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   VGH Baden-Württemberg, 03.11.1992 - 6 S 2356/92   

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VGH Baden-Württemberg, 03.11.1992 - 6 S 2356/92 (https://dejure.org/1992,3427)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.11.1992 - 6 S 2356/92 (https://dejure.org/1992,3427)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. November 1992 - 6 S 2356/92 (https://dejure.org/1992,3427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sozialhilfe: Bekleidungsbeihilfe; Verwendungsnachweis durch den Sozialhilfeempfänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 306
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.1989 - 6 S 1242/88

    Sozialhilfe - Bekleidungshilfe - Bedarfsermittlung - maßgebliche Sachlage und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.1992 - 6 S 2356/92
    Was im Einzelfall notwendig ist, ist nach den jeweils herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu bestimmen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. insbesondere Urteil vom 05.07.1989 -- 6 S 1242/88 --).

    Keinen Anspruch auf besondere Bekleidungshilfe haben die Antragsteller für die Anschaffung von Socken und Unterwäsche, da dieser Bedarf bereits in den Regelsätzen mitberücksichtigt ist (Senatsurteil vom 05.07.1989 -- 6 S 1242/88 -- m.w.N.).

  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 72.84

    Hilfe zum Lebensunterhalt in Geld oder als Sachleistung für einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.1992 - 6 S 2356/92
    Da nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG dem Hilfeempfänger ermöglicht werden soll, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht, gehört dazu auch, daß dem erwachsenen Menschen -- die Antragsteller sind gesetzlich durch ihre Mutter vertreten -- die Möglichkeit gelassen wird, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1986 -- 5 C 72.84 --, BVerwGE 72, 354, 357; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 13. Aufl., § 12 RdNr. 52).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.1988 - 6 S 2270/88

    Sozialhilfe: Anordnungsgrund bei Kürzung der Regelsatzhilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.1992 - 6 S 2356/92
    Nach ständiger Praxis des Senats entfällt diese Dringlichkeit in Streitigkeiten wegen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in aller Regel nicht dadurch, daß ein Antragsteller das für den Lebensunterhalt Unerläßliche vom Sozialhilfeträger erhält; es sind vielmehr die Leistungen vorläufig zuzusprechen, die das Bundessozialhilfegesetz als Regelbedarf vorsieht, bei laufender Hilfe zum Lebensunterhalt also die nach ungekürzten Regelsätzen, weil die Regelsätze ohnehin auf das Notwendige begrenzt sind und nur einen Lebensstandard an der untersten Grenze des Normalbedarfs sichern (Senatsbeschluß vom 24.08.1988 -- 6 S 2270/88 --).
  • OVG Berlin, 27.08.1987 - 6 S 74.87

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Übernahme von Kosten der Beschaffung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.1992 - 6 S 2356/92
    Der Senat teilt die Auffassung des OVG Berlin (Beschl. v. 27.08.1987 -- 6 S 74.87 --, FEVS 137, 109 ff.) nicht, daß aus der Aufgabe des Sozialhilfeträgers, auf die Beseitigung bekannter Notlagen hinzuwirken, die Befugnis folge, für eine zweckmäßige Verwendung von Sozialhilfemitteln Sorge zu tragen, um die Gefahr von Doppelleistungen auszuschließen, was die Befugnis mit einschließe, von Sozialhilfeempfängern die Führung von Verwendungsnachweisen und die Vorlage von Rechnungen zu verlangen, ohne daß Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung der Mittel vorliegen müssen.
  • VG Karlsruhe, 10.10.2003 - 5 K 2580/03

    Anspruch eines Gefangenen in einer Strafvollzugsanstalt auf bedarfsorientierte

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage in der Hauptsache besteht - Anordnungsanspruch - und deren Vorwegnahme zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären - Anordnungsgrund - (vgl. BVerfG, NJW 1989, 827; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.1992 - 6 S 2356/92 - VBlBW 1993, 306 ).

    Der Anordnungsgrund entfällt jedoch, wenn die Notlage durch den zumutbaren Einsatz anderweitig zur Verfügung stehender Mittel abgewendet werden kann (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.1992 - 6 S 2356/92 - VBlBW 1993, 306; Beschl. v. 24.08.1988 - 6 S 2270/88 -).

