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   BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08   

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BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08 (https://dejure.org/2008,3052)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 PB 13.08 (https://dejure.org/2008,3052)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 (https://dejure.org/2008,3052)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BPersVG § 9
    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Vertretung durch den Dienststellenleiter; Leiter eines Bundeswehrdienstleistungszentrums; gerichtliche Vertretung des Bundes.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 9
    Antragsbefugnis; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Auflösungsantrag; Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Bundswehrdienstleistungszentrum; Dienststellenleiter; Jugendvertreter; Leiter eines Bundeswehrdienstleistungszentrums; Vertretung; Vertretung durch den ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Auflösung eines nach § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) begründeten Arbeitsverhältnisses durch den Dienststellenleiter; Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Bundesministers der Verteidigung für einen Auflösungsantrag des ...

  • Judicialis

    BPersVG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 9
    Personalvertretungsrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch einer Jugendvertreterin, Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers, Vertretung durch den Dienststellenleiter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1267 (Ls.)
  • NZA-RR 2008, 670
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    Da dabei naturgemäß die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Rede steht, ist es folgerichtig, dass § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht einem - nach welchen Kriterien auch immer zuständigen - Dienststellenleiter, sondern dem öffentlichen Arbeitgeber die Antragsbefugnis zuweist (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 22); infolgedessen ist bei zweckentsprechender Auslegung dieser und nicht der Dienststellenleiter als Antragsteller anzusehen.

    In der Senatsrechtsprechung ist bereits anerkannt, dass der zuständige Fachminister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen übertragen kann mit der Folge, dass diese nicht der Vorlage einer Vollmacht bedürfen (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 294 f. bzw. Rn. 15).

    Im Übrigen sind die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht geeignet, die bereits im Senatsbeschluss vom 1. November 2005 (a.a.O. S. 296 ff. bzw. Rn. 20 ff.) hergeleitete Grundaussage in Frage zu stellen, wonach es für das Vorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt.

    Bei diesem - im Einklang mit dem Senatsbeschluss vom 1. November 2005 (a.a.O. S. 299 bzw. Rn. 27) stehenden - Ansatz kam es auf die Verwaltungspraxis der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung an.

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    Die in der Beschwerdebegründung zitierte Senatsrechtsprechung zum Erfordernis der Vorlage einer Vollmacht bezieht sich nicht auf den zur gerichtlichen Vertretung berufenen Dienststellenleiter selbst, sondern auf ihm unterstellte Beamte oder Arbeitnehmer (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 26).

    Denn diese Vorschrift findet im gerichtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG keine Anwendung (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 279 bzw. S. 30).

    Stellt daher der Leiter des örtlich zuständigen Bundeswehrdienstleistungszentrums den Auflösungsantrag, so können beim Jugendvertreter keine Zweifel darüber aufkommen, dass er um seinen Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen muss (vgl. dazu Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 277 f. bzw. S. 29).

  • BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Feststellungs- und Auflösungsantrag des

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    Demgemäß hat sich die Auslegung von Antragsschriften im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, von deren Wortlaut ausgehend, am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zur Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. Beschluss vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 9 m.w.N.).

    Ihn dennoch an der unzutreffenden Antragstellerbezeichnung festzuhalten und das Auflösungsbegehren wegen fehlender Antragsbefugnis - mit Blick auf die Unheilbarkeit wegen Fristablaufs: endgültig - abzuweisen, wäre ein sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus (vgl. zur Auslegung eines nach Begründung des Arbeitsverhältnisses angebrachten Feststellungsantrages als Auflösungsantrag: Beschluss vom 28. Juli 2006 a.a.O. Rn. 13).

  • BAG, 14.03.2005 - 1 AZN 1002/04

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Gehörsverletzung

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    c) Soweit die Beteiligten beanstanden, das Oberverwaltungsgericht habe den in seinem Beschluss zitierten Erlass der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 15. Januar 2007 nicht ordnungsgemäß ins Verfahren eingeführt, wird nicht dargelegt, was die Beteiligten bei Kenntnis des Erlasses vor Schließung des Anhörungstermins noch vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag geeignet gewesen wäre, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis zu beeinflussen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG; vgl. BAG, Beschluss vom 14. März 2005 - 1 AZN 1002/04 - BAGE 114, 67 ).
  • OVG Niedersachsen, 12.12.2007 - 17 LP 4/06

    Zurechnung als "unternehmensbezogenes Geschäft" bei Stellung eines Antrags auf

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    a) Soweit das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 17 LP 4/06 - zugunsten des Jugendvertreters von einer dienststellenübergreifenden Weiterbeschäftigungspraxis bei der Antragstellerin ausgegangen ist, stellt die vorliegende Entscheidung keine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar.
  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    Ob im Anwendungsbereich des § 174 BGB eine andere Bewertung geboten ist (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - BAGE 119, 311 Rn. 43), kann auf sich beruhen.
  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 152/99

