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   BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 19.86   

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BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 19.86 (https://dejure.org/1988,1342)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.1988 - 6 P 19.86 (https://dejure.org/1988,1342)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 1988 - 6 P 19.86 (https://dejure.org/1988,1342)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rufbereitschaft - Mitbestimmungsrecht - Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1988, 701
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 01.06.1987 - 6 P 8.85

    Mitbestimmungsrecht - Personalrat

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 19.86
    Durch die Anordnung von Rufbereitschaft werden für die betroffenen Beschäftigten nicht Dauer, Beginn und Ende der Arbeitszeit im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG festgelegt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl.Beschluß vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 -, DVBl. 1987, 1161 = PersR 1987, 244).

    Diese Rechtsauffassung verkennt jedoch, wie der Senat in dem Beschluß vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 - (ZBR 1987, 346 = DVBl. 1987, 1161 = PersR 1987, 244) zu der vergleichbaren Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BPersVG ausgeführt hat, den systematischen Zusammenhang der beiden Vorschriften.

    Das hat aber das Verwaltungsgericht, wie sich ebenfalls aus dem Beschluß des Senats vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 - (a.a.O.) ergibt, zu Recht verneint.

    Der Senat hält im übrigen auch an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, wonach sich der Mitbestimmungstatbestand der Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG = § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG) seinem Sinngehalt gemäß nur auf generelle Regelungen bezieht, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder jedenfalls für eine Gruppe von Beschäftigten die Arbeitszeit festlegen und dabei ihre Verteilung auf die Wochentage vornehmen (vgl. den Beschluß vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 - a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 21.12.1982 - 1 ABR 14/81

    Mitbestimmung bei Rufbereitschaft

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 19.86
    Zu einer solchen, über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Auslegung des Begriffes der Arbeitszeit sieht sich der Senat weiterhin auch nicht deshalb veranlaßt, weil das Bundesarbeitsgericht in dem Beschluß vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - (BAGE 41, 200 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 - Arbeitszeit -) die Auffassung vertreten hat, es sei gerechtfertigt und geboten, Rufbereitschaftszeiten den Zeiten der Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG "gleichzustellen", unabhängig davon, wie solche Zeiten arbeitszeit- oder vergütungsrechtlich zu bewerten seien.
  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 61/84

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 19.86
    Mit seiner dargelegten Auffassung steht der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. neuerdings im Beschluß vom 10. Juni 1986 - 1 ABR 61/84 - <AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 - Arbeitszeit - = NZA 1986, 840 = BB 1987, 543>).
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 19.86
    Mit seiner dargelegten Auffassung steht der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. neuerdings im Beschluß vom 10. Juni 1986 - 1 ABR 61/84 - <AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 - Arbeitszeit - = NZA 1986, 840 = BB 1987, 543>).
  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75

    Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 19.86
    Der Senat hat zwar mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwGE 50, 186 und Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 26.82 -), daß die Begriffsbestimmungen und -inhalte des Beamten- und Tarifrechts für das Personalvertretungsrecht nicht abschließend verbindlich sind, sondern daß anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats verfolgten Zwecks ermittelt werden muß, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe über ihren dienstrechtlichen Gehalt hinausgeht.
  • BVerwG, 14.06.1968 - VII P 9.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 19.86
    Bei der Regelung des § 75 Abs. 2 Nds.PersVG handelt es sich nicht um einen eigenen Mitbestimmungstatbestand, sondern lediglich um eine Einschränkung des nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG bestehenden Mitbestimmungsrechts des Personalrats auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, wenn für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach von der Dienststelle nicht voraussehbaren Erfordernissen unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muß (vgl. BVerwGE 30, 39 = Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 6 = PersV 1968, 264; Beschluß vom 21. Juli 1982 - BVerwG 6 P 24.79 - ).
  • BVerwG, 21.07.1982 - 6 P 24.79

    Umfang des Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung von Dienstplänen im Bereich

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 19.86
    Bei der Regelung des § 75 Abs. 2 Nds.PersVG handelt es sich nicht um einen eigenen Mitbestimmungstatbestand, sondern lediglich um eine Einschränkung des nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG bestehenden Mitbestimmungsrechts des Personalrats auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, wenn für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach von der Dienststelle nicht voraussehbaren Erfordernissen unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muß (vgl. BVerwGE 30, 39 = Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 6 = PersV 1968, 264; Beschluß vom 21. Juli 1982 - BVerwG 6 P 24.79 - ).
  • BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 26.82

    Mitbestimmung eines Personalrates - Versetzung eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 19.86
    Der Senat hat zwar mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwGE 50, 186 und Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 26.82 -), daß die Begriffsbestimmungen und -inhalte des Beamten- und Tarifrechts für das Personalvertretungsrecht nicht abschließend verbindlich sind, sondern daß anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats verfolgten Zwecks ermittelt werden muß, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe über ihren dienstrechtlichen Gehalt hinausgeht.
  • BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit

