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   BVerwG, 12.01.2006 - 6 P 6.05   

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BVerwG, 12.01.2006 - 6 P 6.05 (https://dejure.org/2006,4902)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.2006 - 6 P 6.05 (https://dejure.org/2006,4902)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - 6 P 6.05 (https://dejure.org/2006,4902)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BPersVG § 77 Abs. 1; 2. BesVNG Art. VIII § 1
    Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten; leitender Angestellter bei einer Betriebskrankenkasse; Vergleichbarkeit mit Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 77 Abs. 1
    Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten; Vergleichbarkeit mit Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16; leitender Angestellter bei einer Betriebskrankenkasse

  • Wolters Kluwer

    Betriebskrankenkassen als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts; Mitbestimmungsausschluss bei Personalangelegenheiten; Bewertung der Tätigkeit leitender Angestellter bei den gesetzlichen Krankenkassen; Erläuterung der Ansätze nach Vergütungsgruppen im ...

  • Judicialis

    BPersVG § 77 Abs. 1; ; 2. BesVNG Art. VIII § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 77 Abs. 1; 2. BesVNG Art. VIII § 1
    Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten; leitender Angestellter bei einer Betriebskrankenkasse; Vergleichbarkeit mit Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 532/99

    Ordentliche Kündigung; Personalratsbeteiligung

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2006 - 6 P 6.05
    Diesem Sinngehalt der Vorschrift kann nur durch einen Stellenvergleich Rechnung getragen werden, der Aufgaben und Funktionen der in Rede stehenden Angestelltenstelle in Beziehung zu Inhalt und Bedeutung des Amtes eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 setzt (vgl. Beschluss vom 7. November 1975 - BVerwG 7 P 8.74 - BVerwGE 49, 337, 339; Beschluss vom 2. Oktober 1978 - BVerwG 6 P 11.78 - BVerwGE 56, 291, 294 ff.; BAG, Urteil vom 16. März 2000 - 2 AZR 138/99 - AP Nr. 1 zu § 68 LPVG Sachsen-Anhalt Bl. 1374 R, 1375; Urteil vom 7. Dezember 2000 - 2 AZR 532/99 - AP Nr. 9 zu § 77 BPersVG Bl. 969 R).

    Denn die zweite oder dritte Leitungsebene der Bundesoberbehörden und der Bundesanstalten, die vorbehaltlich korrigierender Faktoren (dazu unter dd) im Ansatz tauglicher Vergleichsmaßstab sind, besteht aus Beamten, die unter der Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektor", "Abteilungspräsident" oder "Leitender Direktor" mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehören (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1978 a.a.O. S. 299 f.; BAG, Urteil vom 7. Dezember 2000 a.a.O. Bl. 969 R).

    Dies muss auch dann gelten, wenn wie hier im Fall der Krankenkassen auch die leitenden Positionen ausschließlich von Angestellten wahrgenommen werden (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1978 a.a.O. S. 297; BAG, Urteil vom 7. Dezember 2000 a.a.O. Bl. 970 R f.).

    Deswegen ist für Zwecke des § 77 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BPersVG letztlich die Prüfung unvermeidlich, ob mit Blick auf die dem Vorstand vorbehaltenen Aufgaben den Angestellten der zweiten Führungsebene noch so viel an eigenverantwortlicher Tätigkeit verbleibt, wie sie für herausgehobene Funktionen in § 77 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BPersVG vorausgesetzt wird (vgl. BAG, Urteil vom 16. März 2000 a.a.O. Bl. 1375; Urteil vom 7. Dezember 2000 a.a.O. Bl. 971 R).

  • BVerwG, 02.10.1978 - 6 P 11.78

    Angestellte - Beamtenstelle - Angestelltenstelle - Funktionsgleichwertigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2006 - 6 P 6.05
    Diesem Sinngehalt der Vorschrift kann nur durch einen Stellenvergleich Rechnung getragen werden, der Aufgaben und Funktionen der in Rede stehenden Angestelltenstelle in Beziehung zu Inhalt und Bedeutung des Amtes eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 setzt (vgl. Beschluss vom 7. November 1975 - BVerwG 7 P 8.74 - BVerwGE 49, 337, 339; Beschluss vom 2. Oktober 1978 - BVerwG 6 P 11.78 - BVerwGE 56, 291, 294 ff.; BAG, Urteil vom 16. März 2000 - 2 AZR 138/99 - AP Nr. 1 zu § 68 LPVG Sachsen-Anhalt Bl. 1374 R, 1375; Urteil vom 7. Dezember 2000 - 2 AZR 532/99 - AP Nr. 9 zu § 77 BPersVG Bl. 969 R).

    b) Ist der gebotene Funktionsvergleich nicht unmittelbar normativ vorstrukturiert - sei es durch ein auf gesetzlicher Grundlage beruhendes Zuordnungssystem, sei es durch Eingruppierung des betreffenden Angestellten in das Vergütungssystem eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (vgl. dazu Beschluss vom 7. November 1975 a.a.O. S. 339; Beschluss vom 2. Oktober 1978 a.a.O. S. 297) -, so muss der Aufgaben- und Verantwortungsbereich des betreffenden Angestellten unabhängig von derartigen Vorgaben festgestellt und zum Amtsinhalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 ins Verhältnis gesetzt werden.