    Erklärungeneines GmbH-Geschäftsführers; Länge der Annahmefrist

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    Andererseits enthält das in der Beschwerdebegründung dazu zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99 - (LM § 151 BGB Nr. 24) keine Gesichtspunkte, welche der hier vorgenommenen Würdigung widersprechen.
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    Er hat dabei unter Bezugnahme auf die damals geltenden Vertretungsregeln ausgeschlossen, dass der Dienststellenleiter eigene Rechte oder solche der Dienststelle geltend machen wollte (vgl. Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 S. 2).
  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    c) Soweit die Beteiligten ihre Grundsatzrüge auf die Frage der dienststellenübergreifenden Weiterbeschäftigung erstrecken (vgl. Abschnitt 2 c der Beschwerdebegründung am Ende), ist darauf hinzuweisen, dass der Senat - unter Bezugnahme auf aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - inzwischen klargestellt hat, dass das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden darf, der Jugendvertreter könne außerhalb der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt werden (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - juris Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2001 - 1 A 408/01

    Ausgestaltung des Rechts der Bezirksregierung Düsseldorf zur Beantragung der

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08
    Bei den hier in Rede stehenden Fragen der gerichtlichen Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers sowie der Vorlage einer Vollmacht durch nachgeordnete Bedienstete im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG hat der Senat in seinen zitierten Beschlüssen vom 1. Dezember 2003 und 1. November 2005 bereits Stellung genommen - im Übrigen im Einklang mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. Oktober 2001 - 1 A 408/01.PVL - (PersR 2002, 256), auf den sich die Beschwerdebegründung stützt.
  • BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 12.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Vertretung des öffentlichen

    Zu deren Wirksamkeit ist erforderlich, dass die delegierenden Bestimmungen veröffentlicht sind oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dem Gericht vorgelegt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 - BVerwG 6 PB 23.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 37 Rn. 6 f.).

    Ist dies zu bejahen, so ist zur rechtswirksamen Antragstellung weiter erforderlich, dass die delegierende Vorschrift veröffentlicht war (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 a.a.O. Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6 f.).

  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 P 15.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung eines gesetzlichen

    Die beiden leitenden Mitarbeiterinnen, welche die Vollmachtsurkunde vom 31. August 2007 unterzeichnet haben, waren zur gerichtlichen Vertretung der Antragstellerin befugt (§ 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3235, i.V.m. § 5 Abs. 1 bis 3 der Satzung vom 22. Dezember 2004, Bundesanzeiger S. 24736 sowie § 6 Abs. 2 und 4 der Vertretungsregelung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2007, Bundesanzeiger S. 7129; vgl. in diesem Zusammenhang zur Übertragung der Befugnis zur gerichtlichen Vertretung: Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 25 f., vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6).

    Wird die Vollmacht innerhalb der Zweiwochenfrist vorgelegt, so hat der Jugendvertreter die Gewissheit, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 278 bzw. S. 29, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 20, vom 23. Juli 2008 a.a.O. Rn. 12, vom 19. August 2009 a.a.O. Rn. 5 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 4).

  • BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 13.10
    Zu deren Wirksamkeit ist erforderlich, dass die delegierenden Bestimmungen veröffentlicht sind oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dem Gericht vorgelegt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 - BVerwG 6 PB 23.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 37 Rn. 6 f.).

    Ist dies zu bejahen, so ist zur rechtswirksamen Antragstellung weiter erforderlich, dass die delegierende Vorschrift veröffentlicht war (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 a.a.O. Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6 f.).

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13

    Agentur für Arbeit; Geschäftsführung als Dienststellenleiterin; Vertretung durch

    Dabei hat es sich von den in der Senatsrechtsprechung anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Antragsschriften in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren leiten lassen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 9 und vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16

    Übernahme eines Auszubildenden nach PersVG ST 2004 § 9

    Im Übrigen kann der zuständige Fachminister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen übertragen ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 [m. w. N.] ).

    Einer solchen bedarf nur, wer fremde Rechte ausübt, nicht hingegen der Dienststellenleiter, dem - wie hier - durch Verwaltungsvorschrift die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung als eigene Zuständigkeit übertragenen ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008, a. a. O. ).

  • VGH Bayern, 14.04.2015 - 18 P 14.513

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Hieraus ergibt sich aus Sicht des Senats nicht nur die Vertretungsberechtigung, sondern auch die Entscheidungsberechtigung des Präsidenten der BFD, der als Behördenleiter ohne besondere Vollmacht zur Vertretung seiner Behörde berechtigt ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.2008 - 6 PB 13.08 - PersR 2008, 423 Rn. 11), für die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG in Bezug auf Fachangestellte für Bürokommunikation, um die es hier geht.

