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   BVerwG, 03.03.2003 - 6 P 14.02   

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https://dejure.org/2003,17006
BVerwG, 03.03.2003 - 6 P 14.02 (https://dejure.org/2003,17006)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.2003 - 6 P 14.02 (https://dejure.org/2003,17006)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 2003 - 6 P 14.02 (https://dejure.org/2003,17006)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    BPersVG §§ 19, 24, 25; BPersVWO §§ 17, 18, 19
    Anordnung schriftlicher Stimmabgabe; Recht zur persönlichen Stimmabgabe; Rücksendung von Briefwahlunterlagen; Vermerk im Wählerverzeichnis; Grundsatz der freien und geheimen Wahl.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG §§ 19, 24, 25
    Anordnung schriftlicher Stimmabgabe; Grundsatz der freien und geheimen Wahl; Recht zur persönlichen Stimmabgabe; Rücksendung von Briefwahlunterlagen; Vermerk im Wählerverzeichnis

  • Wolters Kluwer

    Anordnung einer schriftlichen Stimmabgabe bei der Wahl des Personalrats durch den Wahlvorstand als Sonderfall eines Verfahrens der Stimmabgabe; Anfechtung einer Personalratswahl; Eintragung der Rücksendevermerke als Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 P 9.97

    Anfechtung einer Personalratswahl; Anfechtungsfrist; Anfechtungsgrund;

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2003 - 6 P 14.02
    Deswegen muss ein Wahlberechtigter, der schriftliche Stimmabgabe beantragt hat, seine Stimme persönlich abgeben dürfen, wenn er entgegen seiner ursprünglichen Annahme am Wahltag doch in der Dienststelle anwesend ist (vgl. Beschluss vom 13. Mai 1998 BVerwG 6 P 9.97 BVerwGE 106, 378, 390; Schlatmann, a.a.O., § 17 WO Rn. 4; Altvater u.a., a.a.O., § 17 WO Rn. 3 und 19; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 9. Aufl. 1999, § 17 WO Rn. 9; Fischer/Goeres, in: GKÖD Band V H § 17 Rn. 6).

    § 19 Satz 1 Nr. 2 BPersVWO lässt sich als typisierende Regelung potenzieller Verhinderungsfälle auffassen, welche die jeweilige Äußerung eines Briefwahlverlangens durch den einzelnen Beschäftigten erübrigen (so zur Anordnung schriftlicher Stimmabgabe für Beschäftigte "mit besonderer Diensteinteilung": Beschluss vom 13. Mai 1998, a.a.O., S. 385 ff., 390 f.).

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2003 - 6 P 14.02
    Mit entsprechenden Überlegungen hat das Bundesverfassungsgericht die Briefwahl bei der Bundestagswahl für verfassungsmäßig erklärt (Beschluss vom 24. November 1981 2 BvC 1/81 BVerfGE 59, 119, 126 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.1998 - 1 A 4540/97

    Wahlren zum Personalrat; Anfechtung; Wahlvorstand; Überprüfung von Unterlagen;

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2003 - 6 P 14.02
    Immerhin ist in der Rechtsprechung die Zurückweisung eines zur persönlichen Stimmabgabe bereiten Beschäftigten wegen fehlender Rückgabe von Briefwahlunterlagen bereits als unzulässige Wahlbehinderung gewertet worden (vgl. OVG Münster, ZfPR 2000, 7, 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - 62 PV 2.21

    Anfechtung einer Personalratswahl; Aufbewahrung von Wahlbriefen

    Die Gefahr einer doppelten Stimmabgabe ergibt sich aus dem Umstand, dass die Wahlberechtigten generell befugt sind, trotz Erhalts von Briefwahlunterlagen ihre Stimme im Wahlraum abzugeben (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - 6 P 9.97 - juris Rn. 50 und vom 3. März 2003 - 6 P 14.02 - juris Rn. 12).

    Sollte es den Wahlberechtigten möglich sein, im Wahlraum auch dann noch zu wählen, wenn sie den Freiumschlag bereits abgegeben haben (so Noll, in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 17 WO Rn. 19 und zum Betriebsverfassungsrecht Bachner, NZA 2012, 1266 ; offengelassen von BVerwG, Beschluss vom 3. März 2003 - 6 P 14.02 - juris Rn. 19), müsste der Freiumschlag nach der Stimmabgabe im Wahlraum ungeöffnet aussortiert werden (vgl. Noll, a.a.O.), was wiederum nicht ohne Absenderangabe möglich ist.

    Die Wahlordnung enthält eine Lücke (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 3. März 2003 - 6 P 14.02 - juris Rn. 12; Bachner, NZA 2012, 1266 ).

    Verfahrensmäßige Absicherungen zur Vermeidung einer Doppelwahl, die möglich wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2003 - 6 P 14.02 - juris Rn. 9 ff.), traf er nicht.

  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06

    Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst;

    Den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes und der Wahlverordnung liegt - ebenso wie bei der Personalratswahl - die Vorstellung von der mündigen Bürgerin und Wählerin zugrunde (vgl. Beschluss vom 3. März 2003 - BVerwG 6 P 14.02 - Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 14 S. 6).
  • LAG Niedersachsen, 03.09.2020 - 4 TaBV 45/19

    Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer über die Betriebsratswahl gem. § 24 Abs.

