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   BVerwG, 02.09.1988 - 6 P 23.86   

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BVerwG, 02.09.1988 - 6 P 23.86 (https://dejure.org/1988,5537)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1988 - 6 P 23.86 (https://dejure.org/1988,5537)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1988 - 6 P 23.86 (https://dejure.org/1988,5537)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schneebereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Mitbestimmung des Personalrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.06.1987 - 6 P 8.85

    Mitbestimmungsrecht - Personalrat

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1988 - 6 P 23.86
    Die Anordnung von Rufbereitschaft oder Schneebereitschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats (im Anschluß anBeschluß vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 - (DVBl. 1987, 1161 = PersR 1987, 244) undvom 26. April 1988 - BVerwG 6 P 19.86 - (DVBl. 1988, 701 = PersR 1988, 186)).

    Dazu hat der Senat in seinem bereits zitierten Beschluß im Anschluß an seine frühere Rechtsprechung (Beschluß vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 - <ZBR 1987, 346 = DVBl. 1987, 1161 = PersR 1987, 244>) dargelegt:.

    Diese Rechtsauffassung verkennt jedoch, wie der Senat in dem Beschluß vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 - (ZBR 1987, 346 = DVBl. 1987, 1161 = PersR 1987, 244) zu der vergleichbaren Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BPersVG ausgeführt hat, den systematischen Zusammenhang der beiden Vorschriften.

  • BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 19.86

    Rufbereitschaft - Mitbestimmungsrecht - Arbeitszeit

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1988 - 6 P 23.86
    Die Anordnung von Rufbereitschaft oder Schneebereitschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats (im Anschluß anBeschluß vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 - (DVBl. 1987, 1161 = PersR 1987, 244) undvom 26. April 1988 - BVerwG 6 P 19.86 - (DVBl. 1988, 701 = PersR 1988, 186)).

    Der Senat hat hierzu zuletzt in seinem Beschluß vom 26. April 1988 - BVerwG 6 P 19.86 - (DVBl. 1988, 701 = PersR 1988, 186 = ZTR 1988, 275) dargelegt:.

  • BAG, 21.12.1982 - 1 ABR 14/81

    Mitbestimmung bei Rufbereitschaft

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1988 - 6 P 23.86
    Zu einer solchen, über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Auslegung des Begriffes der Arbeitszeit sieht sich der Senat weiterhin auch nicht deshalb veranlaßt, weil das Bundesarbeitsgericht in dem Beschluß vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - (BAGE 41, 200 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 - Arbeitszeit -) die Auffassung vertreten hat, es sei gerechtfertigt und geboten, Rufbereitschaftszeiten den Zeiten der Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG "gleichzustellen", unabhängig davon, wie solche Zeiten arbeitszeit- oder vergütungsrechtlich zu bewerten seien.
  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75

    Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1988 - 6 P 23.86
    Der Senat hat zwar mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwGE 50, 186 und Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 26.82 -), daß die Begriffsbestimmungen und -inhalte des Beamten- und Tarifrechts für das Personalvertretungsrecht nicht abschließend verbindlich sind, sondern daß anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats verfolgten Zwecks ermittelt werden muß, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe über ihren dienstrechtlichen Gehalt hinausgeht.
  • BVerwG, 14.06.1968 - VII P 9.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1988 - 6 P 23.86
    Bei der Regelung des § 75 Abs. 2 Nds.PersVG handelt es sich nicht um einen eigenen Mitbestimmungstatbestand, sondern lediglich um eine Einschränkung des nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG bestehenden Mitbestimmungsrechts des Personalrats auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, wenn für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach von der Dienststelle nicht voraussehbaren Erfordernissen unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muß (vgl. BVerwGE 30, 39 = Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 6 = PersV 1968, 264; Beschluß vom 21. Juli 1982 - BVerwG 6 P 24.79 - ).
  • BVerwG, 21.07.1982 - 6 P 24.79

    Umfang des Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung von Dienstplänen im Bereich