    Denn die zweite oder dritte Leitungsebene der Bundesoberbehörden und der Bundesanstalten, die vorbehaltlich korrigierender Faktoren (dazu unter dd) im Ansatz tauglicher Vergleichsmaßstab sind, besteht aus Beamten, die unter der Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektor", "Abteilungspräsident" oder "Leitender Direktor" mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehören (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1978 a.a.O. S. 299 f.; BAG, Urteil vom 7. Dezember 2000 a.a.O. Bl. 969 R).

    Dies muss auch dann gelten, wenn wie hier im Fall der Krankenkassen auch die leitenden Positionen ausschließlich von Angestellten wahrgenommen werden (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1978 a.a.O. S. 297; BAG, Urteil vom 7. Dezember 2000 a.a.O. Bl. 970 R f.).

  • BVerwG, 22.06.2005 - 6 P 2.05

    Schulleiter; Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2006 - 6 P 6.05
    Die in § 14 Abs. 3 BPersVG gemeinte Selbstständigkeit wird daher nicht dadurch beeinträchtigt, dass allgemeine Vorgaben wie z.B. Richtlinien zu beachten und Weisungen des Dienststellenleiters im Einzelfall möglich sind (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 6 P 2.05 - juris Rn. 22).

    Denn die Auswahlentscheidung ist gerade mit Blick auf den Schutzzweck der Mitbestimmung bei Einstellungen als deren wesentlicher Teil zu werten (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O. Rn. 28).

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 138/99

    Probezeitkündigung - Personalratsbeteiligung

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2006 - 6 P 6.05
    Diesem Sinngehalt der Vorschrift kann nur durch einen Stellenvergleich Rechnung getragen werden, der Aufgaben und Funktionen der in Rede stehenden Angestelltenstelle in Beziehung zu Inhalt und Bedeutung des Amtes eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 setzt (vgl. Beschluss vom 7. November 1975 - BVerwG 7 P 8.74 - BVerwGE 49, 337, 339; Beschluss vom 2. Oktober 1978 - BVerwG 6 P 11.78 - BVerwGE 56, 291, 294 ff.; BAG, Urteil vom 16. März 2000 - 2 AZR 138/99 - AP Nr. 1 zu § 68 LPVG Sachsen-Anhalt Bl. 1374 R, 1375; Urteil vom 7. Dezember 2000 - 2 AZR 532/99 - AP Nr. 9 zu § 77 BPersVG Bl. 969 R).

    Deswegen ist für Zwecke des § 77 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BPersVG letztlich die Prüfung unvermeidlich, ob mit Blick auf die dem Vorstand vorbehaltenen Aufgaben den Angestellten der zweiten Führungsebene noch so viel an eigenverantwortlicher Tätigkeit verbleibt, wie sie für herausgehobene Funktionen in § 77 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BPersVG vorausgesetzt wird (vgl. BAG, Urteil vom 16. März 2000 a.a.O. Bl. 1375; Urteil vom 7. Dezember 2000 a.a.O. Bl. 971 R).

  • BVerwG, 07.11.1975 - VII P 8.74

    Vergleich zwischen Angestellten und Beamten - Mitwirkung des Personalrates bei

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2006 - 6 P 6.05
    Diesem Sinngehalt der Vorschrift kann nur durch einen Stellenvergleich Rechnung getragen werden, der Aufgaben und Funktionen der in Rede stehenden Angestelltenstelle in Beziehung zu Inhalt und Bedeutung des Amtes eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 setzt (vgl. Beschluss vom 7. November 1975 - BVerwG 7 P 8.74 - BVerwGE 49, 337, 339; Beschluss vom 2. Oktober 1978 - BVerwG 6 P 11.78 - BVerwGE 56, 291, 294 ff.; BAG, Urteil vom 16. März 2000 - 2 AZR 138/99 - AP Nr. 1 zu § 68 LPVG Sachsen-Anhalt Bl. 1374 R, 1375; Urteil vom 7. Dezember 2000 - 2 AZR 532/99 - AP Nr. 9 zu § 77 BPersVG Bl. 969 R).

    b) Ist der gebotene Funktionsvergleich nicht unmittelbar normativ vorstrukturiert - sei es durch ein auf gesetzlicher Grundlage beruhendes Zuordnungssystem, sei es durch Eingruppierung des betreffenden Angestellten in das Vergütungssystem eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (vgl. dazu Beschluss vom 7. November 1975 a.a.O. S. 339; Beschluss vom 2. Oktober 1978 a.a.O. S. 297) -, so muss der Aufgaben- und Verantwortungsbereich des betreffenden Angestellten unabhängig von derartigen Vorgaben festgestellt und zum Amtsinhalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 ins Verhältnis gesetzt werden.

