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   BVerwG, 13.09.2001 - 6 PB 9.01   

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BVerwG, 13.09.2001 - 6 PB 9.01 (https://dejure.org/2001,2187)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.2001 - 6 PB 9.01 (https://dejure.org/2001,2187)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 2001 - 6 PB 9.01 (https://dejure.org/2001,2187)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung - Weiterbeschäftigungsverlangen - Beendigung des Ausbildungsverhältnisses - Stellenbesetzungssperre - Einstellungssperre - Personalbedarf

  • Judicialis

    BPersVG § 9

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2002, 388
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 6 PB 9.01
    Der angefochtene Beschluss weicht nicht vom Senatsbeschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - (BVerwGE 97, 68) ab.

    b) Die in Abschnitt 2 der Beschwerdebegründung behauptete Abweichung von dem genannten Senatsbeschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - ist ebenfalls nicht gegeben.

  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 25.85

    Wiederbesetzungssperre - Haushaltsrecht - Gemeindebereich - Hindernis der

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 6 PB 9.01
    Immerhin hat es aber unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - (BVerwGE 78, 223, 229) eine aufgabenbezogene Bedarfsermittlung für notwendig gehalten.
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 48.93

    Personalvertretung - Einstellungsstopp - Deutsche Telekom - Weiterbeschäftigung

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2001 - 6 PB 9.01
    Der angefochtene Beschluss weicht schließlich nicht vom weiteren Senatsbeschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 = PersR 1995, 174) ab.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07

    Personalvertretungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und

    Der Schutzzweck wird nach der Rechtsprechung des BVerwG (etwa Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 [S. 10]; PersV 2002, 552 ff. = PersR 2001, 524 f.; vgl. auch Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 [S. 15]) gewahrt, wenn der Haushaltsgesetzgeber wenigstens globale Vorgaben zur Personaleinsparung (eventuell in bestimmten Ressorts) macht, die Entwicklung sachgerechter Kriterien (aber) der Verwaltung überlässt, wenn deshalb genereller Einstellungsstopp für nachgeordnete Behörden verfügt wird und die Verfügung den Geboten der Schutznorm sonst entspricht.

    Zum Beispiel müssen, falls der Einstellungsstopp Ausnahmen enthält, diese eindeutig/klar sein, damit sich selbst Verdacht der Benachteiligung bei ihrem Anwenden ausschließen lässt (BVerwG Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 [S. 10] mit exemplarischen Maßgaben); so, kraft objektiven Kriteriums etwa, wenn die Ausnahme an unabweisbar vordringlichen Personalbedarf knüpft (der Sache nach BVerwG PersV 2002, 552, 553 f. = PersR 2001, 524, 525).

    Es enthält für Ausnahmen geringeren Spielraum als etwa Eingrenzung nach regionalen Gesichtspunkten, Sparten o.ä., welche das BVerwG für kompatibel gehalten hat (explizit dazu BVerwG PersV 2002, 552, 554 = PersR 2001, 524, 525).

    Das Kriterium ist verwaltungsgerichtlich überprüfbar, steht nicht zur Disposition der Dienststelle (dazu BVerwG PersV 2002, 552, 554 = PersR 2001, 524, 525).

    In der von dem Beteiligten zu 2) insoweit in der mündlichen Anhörung für seine Ansicht diesbezüglich herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 (6 PB 9.01, PersR 2001, 524) durften nach der dortigen Erlasslage Neueinstellungen (nur) vorgenommen werden, "wenn sichergestellt ist, dass die für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Einsparraten erbracht werden" (s. II.1.d. des dortigen RdErl. des MF v. 12.1.2000, MBl. LSA S. 172, 173).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    f) Das vom Verwaltungsgerichtshof angesprochene Problem des Einstellungsstopps stellt sich hier nicht (vgl. dazu allgemein: Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - a.a.O. S. 77 ff.; Beschluss vom 13. September 2001 - BVerwG 6 PB 9.01 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22; zum damaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost Telekom: Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - a.a.O. S. 15 ff.).
  • BVerwG, 15.09.2014 - 5 PB 2.14

    Rechtfertigung der Versagung einer Weiterbeschäftigung durch die Vorgabe der

    Die Beteiligten sind der Auffassung (Beschwerdebegründung Seite 6 Absatz 3), der angefochtene Beschluss weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 (- BVerwG 6 PB 9.01 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22 S. 20 ff.) ab.