    Nach den im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Gesetzgebers hat der Personalrat im Zusammenhang mit der Verteilung und Festlegung der Arbeitszeit auch darüber mitzubestimmen, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit und Überstunden angeordnet werden (ebenso bereits Beschluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 9 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 26. April 1988 - BVerwG 6 P 19.86 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 2 S. 2).
  • BVerwG, 23.08.2007 - 6 P 7.06

    Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer; Einführung von Präsenztagen;

    (2) Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Mitbestimmung bei der Anordnung von Rufbereitschaft im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, Zeiten der Rufbereitschaft seien nicht als Arbeitszeit zu werten (vgl. Beschlüsse vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 48 sowie vom 26. April 1988 - BVerwG 6 P 19.86 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 2).
  • BAG, 18.10.1994 - 1 AZR 503/93

    Kurzarbeit im öffentlichen Dienst der neuen Länder

    § 75 Abs. 4 BPersVG klärt nur, daß bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Überstunden in diesem Sonderfall das an sich bestehende Mitbestimmungsrecht auf die Festlegung allgemeiner Grundsätze beschränkt ist (BVerwGE 70, 1 [BVerwG 20.07.1984 - 6 P 16/83]; BVerwG Beschluß vom 26. April 1988 - 6 P 19.86 - PersV 1988, 531; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, aaO, § 75 Rz 90; Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO, § 75 Rz 121 a).
  • BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00

    Nachwirkung einer Dienstvereinbarung; Globalantrag im

    Dass diese dort gleichwohl mit erfasst ist, ergibt sich aus der damit in Zusammenhang stehenden Vorschrift des § 75 Abs. 4 BPersVG (Beschluss vom 26. April 1988 - BVerwG 6 P 19.86 - PersR 1988, 186).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03

    Keine Mitbestimmung bei Einrichtung einer Rufbereitschaft

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Mitbestimmungstatbeständen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.1987, ZBR 1987, 1161 = PersR 1987, 244; Beschluss vom 26.04.1988, PersR 1988, 186 = PersV 1988, 531; Beschluss vom 02.09.1988, ZfPR 1989, 45; vgl. in anderem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 16.11.1999, PersR 2000, 199 = ZfPR 2000, 64; Beschluss vom 30.01.1996, PersR 1996, 316 = PersV 1996, 469) unterliegt die Anordnung von Rufbereitschaft deshalb nicht der Mitbestimmung des Personalrats, weil die Zeit einer Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist (vgl. dazu BVerwGE 59, 45 und 176) und die Anordnung daher nicht "Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit" im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG, der § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG im wesentlichen entspricht, betrifft.

    Im Hinblick auf diese eindeutige, bereits bei Erlass des Landespersonalvertretungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung bestehende arbeits- und tarifrechtliche Lage muss davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber die Anordnung von Rufbereitschaft nicht als einen Unterfall von Dienstbereitschaft in die Mitbestimmungsregelung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG einbeziehen wollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.1988, a.a.O., zu § 75 Abs. 4 BPersVG).

    Die Übernahme des Begriffes der "Arbeitszeit" in das Personalvertretungsrecht soll sicherstellen, dass durch die Beteiligung des Personalrats die - besonders gewichtigen - Interessen der Bediensteten an der Lage der Arbeitszeit, also der Zeit, in der sie ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen regelmäßig zu erfüllen haben, zur Geltung gebracht werden können; ob darüber hinaus auch Anordnungen der Rufbereitschaft wegen des Interesses der Bediensteten an einer ungeschmälerten Freizeitgestaltung der Mitbestimmung des Personalrats unterworfen werden sollen, muss der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.1988, a.a.O.; Beschluss vom 01.06.1987, a.a.O.).

  • BAG, 23.01.2001 - 1 ABR 36/00

    Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung

    Daran fehlt es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anordnung von Rufbereitschaft, weil die Zeit der Rufbereitschaft keine Arbeitszeit im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG ist (BVerwG 26. April 1988 - 6 P 19.86 - AP LPVG Niedersachsen § 75 Nr. 1; 1. Juni 1987 - 6 P 8.85 - PersV 1989, 255; 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45, 46, 47; Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak BPersVG Stand 5/2000 § 75 Rn. 116 b; aA Altvater ua. aaO § 75 Rn. 39 b; Grabendorff/Windscheid/Ibertz/Widmaier aaO § 75 Rn. 84; v. Roetteken PersR 1994, 60, 64 f.; Ilbertz ZfPR 1989, 45).
  • BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 10.11

