 im Notarhaftungsfall (BGHZ 145, 265) eine eindeutige Rechtsprechung, aus der die Nichtigkeit solcher Vollmachten zu entnehmen gewesen wäre, nicht vorhanden gewesen sei.

  • OLG Celle, 05.02.2003 - 3 U 1/01

    Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz durch notariellen

    Auszug aus LG Ravensburg, 13.03.2003 - 6 O 389/02
    Wenn aber die Wirksamkeit eines Vertretergeschäfts zu beurteilen ist und die Nichtigkeit der Vollmacht sich aus der vorgelegten Urkunde selbst ergibt, hilft dem Geschäftsgegner auch ein unverschuldeter Rechtsirrtum in der Beurteilung der Vollmacht nicht (so ausdrücklich RGZ 108, 125 [128]; nunmehr ebenso OLG Celle, Urteil vom 5.2.2003 - 3 U 1/01 -, LG Mannheim, Urteil vom 11.10.2002 - 9 O 76/01 -).
  • LG Mannheim, 11.10.2002 - 9 O 76/01

    Reichweite des Rechtsscheins einer notariellen Vollmachtsurkunde; kein Anspruch

    Auszug aus LG Ravensburg, 13.03.2003 - 6 O 389/02
    Wenn aber die Wirksamkeit eines Vertretergeschäfts zu beurteilen ist und die Nichtigkeit der Vollmacht sich aus der vorgelegten Urkunde selbst ergibt, hilft dem Geschäftsgegner auch ein unverschuldeter Rechtsirrtum in der Beurteilung der Vollmacht nicht (so ausdrücklich RGZ 108, 125 [128]; nunmehr ebenso OLG Celle, Urteil vom 5.2.2003 - 3 U 1/01 -, LG Mannheim, Urteil vom 11.10.2002 - 9 O 76/01 -).
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

    Auszug aus LG Ravensburg, 13.03.2003 - 6 O 389/02
    (2) Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof offensichtlich Verträge, die unter Ausnutzung von Vollmachten der vorliegenden Art geschlossen wurden, bereits dann gem. § 172 BGB unter Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam ansieht, wenn nur beim Abschluss des Vertrages das Original oder eine Originalausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen haben (BGH WM 2001, 2113; BGH NJW 2002, 2325 [2326 unter II. 3. b)]).
  • BGH, 08.11.1984 - III ZR 132/83

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Betreuungsvertrages im Rahmen eines

    Auszug aus LG Ravensburg, 13.03.2003 - 6 O 389/02
    Entsprechend - mit Bezug auf den Fahrlässigkeitsmaßstab des § 173 BGB - argumentierte der BGH bereits im Fall einer Baubetreuervollmacht (NJW 1985, 730).
  • OLG München, 03.05.2002 - 21 U 5239/01

    Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Rechtsberatungsgesetz führt nicht

    Auszug aus LG Ravensburg, 13.03.2003 - 6 O 389/02
    Auf die Frage, ob die Einheitlichkeitsvermutung aufgrund Zusammenfassung von Grundgeschäft und Vollmacht in einer Urkunde durch eine salvatorische Klausel, wie sie auch im vorliegenden Fall verwendet wurde, wirksam widerlegt werden kann (bejaht von OLG München NJW-RR 2002, 1489), kommt es folglich gar nicht an.
  • OLG München, 30.07.2002 - 5 U 5872/01

    Wirksame Vollmachtserteilung zur Darlehensaufnahme trotz nichtigen

  • OLG München, 18.12.2002 - 15 U 4157/02
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - 24 U 46/06

    Gebühren des Rechtsanwalts - zur Wirksamkeit und Angemessenheit einer

    - Klageverfahren 6 O 389/02 LG Düsseldorf,.

    a) Der Ehemann ist außergerichtlich auf die Erteilung der Zustimmung zum Grundstücksverkauf W. in Anspruch genommen worden, die er zunächst verweigert, dann aber doch erteilt hatte, so dass das von der Zedentin eingeleitete Zivilprozessverfahren (6 O 389/02 LG Düsseldorf ) nicht fortgesetzt werden musste.

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