    Dieser in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 (a.a.O.) angeblich aufgestellte Rechtssatz eignet sich schon deshalb nicht zur Darlegung einer Divergenz, weil die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss einen davon abweichenden Rechtssatz nicht enthalten.

    Davon abgesehen sind dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 (a.a.O.) abstrakte Rechtssätze, die mit den soeben erörterten Rechtssätzen im Widerspruch stehen könnten, nicht zu entnehmen.

    Diese Erwägungen sind im Kern auf den dem Beschluss vom 13. September 2001 (a.a.O.) zugrunde liegenden Einzelfall zugeschnitten.

  • BVerwG, 15.09.2014 - 5 PB 4.14

    Vorliegen einer die Rechtsbeschwerde eröffnenden Divergenz

    Die Beteiligten sind der Auffassung (Beschwerdebegründung Seite 7 Absatz 2), der angefochtene Beschluss weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 (- BVerwG 6 PB 9.01 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22 S. 20 ff.) ab.

    Dieser in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 (a.a.O.) angeblich aufgestellte Rechtssatz eignet sich schon deshalb nicht zur Darlegung einer Divergenz, weil die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss einen davon abweichenden Rechtssatz nicht enthalten.

    Davon abgesehen sind dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 (a.a.O.) abstrakte Rechtssätze, die mit den soeben erörterten Rechtssätzen im Widerspruch stehen könnten, nicht zu entnehmen.

    Diese Erwägungen sind im Kern auf den dem Beschluss vom 13. September 2001 (a.a.O.) zugrunde liegenden Einzelfall zugeschnitten.

  • BVerwG, 15.09.2014 - 5 PB 3.14

    Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig bzgl. Zumutbarkeit der

    Die Beteiligten sind der Auffassung (Beschwerdebegründung Seite 6 Absatz 3), der angefochtene Beschluss weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 (- BVerwG 6 PB 9.01 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22 S. 20 ff.) ab.

    Dieser in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 (a.a.O.) angeblich aufgestellte Rechtssatz eignet sich schon deshalb nicht zur Darlegung einer Divergenz, weil die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss einen davon abweichenden Rechtssatz nicht enthalten.

    Davon abgesehen sind dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 (a.a.O.) abstrakte Rechtssätze, die mit den soeben erörterten Rechtssätzen im Widerspruch stehen könnten, nicht zu entnehmen.

    Diese Erwägungen sind im Kern auf den dem Beschluss vom 13. September 2001 (a.a.O.) zugrunde liegenden Einzelfall zugeschnitten.

  • VG Berlin, 16.09.2008 - 62 A 19.08

    Weiterbeschäftigung eines JAV-Mitglieds nach der Ausbildung

    In Fällen einer sogenannten qualifizierten administrativen Sperre - wie hier - wird nach der Rechtsprechung des BVerwG (etwa Beschlüsse vom 2.11.1994 - 6 P 39.93 -, a.a.O. und vom 13.09.2001 - 6 PB 9.01 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22; vgl. auch Beschluss vom - 6 P 48.93 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 [S. 15]), der die Kammer ebenso wie das OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 6. September 2007 -OVG 60 PV 10.06 - ; ebenso bereits OVG Berlin, Beschluss vom 8. April 2003 - OVG 60 PV 13.02 -) folgt, der Schutzzweck des § 9 BPersVG (resp. § 10 PersVG Berlin) gewahrt, wenn der Haushaltsgesetzgeber wenigstens globale Vorgaben zur Personaleinsparung (eventuell in bestimmten Ressorts) macht, die Entwicklung sachgerechter Kriterien (aber) der Verwaltung überlässt, wenn deshalb ein genereller Einstellungsstopp für nachgeordnete Behörden verfügt wird und wenn die Verfügung den Geboten der Schutznorm sonst entspricht.