    Personalvertretungsrecht; Mitbestimmungspflichtigkeit von Festlegungen zu Beginn

    Der Senat hält nicht an seiner entgegenstehenden älteren Rechtsprechung fest (vgl. Beschlüsse vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 48 S. 1 ff. und vom 26. April 1988 - BVerwG 6 P 19.86 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 2 S. 2 ff.; bereits offen gelassen im Beschluss vom 23. August 2007 - BVerwG 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 Rn. 34).
  • LAG Baden-Württemberg, 25.11.2005 - 20 Sa 112/04

    Kurzarbeit

    Somit erfasst die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG nicht nur die Bestimmung der Lage von Mehrarbeits-, Über- oder Kurzarbeitsstunden, sondern auch die Frage, ob Mehrarbeit, Überstunden oder Kurzarbeit überhaupt angeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2001 - 6 P 12.00 - AP Nr. 1 zu § 83 LPVG Hamburg; Beschluss vom 26.04.1988 - 6 P 19.86 - AP Nr. 1 zu § 87 LPVG Niedersachsen; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 75 Rdnr. 90 m. w. N.; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Auflage, § 75 Rdnr. 236 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 29.09.2011 - 22 A 73/11

    Mitbestimmung bei Anordnung von Rufbereitschaft

    Die Anordnung von Rufbereitschaft durch die Dienststellenleitung bedarf der Mitbestimmung des Personalrats (Anschluss an Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 -, BAGE 41, 200; Abweichung u. a. vom Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. April 1988 - 6 P 19.86 -, PersR 1988, 186).

    Das Bundesverwaltungsgericht ist von dieser überzeugend begründeten Auffassung mit seinem vom Verwaltungsgericht ebenfalls zitierten Beschluss vom 26. April 1988 - 6 P 19.86 - (PersR 1988, 186 = juris) abgewichen, ohne vorher die Sache gem. § 2 Abs. 1 RsprEinhG dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen (vgl. dazu juris Rn. 16), und hat zur Begründung Folgendes ausgeführt (juris Rn.14):.

  • VG Saarlouis, 02.08.2012 - 9 K 88/12

    Mitbestimmungspflicht bei Anordnung von Rufbereitschaft

    Zu dieser Problematik habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26.04.1988, 6 P 19.86, PersR 1988, 186, entschieden, ohne vorher die Sache gemäß § 2 Abs. 1 RsprEinhG dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen, und dazu ausgeführt, der Senat halte daran fest, dass die Anordnung von Rufbereitschaft deshalb nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterfalle, weil die Zeit einer Rufbereitschaft keine Arbeitszeit sei, und die Anordnung daher nicht "Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit" im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz betreffe.

    die Beschlüsse vom 01.06.1987, 6 P 8.85, vom 02.09.1988, 6 P 23.86 und vom 26.04.1988, 6 P 19.86, zitiert nach juris.

  • BVerwG, 02.09.1988 - 6 P 23.86

    Schneebereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Mitbestimmung des Personalrats

  • BVerwG, 16.11.1999 - 6 P 9.98

    Mitbestimmung des Personalrats; ärztliche Mitarbeiter eines

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.09.1990 - 17 B 25/88

    Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei einem Personaleinsatz

  • LAG Düsseldorf, 05.06.2000 - 10 TaBV 33/00

    Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung einer Dienststelle der Royal Air Force

  • VG Gießen, 05.11.2010 - 22 K 1769/10

    Mitbestimmung des Personalrats bei Rufbereitschaft

  • BVerwG, 04.03.1994 - 6 PB 17.93

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.03.1994 - 6 PB 16.93

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 20.86

    Rufbereitschaft als Arbeitszeit - Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit

  • VG Frankfurt/Main, 06.09.2004 - 22 K 2932/04

    Mitbestimmungsrecht bei Überstunden- bzw. Mehrarbeitsanordnung;

  • BVerwG, 20.12.2000 - 6 PB 12.00

    Mitbestimmung des Personalrats hinsichtlich einer Anordnung der Rufbereitschaft

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1997 - PL 15 S 2429/96

    Teilfreistellung eines Personalratsmitgliedes - Rufbereitschaftsdienst

  • BVerwG, 04.03.1994 - 6 PB 15.93

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.03.1994 - 6 PB 14.93
  • BVerwG, 11.03.1994 - 2 B 172.93

    Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst - Notwendigkeit einer

  • BVerwG, 08.11.1990 - 2 B 89.90

    Inhaltliche Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz - Abgrenzung zwischen

  • VG Gelsenkirchen, 28.11.2011 - 12c K 4950/10

    Rufbereitschaft; Arbeitszeit; Mitbestimmung; Personalrat

  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P16
  • LAG Berlin, 18.03.1996 - 17 TaBV 1/96

    Wirksamkeit einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag; Mitspracherecht des

  • OVG Niedersachsen, 18.03.1992 - 17 L 8351/91

    Feststellung eines Mitbestimmungsrechts an Schichtdienstplänen;

  • OVG Hamburg, 13.03.1991 - Bs PB 1/90

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage in einem

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