    Im Ansatzpunkt zutreffend weisen die Beteiligten zu 10) und 11) zwar darauf hin, dass die wahlberechtigten Arbeitnehmer in den außerhalb des umzäunten Werksgeländes gelegenen Betriebsteilen nach zutreffender Auffassung die persönliche Stimmabgabe wählen konnten ( BVerwG 03. März 2003- 6 P 14/02 ; Richardi/Forst, aaO § 25 WO Rn. 3; GK-BetrVG/Jacobs, § 24 WO Rn. 23) und zum Teil auch gewählt haben.
  • BVerwG, 07.10.2020 - 5 PB 7.18

    Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das

    Ebenso wenig gebietet es die Schwierigkeit der Rechtsfragen, die in den Vorinstanzen und dem Rechtsbeschwerdeverfahren zu beantworten waren, den regelmäßig anzunehmenden Gegenstandswert zu überschreiten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1985 - 6 PB 29.84 - Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 26, vom 31. Juli 1990 - 6 P 19.88 - Buchholz 251.0 § 80 BaWüPersVG Nr. 4, vom 3. März 2003 - 6 P 14.02 - Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 14 und vom 29. September 2005 - 6 P 9.05 - Buchholz 362 § 8 BRAGO Nr. 1, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.01.2019 - 18 P 17.2228

    Anfechtung der Wahl des örtlichen Personalrats

    Unter Würdigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass auch die mündigen Wähler, von denen die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes ausgehen (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2003 - 6 P 14.02 - PersR 2003, 196; B.v. 27.6.2007 - 6 A 1.06 - PersR 2007, 443 Rn. 31), diese bereits im Vorfeld der Personalratsversammlung geäußerte und in dieser wiederholte gegenseitige Kritik von Personalratsmehrheit und -minderheit richtig beurteilen und im Rahmen ihres Wahlverhaltens richtig bewerten konnten.
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2023 - 18 LP 4/21

    Anfechtung; Beschwerde; Personalratswahl; Stimmzettel; Wahlgeheimnis;

    Der Fachsenat ist davon überzeugt, dass diese Briefwahlstimmen wegen des vom Wahlvorstand begangenen frühen Fehlers überhaupt nicht (im weiteren Sinne) "abgegeben" worden sind, das heißt bei ihnen die jeweilige Stimmabgabe nicht durch den vom Wahlvorstand nach § 20 Abs. 1 WO-PersV vorzunehmenden Einwurf der Wahlumschläge in die Urne vollendet worden ist; nur bei "Vollendung der Stimmabgabe" hätten sie jedoch berücksichtigt werden dürfen (vgl. Noll, in: Altvater u.a., a.a.O., BPersVWO § 17 Rn. 14 ff. für die parallelen Fälle nicht in die Urne gelangender Wahlumschläge aus dem Wahlvorstand verspätet zugegangenen Wahlbriefen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 18.4.1978 - BVerwG 6 P 34.78 -, BVerwGE 55, 341, 349 , juris Rn. 30), aus schon abgegebenen oder übersandten Wahlbriefen, wenn Wähler sich dennoch für die Urnenwahl innerhalb der Wahlzeit entscheiden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 3.3.2003 - BVerwG 6 P 14.02 -, juris Rn. 13), und aus Wahlbriefen, die z.B. wegen Mängeln der Erklärung keine ordnungsgemäße Stimmabgabe im engeren Sinne enthalten können; vgl. hierzu die explizite Fehlerfolgenvorschrift in § 17 Abs. 4 Nr. 5 WO-PersV in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 2 WO-PersV).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2014 - 62 PV 16.13

    Wahlanfechtung; Wahlvorschlag; Gewerkschaftsvorschlag; Vorschlag von

    Den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung liegt die Vorstellung vom mündigen Bürger und Wähler zugrunde (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2003 - BVerwG 6 P 14.02 - juris Rn. 21).
  • VGH Hessen, 25.03.2004 - 22 TL 1372/02

    Bestimmung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auch in Wahlanfechtungsverfahren die Bestimmung des Gegenstandswertes nicht von möglichen Folgewirkungen der Entscheidung oder von der Schwierigkeit der Rechtsfragen abhängig zu machen und deshalb - wie in anderen personalvertretungsrechtlichen Verfahren - den Auffangwert zu Grunde zu legen (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 1991 - 6 P 15/89 - BVerwGE 88 S. 183 ff. = PersR 1991 S. 411 ff. = juris, und vom 3. März 2003 - 6 P 14/02 - PersR 2003 S. 196 ff. = juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2023 - 6 TaBV 15/22

    Wahlanfechtung - Betriebsvertretung bei den Stationierungsstreitkräften -

    Insgesamt steht für die Beschwerdekammer fest, dass Briefwahl jedenfalls angeordnet worden ist (vgl. zur grundsätzlich verbleibenden Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe: BVerwG 03. März 2003 - 6 P 14/02 - Rn. 12, zitiert nach juris), ob ausschließlich oder ergänzend, kann dahinstehen.
  • VG München, 27.09.2017 - M 14 P 16.1396

    Anfechtung einer Personalratswahl

    Der mündige Bürger und Wähler, dessen Vorstellung den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zugrunde liegt (BVerwG, B.v. 3.3.2002 - 6 P 14/02 - juris Rn. 21) kann dies erkennen und im Rahmen seines Wahlverhaltens bewerten.
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