    Insbesondere müssen, falls der Einstellungsstopp Ausnahmen enthält, diese eindeutig/klar sein, damit sich selbst Verdacht der Benachteiligung bei ihrer Anwendung ausschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 2.11.1994 - 6 P 39.93 -, a.a.O. mit exemplarischen Maßgaben); dies ist insbesondere bei einem objektiven Kriterium der Fall, etwa, wenn die Ausnahme zumindest der Sache nach an unabweisbar vordringlichen Personalbedarf knüpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2001 - 6 PB 9.01 -, a.a.O.).

    Es enthält als Voraussetzung für Ausnahmen einen geringeren Spielraum als etwa eine Eingrenzung nach regionalen Gesichtspunkten, Sparten o.ä., welche das BVerwG ebenfalls für mit § 9 Abs. 4 BPersVG kompatibel gehalten hat (BVerwG, Beschluss vom 13.09.2001 - 6 PB 9.01 -, a.a.O.).

    Dieses Kriterium ist verwaltungsgerichtlich überprüfbar und steht damit nicht zur Disposition der Dienststelle (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13.09.2001 - 6 PB 9.01 -, a.a.O.).

  • VG Berlin, 16.09.2008 - 62 A 14.08

    Einstellungsstopp und Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugend- und

    In Fällen einer sogenannten qualifizierten administrativen Sperre - wie hier - wird nach der Rechtsprechung des BVerwG (etwa Beschlüsse vom 2.11.1994 - 6 P 39.93 -, a.a.O. und vom 13.09.2001 - 6 PB 9.01 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22; vgl. auch Beschluss vom - 6 P 48.93 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 [S. 15]), der die Kammer ebenso wie das OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 6. September 2007 -OVG 60 PV 10.06 - ; ebenso bereits OVG Berlin, Beschluss vom 8. April 2003 - OVG 60 PV 13.02 -) folgt, der Schutzzweck des § 9 BPersVG (resp. § 10 PersVG Berlin) gewahrt, wenn der Haushaltsgesetzgeber wenigstens globale Vorgaben zur Personaleinsparung (eventuell in bestimmten Ressorts) macht, die Entwicklung sachgerechter Kriterien (aber) der Verwaltung überlässt, wenn deshalb ein genereller Einstellungsstopp für nachgeordnete Behörden verfügt wird und wenn die Verfügung den Geboten der Schutznorm sonst entspricht.

    Insbesondere müssen, falls der Einstellungsstopp Ausnahmen enthält, diese eindeutig/klar sein, damit sich selbst Verdacht der Benachteiligung bei ihrer Anwendung ausschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 2.11.1994 - 6 P 39.93 -, a.a.O. mit exemplarischen Maßgaben); dies ist insbesondere bei einem objektiven Kriterium der Fall, etwa, wenn die Ausnahme zumindest der Sache nach an unabweisbar vordringlichen Personalbedarf knüpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2001 - 6 PB 9.01 -, a.a.O.).

    Es enthält als Voraussetzung für Ausnahmen einen geringeren Spielraum als etwa eine Eingrenzung nach regionalen Gesichtspunkten, Sparten o.ä., welche das BVerwG ebenfalls für mit § 9 Abs. 4 BPersVG kompatibel gehalten hat (BVerwG, Beschluss vom 13.09.2001 - 6 PB 9.01 -, a.a.O.).

    Dieses Kriterium ist verwaltungsgerichtlich überprüfbar und steht damit nicht zur Disposition der Dienststelle (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13.09.2001 - 6 PB 9.01 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Freihalten eines Arbeitsplatzes;

    Dies wird in ständiger Senatsrechtsprechung unter der Voraussetzung bejaht, dass Ausnahmeregelungen in einer die Diskriminierung von Jugendvertretern ausschließenden Weise eng gefasst sind (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2001 BVerwG 6 PB 9.01 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22 S. 21 f., vom 30. Mai 2007 BVerwG 6 PB 1.07 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 28 und vom 22. September 2009 BVerwG 6 PB 26.09 juris Rn. 8 f.).

    Ob der Jugendvertreter unter eine derartige Ausnahmeregelung fällt, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2001 a.a.O. S. 22 und vom 30. Mai 2007 a.a.O. Rn. 4).

