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   BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 12/90   

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BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 12/90 (https://dejure.org/1991,2147)
BSG, Entscheidung vom 16.01.1991 - 6 RKa 12/90 (https://dejure.org/1991,2147)
BSG, Entscheidung vom 16. Januar 1991 - 6 RKa 12/90 (https://dejure.org/1991,2147)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 68, 102
  • NJW 1991, 2991 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 10.04.1990 - 6 RKa 36/89

    Einziehung und Abrechnung von abgetretenen Zuschüssen nach den §§ 29 und 30 SGB V

    Auszug aus BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 12/90
    Diese Berechtigung ergibt sich jedenfalls aus Ziff 2.1 der von den Partnern des BMV-Zahnärzte (BMV-Z) bis zum 31. März 1989 vereinbarten Übergangsregelung vom 20. Dezember 1988 (Anl K 17 zum Schriftsatz der Klägerin vom 6. Juni 1989; vgl dazu auch Urteil des erkennenden Senats vom 10. April 1990 - BSGE 66, 284 = SozR 3 - 2500 § 29 Nr. 1).

    Das ergibt sich allein daraus, daß - wie bei den Zuschüssen zu den Kosten eines Zahnersatzes - die Kostenerstattung bei grundsätzlich bestehendem Sachleistungsprinzip (vgl § 2 Abs. 2 SGB V) sich lediglich aus der Normierung einer teilweisen Eigenbeteiligung des Versicherten ergibt, nicht jedoch vom Gesetzgeber als ein die Zuschußfälle übergreifendes Gegenprinzip zur Sachleistung institutionalisiert worden ist (vgl Urteil des Senats vom 10. April 1990, aaO), somit trotz des Kostenerstattungsverfahrens der Versicherte gegenüber dem Zahnarzt Kassenpatient bleibt und ihm vom Zahnarzt nur die nach dem BMV-Z zulässigen Vergütungen und sonstigen Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen (Gerlach in Hauck/Haines, SGB V, Stand 1. Januar 1991, K § 30 Rz 22).

  • BSG, 29.06.1994 - 1 RK 40/93

    Zahnersatz - Kostenerstattungsumfang

    Das gilt auch insoweit, als die Beklagte die Metallkosten, soweit sie je Krone und Brückenglied einen Zuschuß von 9, 00 DM überschritten haben, ausgenommen hat (vgl. allgemein zu den rechnerischen Grundlagen der "zuschußfähigen" Kosten der Versorgung mit Zahnersatz BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 1 S. 2 f; zur Höhe der abrechnungsfähigen Metallkosten vgl. die Vereinbarung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesverbände der Krankenkassen über die Festlegung des Abrechnungsbetrages für Dentallegierungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen vom 26. Juni 1986).

    Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der Streitfrage, ob der Gesetzgeber des GRG, der im Gesetzgebungsverfahren bei § 30 SGB V gegen Widerstände des Bundesrats ausdrücklich an der Kostenerstattung festgehalten hat (vgl. RegE-GRG, BT-Drucks 11/2237, S. 172 zu § 30 Abs. 1; Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks 11/2493, S. 13 Nr. 24; Ausschuß-Bericht zum GRG, BT-Drucks 11/3480 S. 52), damit bewußt ein Gegenprinzip zum Sachleistungssystem statuieren wollte oder ob angesichts der fortbestehenden Einbindung von Zahnersatz in das System der kassenärztlichen Versorgung (vgl. den Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. und § 73 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) die Leistungen bei Zahnersatz grundsätzlich - wie die Zuschüsse alten Rechts - dem Sachleistungs- bzw. Naturalleistungssystem zuzuordnen sind (so BSGE 66, 284, 287 = SozR 3-2500 § 29 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 1; SozR 3-2200 § 182c Nr. 2; zum Streitstand: Bongen/Kremer, NJW 1992, 723, 726; Eul, DOK 1990, 611, 614; Schnapp/Düring, NJW 1989, 2913; Saekel/Westermann, BKK 1989, 91, 98; Meydam, SGb 1991, 377, 379).

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2005 - 8 U 33/04

    Zur Zulässigkeit der Überschreitung des 2,3 fachen Satzes der Gebührenordnung für

    Insbesondere der Hinweis auf ein Urteil des BSG vom 16.01.1991 (BSGE 68, 102) ist nicht geeignet, die Auffassung des Zedenten zu stützen.
  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 25.92

    Beihilfe (Beamte) bei zweifelhafter Auslegung des Gebührenrechts;

    Dabei ist zwar das von der Revision herangezogene Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Januar 1991 - 6 RKa 12/90 - (SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr. 1 = NJW 1991, 2991 ) über die Abrechnungsfähigkeit patientenbezogener Materialkosten bei Behandlung von Kassenpatienten hier nicht einschlägig, weil es sich dort um die Auslegung anderslautender und durch das Fehlen eines Gebührenrahmens auch sachlich anders gelagerter Vorschriften handelt.
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