  • BVerwG, 06.09.2005 - 6 PB 13.05

    Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2006 - 6 P 6.05
    Für die Entziehung des passiven Wahlrechts kommt es vielmehr darauf an, ob die maßgebliche Interessenkollision aufgrund einer praktizierten Organisationsentscheidung des Vorstandes tatsächlich besteht (vgl. Beschluss vom 6. September 2005 - BVerwG 6 PB 13.05 - juris Rn. 3 ff.).
  • BSG, 13.07.1999 - B 1 A 2/97 R

    Festlegung der Besoldung des Geschäftsführers eines Unfallversicherungsträgers

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2006 - 6 P 6.05
    Die späteren Änderungen des Art. VIII 2. BesVNG, insbesondere durch Art. 3 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001, BGBl I S. 3702, betrafen nicht dessen § 1 Abs. 3. Der Gesetzgeber hatte dazu auch keinen Anlass, nachdem er dieser Vorschrift durch die beschriebene Organisationsreform im Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 jeglichen Anwendungsbereich entzogen hatte. Hier stellt sich die Lage wesentlich anders dar als bei der Regelung für die Geschäftsführer im Bereich der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Art. VIII § 1 Abs. 2 2. BesVNG, die der Gesetzgeber - angestoßen durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Juli 1999 - B 1 A 2/97 R - in Art. 3 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vollständig neu gefasst hat (vgl. BTDrucks 14/7097 S. 23).
  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 P 6.01

    Antragsabhängige Mitbestimmung; in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichnete Beschäftigte;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2006 - 6 P 6.05
    Da der Gesetzeswortlaut an die "Stellen" anknüpft, ist die personelle Mitbestimmung bereits dann ausgeschlossen, wenn jemand in eine Beamtenstelle ab A 16 einrücken soll (vgl. Beschluss vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P 6.01 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 16 S. 7).
  • BVerwG, 07.07.2008 - 6 P 13.07

    Übertragung eines Referatsleiterdienstpostens; Topfwirtschaft; Ausschluss der

    Darüber hinaus kommt die Mitbestimmung nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes dann nicht zum Zuge, wenn jemand in eine Beamtenstelle ab A 16 einrücken soll; dies ist immer der Fall, wenn ein Beamter der Besoldungsgruppe A 15 befördert wird (vgl. Beschlüsse vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P 6.01 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 16 S. 7 f. und vom 12. Januar 2006 - BVerwG 6 P 6.05 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 17 Rn. 11; Altvater u.a., a.a.O. § 77 Rn. 18; Lorenzen, a.a.O. § 77 Rn. 29; Kaiser, a.a.O. § 77 Rn. 22; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD, Bd. V, K § 77 Rn. 13 b; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl. 2004, § 77 Rn. 13).

    Die Vorschrift will sicherstellen, dass für herausgehobene Stellen unabhängige Personalentscheidungen getroffen werden, die der Bedeutung der darauf zu verrichtenden Tätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung gerecht werden (vgl. Beschlüsse vom 20. März 2002 a.a.O. S. 7 sowie vom 12. Januar 2006 a.a.O. S. 2).

    Sie findet auf alle Angestellten Anwendung, welche eine Stellung bekleiden, die unter Berücksichtigung der personalvertretungsrechtlichen Bedeutung der Vorschrift einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 und höher entspricht (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2006 a.a.O. Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2013 - 62 PV 25.12

    Mitbestimmung; Dienstposten; Absehen von der Ausschreibung; Übung; ständige

    Diese Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, Anwendung auch bei einer Stelle eines Tarifbeschäftigten, die einer Beamtenstelle von A 16 oder höher funktionsgleich ist (vgl. Beschlüsse vom 7. Juli 2008 - BVerwG 6 P 13.07 -, juris Rn. 27, und vom 12. Januar 2006 - BVerwG 6 P 6.05 -, juris Rn. 11 ff.).

