Rechtsprechung
BVerwG, 25.09.1984 - 6 P 31.83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Wahl eines öffentlichen Personalrates - Verbot von Mehrfachunterschriften auf Wahlvorschlägen - Ausschluss einer Nachbesserung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 01.03.1984 - 6 P 36.83
Nachverbesserung von Wahlvorschlägen - Vorschlagsberechtigte Beschäftigte - …
Auszug aus BVerwG, 25.09.1984 - 6 P 31.83
Da in dem Verbot von Mehrfachunterschriften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 4 BPersVWO auch keine unverhältnismäßige und damit verfassungswidrige Erschwerung des Zugangs zur Wahl liegt, ist der erkennende Senat bisher ohne nähere Begründung von der Rechtsgültigkeit dieser Vorschriften ausgegangen (vgl. Beschluß vom 1. März 1984 - BVerwG 6 P 36.83 - [ZBR 1984, 218]).Sie verkennt Sinn und Zweck sowie die Grenzen der in § 10 Abs. 4 und 5 BPersVWO getroffenen Regelungen (Beschluß von 1. März 1984 - BVerwG 6 P 36.83 - [ZBR 1984, 218]).
- BVerfG, 25.05.1976 - 2 BvL 1/75
Verfassungsmäßigkeit der im PBefG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage zur …
Auszug aus BVerwG, 25.09.1984 - 6 P 31.83
Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 42, 191 [200]). - BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81
Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
Auszug aus BVerwG, 25.09.1984 - 6 P 31.83
Dies folgt aus dem in § 19 Abs. 4 BPersVG enthaltenen Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge, das dazu dienen soll, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (BVerfGE 60, 162 [BVerfG 23.03.1982 - 2 BvL 1/81] [168]).
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2008 - 3 TaBV 1/08
Unwirksamkeit der Wahl einer Bezirksschwerbehindertenvertretung
Der Beteiligte zu 5 verweist auf seinen Schriftsatz vom 13.03.2007 (dort S. 7 = Bl. 68 d.A.) und die dort erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.1984 - 6 P 31/83 -.Soweit der Beteiligte zu 5 auf BVerwG, 25.09.1984 - 6 P 31/83 - verweist, führen die in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Grundsätze hier nicht zur Erfolglosigkeit des Anfechtungsantrages.
- BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88
Jugendvertretung - Beendigung der Amtszeit - Ungültigkeit der Wahl - …
Der Wahlvorstand erfüllt die Pflichten, die sich für ihn aus den dargestellten Grundsätzen ergeben, nach alledem schon dann, wenn er einem Wahlbewerber oder Listenvertreter einmal Gelegenheit gibt, einen Wahlvorschlag, der infolge von Streichungen nach § 10 Abs. 4 BPersVWO nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweist, "nachzubessern", und in dem Fall, daß der "nachgebesserte" Wahlvorschlag erneut Doppelunterschriften aufweist, nicht nochmals nach § 10 Abs. 4 BPersVWO verfährt, sondern den Wahlvorschlag als ungültig zurückgibt (Beschlüsse vom 1. März 1984 - BVerwG 6 P 36.83 - <BVerwGE 69, 67 = ZBR 1984, 218> und vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 17.83 - sowie gleichfalls vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 31.83 - ).Eine übermäßige Beschränkung der Allgemeinheit und Gleichheit der Personalratswahl ist durch ein Unterschriftenquorum dann gegeben, wenn dadurch ein absehbarer Wahlerfolg einer ernstzunehmenden Bewerbergruppe vereitelt würde (BVerfGE 60, 162, 168 [BVerfG 23.03.1982 - 2 BvL 1/81]; 67, 369, 377; ßeschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 P 12.86 - <BVerwGE 79, 40, 42> [BVerwG 03.02.1988 - 6 P 12/86] und die zitierten Beschlüsse vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 17.83 - und - BVerwG 6 P 31.83 -).