    Mit Stellung des Antrags nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG durch den Präsidenten der BFD konnten bei der Beteiligten zu 1 keine Zweifel darüber aufkommen, dass sie um ihren Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen muss (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, B.v. 23.7.2008 -6 PB 13.08 - PersR 2008, 423 Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 60 PV 18.08

    Frage des rechtzeitigen Nachweises der Bevollmächtigung eines Bediensteten des

    Materiell geht es um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2009 - OVG 60 PV 12.08 -, S. 6 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, und Beschlüsse des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2001 - OVG 60 PV 6.02 -, Juris Rn. 26, und vom 8. April 2003 - OVG 60 PV 13.02 -, S. 11 des amtl. EA; ähnlich Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 -, Juris Rn. 6).

    Jedoch kann - entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur unterstellten Kenntnis von Jugendvertretern von veröffentlichten Erlassen zur Übertragung der Befugnisse nach § 9 Abs. 4 BPersVG (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 -, Juris Rn. 12) - von einem Jugendvertreter die Kenntnis erwartet werden, dass eine (kommissarische) Leiterin des Rechtsamts generell zur Führung von Prozessen im Namen des Bezirksamtes und des Bezirksbürgermeisters bevollmächtigt ist.

  • BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15

    Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis

    Für die Rechtswirksamkeit des Auflösungsantrags ist in diesem Fall erforderlich, aber auch ausreichend, dass die delegierenden Bestimmungen veröffentlicht sind oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dem Gericht vorgelegt werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 und vom 21. Februar 2011 - 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 1.14

    Anfechtung einer Personalratswahl einer Agentur für Arbeit; Antragsberechtigung;

    Dementsprechend ist die Auslegung eines im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut ausgehend am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zu seiner Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 - Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 S. 1 m.w.N.; zum Wahlanfechtungsantrag BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 5).
  • VG Berlin, 20.05.2010 - 61 K 16.09

    Jugend- und Auszubildendenvertretung; Auszubildender; Ausgebildeter; Gärtner;

    Das gebietet die Signalfunktion des zum Schutz der jungen Menschen erlassenen § 9 BPersVG (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 -, PersV 2009, 110 [111], und ausführlicher: Beschluss vom 19. August 2009 - 6 PB 19.09 -, PersR 2009, 420 [420 f.]).

    Neben den kraft Gesetzes zum Handeln für die zuständige Behörde berufenen Behördenleitern können weitere Akteure demgemäß durch eine Verwaltungsvorschrift fristwahrend nur befugt werden, wenn die delegierende Verwaltungsvorschrift veröffentlicht ist (siehe Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 -, PersV 2009, 110 [111]).

  • BVerwG, 18.09.2009 - 6 PB 23.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Auflösungsantrag des Arbeitgebers;

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 30.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 28.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 6.14

    Anfechtung einer Personalratswahl im Hinblick auf die Anzahl der zu wählenden

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 29.13

    Konkludente Bevollmächtigung des vorsitzenden Mitglieds zur Einleitung eines

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 33.13

    Konkludente Bevollmächtigung des vorsitzenden Mitglieds zur Einleitung eines

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 4.14

    Anspruch auf Fürungültigerklärung der Wahl des Personalrats einer Arbeitsagentur

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 5.14

    Anspruch auf Fürungültigerklärung der Wahl des Personalrats einer Arbeitsagentur

  • OVG Thüringen, 08.05.2014 - 6 PO 308/13

    Personalratswahlanfechtung durch die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit -

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 3.14

    Anfechtung einer Personalratswahl im Hinblick auf die Anzahl der zu wählenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 20 A 219/13

    Anfechtung einer Personalratswahl aufgrund fehlerhafter Ermittlung der Zahl der

  • BVerwG, 26.11.2009 - 6 PB 30.09

    Wahrung der Signalfunktion des Fristerfordernisses in einem Auflösungsantrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 20 A 2467/12

    Verfügen eines vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung einer Agentur für

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 2.14

    Berechtigung zur Anfechtung der Wahl zum Personalrat der Agentur für Arbeit und

  • VG Ansbach, 06.02.2014 - AN 7 P 13.01847

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Ersatzmitglieds der Jugend- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 20 A 190/13

    Anfechtung der Wahl des Personalrats bei Vorliegen eines Verstoßes gegen

  • VG Meiningen, 27.03.2013 - 4 P 50004/12

    Personalratwahl - Wahlanfechtungsberechtigter Dienststellenleiter bei den

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - 5 L 9/12

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach Beendigung

  • VG Berlin, 02.11.2012 - 71 K 10.12

    Wahlanfechtung seitens des Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für

  • VG Potsdam, 14.05.2013 - 21 K 1868/12

    Personalvertretungsrecht der Länder

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