    Die Frage, ob die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten eines Angestellten nach § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG ausgeschlossen ist, muss sich für Dienststelle und Personalrat anhand einfach zu überschauender und zu handhabender Kriterien beantworten lassen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2006, a.a.O., Rn. 11 und 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2018 - 20 A 2500/16

    Vorlageanspruch des Personalrats von Unterlagen aus Anlass der Besetzung von

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2002 - 6 P 6.01 -, a. a. O., vom 12. Januar 2006 - 6 P 6.05 -, Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 17 = PersR 2006, 164 = PersV 2006, 220 = ZTR 2006, 222, und vom 16. Mai 2006 - 6 P 8.05 -, ZfPR online 2007, Nr. 9, 2.
  • BVerwG, 16.05.2006 - 6 P 8.05

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Besetzung der vom Universitätsklinikum

    Gibt es wie hier keine entsprechenden Beamtenstellen für die von dem Angestellten ausgeübte Tätigkeit, so ist in der Regel die Vergütung maßgeblich, falls ihr eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde liegt (Beschlüsse vom 7. November 1975 BVerwG 7 P 8.74 BVerwGE 49, 337 = Buchholz 238.36 § 79 NdsPersVG Nr. 1, vom 2. Oktober 1978 BVerwG 6 P 11.78 BVerwGE 56, 291 und vom 12. Januar 2006 BVerwG 6 P 6.05 PersR 2006, S. 164 ff.; juris ; BAG, Urteile vom 16. März 2000 2 AZR 138/99 AP Nr. 1 zu § 68 LPVG Sachsen-Anhalt und vom 7. Dezember 2000 2 AZR 532/99 AP Nr. 9 zu § 77 BPersVG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2014 - 61 PV 14.13

    Ausschluss der Mitbestimmung; Bereichsausnahme; Führungskräfte; Einstellung;

    Das bedeutet, dass bei einer Personalmaßnahme das Mitbestimmungsrecht auch dann entfällt, wenn die betreffende Dienstkraft erst im Wege der Einstellung, Versetzung, Beförderung oder Höhergruppierung die Stelle erhalten soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 7. Juli 2008 - BVerwG 6 P 13.07 -, juris Rn. 17, vom 12. Januar 2006 - BVerwG 6 P 6.05 -, juris Rn. 11 sowie vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P 6.01 -, juris Rn. 31; s. auch § 89 Abs. 2 Satz 1 PersVG Bln: "Das Mitbestimmungsrecht entfällt mit Ausnahme des Schuldienstes an der Berliner Schule für Stellen ab Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsgruppe A und für Arbeitsgebiete der Vergütungsgruppe I des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder vergleichbare Arbeitsgebiete.").
  • VGH Hessen, 06.11.2012 - 22 A 1403/11

    Zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Einstellung einer persönlichen

    Zu den sich im Wortlaut eher an § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG orientierenden Regelungen habe das Bundesverwaltungsgericht seine vom Hess. VGH im obengenannten Beschluss angegebene Rechtsprechung fortgeführt und es sei zur Beschränkung derartiger Ausnahmeregelungen bei einer am Funktionsvergleich ausgerichteten Auslegung geblieben (Beschlüsse vom 16. Mai 2006 - 6 P 8.05 -, juris, und vom 12. Januar 2006 - 6 P 6.05 - PersR 2006, 164 = PersV 2006, 220; ebenso BAG, Urteil vom 16. März 2000 - 2 AZR 138/99 -, PersR 2000, 338 = PersV 2000, 564).
  • VG Ansbach, 04.11.2008 - AN 8 P 08.00315

    Mitbestimmung bei Einstellung; Leitender Angestellter; Medizinmanagerin

    Nachdem Frau Dr. ... eine Stabsstelle besitzt und nicht irgendeiner Leitungsebene unmittelbar zugeordnet ist, die Stabsstellen sowohl bei der ... Stiftung, aber auch bei anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts von durchaus unterschiedlichen Wertigkeiten sind, kam eine Anwendung des Art. 78 Abs. 1a BayPVG für den vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. dazu BVerwG vom 12.1.2006 Az. 6 P 6/05 und vom 16.5.2006 Az. 6 P 8/05 [juris]).
  • VG Frankfurt/Main, 09.05.2011 - 23 K 4747/10

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Einstellung einer persönlichen Referentin des

    Zu den sich im Wortlaut eher an § 77 Abs. 1 S. 2 BPersVG orientierenden Regelungen hat das BVerwG seine vom HessVGH angegebene Rechtsprechung fortgeführt und ist zur Beschränkung derartiger Ausnahmeregelungen bei einer am Funktionsvergleich ausgerichteten Auslegung geblieben (B. v. 16.5.2006 - 6 P 8.05 - juris; 12.1.2006 - 6 P 6.05 - ZTR 2006, 222 = PersR 2006, 164 = PersV 2006, 164; dazu Bier jurisPR-BVerwG 15/2006 Anm. 2; ebenso BAG U. v. 16.3.2000 - 2 AZR 138/99 - PersR 2000, 338 = PersV 2000, 564).
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