  • OVG Thüringen, 20.12.2005 - 5 PO 1488/04

    Personalvertretungsrecht der Länder; Unzumutbarkeit des

    Dies ist allerdings regelmäßig nur dann der Fall, wenn es sich um wirkliche Ausnahmefälle handelt, die sachdienlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungskreis eindeutig definiert worden sind, etwa durch verbindliche Pläne für die nach dem Personalabbau zu schaffenden Strukturen oder durch Eingrenzung nach regionalen Gesichtspunkten und/oder nach Berufssparten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.09.2001 - 6 PB 9.01 -, ZfBR 2001, 291; Beschluss vom 02.11.1994 - 6 P 39.93 -, PersR 1995, 206).

    Hinzu kommt, dass das Finanzministerium über Ausnahmen entscheidet, womit eine landesweit einheitliche Verwaltungspraxis sicher gestellt und zugleich einer etwaigen Benachteiligung der Jugendvertreter vorgebeugt wird, die im Zusammenhang mit deren Aktivitäten bei der Ausbildungsdienststelle bestehen (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Sachsen-Anhalt: BVerwG, Beschluss vom 13.09.2001 - 6 PB 9.01 -, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04

    Ausbildungsdienststelle, Budgetierung, freier Dauerarbeitsplatz,

    Denn der von vorneherein auszuräumende Verdacht einer Benachteiligungsabsicht wegen dieser Tätigkeit richtet sich naturgemäß in erster Linie auf die ihm gegenüberstehende Dienststellenleitung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 PB 9/01 - PersP 2001 S. 524 = juris).

    Entscheidend war, dass alle Beschäftigten in gleicher Weise von den Einsparungsmaßnahmen betroffen waren, so dass auch nicht der geringste Verdacht einer Benachteiligung von örtlichen Personalratsmitgliedern entstehen konnte (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. September 2001 a.a.O).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16

    Übernahme eines Auszubildenden nach PersVG ST 2004 § 9

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 60 PV 18.08

    Frage des rechtzeitigen Nachweises der Bevollmächtigung eines Bediensteten des

  • BVerwG, 12.10.2009 - 6 PB 28.09

    Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

  • BVerwG, 22.09.2009 - 6 PB 26.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Wahl zum Jugendvertreter kurz vor

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - 5 L 9/12

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach Beendigung

  • BVerwG, 04.06.2009 - 6 PB 6.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Besetzung freier Stellen mit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2006 - 5 L 11/06

    Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12

    Jugend- und Auszubildendenvertreter; Mitglied in der "Gesamtjugend- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10

    Jugend- und Auszubildendervertreterin; Weiterbeschäftigung;

  • BVerwG, 30.05.2007 - 6 PB 1.07

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Besetzungssperre des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13

    Besetzbarkeit einer Stelle, deren Wegfall im Bezirkshaushaltsplan vorgesehen aber

  • BVerwG, 06.09.2011 - 6 PB 10.11

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Anstalt des öffentlichen Rechts als

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 3/07

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin und

  • BVerwG, 30.05.2007 - 6 PB 3.07

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters für den

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07

    Öffentliches Dienstrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden

  • OVG Berlin, 18.12.2001 - 60 PV 6.01

    Auflösung eines Arbeitsvertrages mit einem befristet angestellten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2007 - 5 L 18/06

    Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 PersVG LSA

  • BVerwG, 04.06.2009 - 6 PB 7.09
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2007 - 1 A 4443/06

    Rechtsgrundlage für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - 1 A 421/07

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2005 - 5 L 5/04

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

  • VG Lüneburg, 27.10.2004 - 9 A 4/04

    Arbeitsverhältnis; Auflösung; Ausbildung; Bedarf; befristetes Arbeitsverhältnis;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.04.2003 - 5 L 4/02

    Jugendvertreter, Lehrlingsvertreter, Weiterbeschäftigung, Unzumutbarkeit,

  • VG Lüneburg, 25.01.2006 - 9 A 1/05

    Arbeitgeber; Arbeitsplatz; Arbeitsverhältnis; Auflösung; Auflösung des

  • VG Hannover, 08.05.2003 - 17 A 2504/02

    Bedarf; Einstellungshindernis; freie Arbeitsstelle; Jugend- und

  • VG Berlin, 20.05.2010 - 61 K 16.09

    Jugend- und Auszubildendenvertretung; Auszubildender; Ausgebildeter; Gärtner;

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