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1988 - 6 P 23.86
    Bei der Regelung des § 75 Abs. 2 Nds.PersVG handelt es sich nicht um einen eigenen Mitbestimmungstatbestand, sondern lediglich um eine Einschränkung des nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG bestehenden Mitbestimmungsrechts des Personalrats auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, wenn für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach von der Dienststelle nicht voraussehbaren Erfordernissen unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muß (vgl. BVerwGE 30, 39 = Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 6 = PersV 1968, 264; Beschluß vom 21. Juli 1982 - BVerwG 6 P 24.79 - ).
  • BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 26.82

    Mitbestimmung eines Personalrates - Versetzung eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1988 - 6 P 23.86
    Der Senat hat zwar mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwGE 50, 186 und Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 26.82 -), daß die Begriffsbestimmungen und -inhalte des Beamten- und Tarifrechts für das Personalvertretungsrecht nicht abschließend verbindlich sind, sondern daß anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats verfolgten Zwecks ermittelt werden muß, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe über ihren dienstrechtlichen Gehalt hinausgeht.
  • BVerwG, 16.11.1999 - 6 P 9.98

    Mitbestimmung des Personalrats; ärztliche Mitarbeiter eines

    Soweit der Senat bei der Anordnung von Rufbereitschaft ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats verneint hat (Beschluß vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 48; Beschluß vom 26. April 1988 - BVerwG 6 P 19.86 - Der Personalrat 1988, 186; Beschluß vom 2. September 1988 - BVerwG 6 P 23.86 - ZfPR 1989, 44), geschah dies in Anwendung und Auslegung des jeweiligen Katalogtatbestandes; eine generelle Aussage des Inhalts, bei Rufbereitschaft scheide ein Mitbestimmungsrecht ungeachtet der jeweils einschlägigen Normierung in jedem Falle aus, war damit nicht verbunden.
  • OVG Niedersachsen, 18.03.1992 - 17 L 31/90

    Protokollierungspflicht für Personalversammlung; Recht zur Auflösung einer

    Nach ständiger Rechtsprechung ist sie ein Organ des Personalvertretungsrechts, das als örtliche Einheit der Gesamtheit der Beschäftigten einer Dienststelle dem zuständigen Personalrat gegenübersteht (BVerwG, Beschl. v. 23.5.1986 - 6 P 23.86 -, PersV 1987, 196 m.Nachw.; Fischer/Goeres, a.a.O. § 48 Rn. 5).

    Nach ihrem Zweck und ihrer rechtlichen Ausgestaltung hat die Personalversammlung mithin den Charakter eines dienststelleninternen Ausspracheforums, in dem die Beschäftigten der Dienststelle durch ihre Anregungen auf die Meinungsbildung und die Arbeit des Personalrats als des eigentlichen und allein entscheidungsbefugten personalvertretungsrechtlichen Organs indirekt Einfluß nehmen können (BVerwGE 70, 69, 71 [BVerwG 06.09.1984 - 6 P 17/82] = PersV 1985, 205; Beschl. v. 23.5.1986, a.a.O.).

  • VG Saarlouis, 02.08.2012 - 9 K 88/12

    Mitbestimmungspflicht bei Anordnung von Rufbereitschaft

    die Beschlüsse vom 01.06.1987, 6 P 8.85, vom 02.09.1988, 6 P 23.86 und vom 26.04.1988, 6 P 19.86, zitiert nach juris.
  • BVerwG, 20.12.2000 - 6 PB 12.00

    Mitbestimmung des Personalrats hinsichtlich einer Anordnung der Rufbereitschaft

    Auch in späteren Senatsentscheidungen zur Rufbereitschaft entsprach die Sachlage nicht der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten (vgl. Beschluss vom 26. April 1988 - BVerwG 6 P 19.86 - Der Personalrat 1988, 186; Beschluss vom 2. September 1988 - BVerwG 6 P 23.86 - ZfPR 1989, 44).
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   BVerwG, 03.10.1988 - 6 P 23.86   

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BVerwG, 03.10.1988 - 6 P 23.86 (https://dejure.org/1988,11264)
BVerwG, Entscheidung vom 03.10.1988 - 6 P 23.86 (https://dejure.org/1988,11264)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Oktober 1988 - 6 P 23.86 (https://dejure.org/1988,11264)
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