    Der Anordnungsgrund entfällt aber, wenn die Notlage durch den zumutbaren Einsatz anderweitig zur Verfügung stehender Mittel abgewendet werden kann (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.1992, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2005 - 12 LC 165/04

    Antrag eines Sozialhilfeempfängers auf Gewährung einer einmaligen Leistung zur

    Der Senat vermag sich allerdings nicht denjenigen Stimmen in der Rechtsprechung (4. Senat des erkennenden Gerichts, Beschlüsse v. 12.9.1985 - 4 OVG B 115/85 -, info also 1986, 37 f; 15.4.1986, a.a.O.; 4.6.1987 - 4 OVG B 83/87 - 20.4.1988 - 4 OVG B 169/88 -, info also 1989, 41; 18.9.1991 - 4 O 2165/91 -, info also 1992, 136 f.; 19.12.1991 - 4 M 2245/91, ZfF 1992, 266; VGH Bad-Württ., Beschl. v. 3.11.1992 - 6 S 2356/92 -, info also 1993, 26 ff.; VG Stade, Beschl. v. 29.2.1988 - 2 D 113/87 -, info also 1989, 39 f; VG Göttingen, Urt. v. 27.1.1999 - 2 A 2402/96 -, info also 1999, 92 f.) und in der Literatur (Hofmann in: LPK-BSHG, a.a.O., § 21 Rn. 24; Wenzel in: Fichtner/ Wenzel BSHG, 2. Auflage 2003, § 8 Rn. 14, § 12 Rn. 34) anzuschließen, die den Grundsatz des regelmäßigen Vorranges der Geldleistung vor der Sachleistung von dem Bereich der laufenden Hilfe uneingeschränkt auf denjenigen der einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt, insbesondere im Hinblick auf den Bedarf an Oberbekleidung und Bettwäsche übertragen.

    Der Senat vermag deshalb nicht zu erkennen, dass sich Hilfeempfänger durch das Tragen gebrauchter Oberbekleidung äußerlich negativ von der übrigen Bevölkerung abheben würden (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.11.1992, a.a.O.; Hofmann, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 21, Rn. 21; W. Schellhorn/ H. Schellhorn, a.a.O., § 12, Rn. 25) oder dass die Nutzung von Gebrauchtkleidung - und ebenso die Inanspruchnahme gebrauchter Bettwäsche - an sich weithin als diskriminierend und menschenunwürdig empfunden würde und deshalb den Empfängern von Sozialhilfe nicht zumutbar wäre (in diesem Sinne auch: OVG des Saarlandes, Beschl. v. 27.7.1990; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.3.1994; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.9.2000, jew. a.a.O.; VG Arnsberg, Urt. v. 7.6.1990 - 5 K 922/89 -, NWVBL 1991, 30 f; vgl. auch- zumindest für einen Teil des Bekleidungsbedarfs -: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.8.1990 - 24 A 1836/87 -, NVWBL 1991, 28; aus der Literatur: W. Schellhorn/H.Schellhorn, a.a.O., § 12, Rn. 27 und - zumindest teilweise -: Dauber, in: Mergler/ Zink, a.a.O., § 12, Rn. 25c).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.07.2004 - 3 M 436/03

    Sozialhilfe, Rechtsschutz, vorläufiger, Beschwerdeverfahren, Streitgegenstand,

    Was im Einzelfall notwendig ist, ist nach den jeweils herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu bestimmen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.1989 - 6 S 1242/88 - Beschl. v. 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, juris).

    Unter den Begriff der Wäsche im Sinne dieser Bestimmung fällt auch die vom Antragsteller begehrte Unterwäsche, so dass deren Beschaffung grundsätzlich pauschal durch den Regelsatz abgegolten ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.1989 - 6 S 1242/88 - Beschl. v. 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, juris; W.Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 21 Rn. 7c; Teil C, Regelsatzverordnung, § 1 Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.1994 - 6 S 745/94

    Sozialhilfe: Umstellung von Geldleistung auf Sachleistung für Asylbewerber in

    Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, um die es hier geht, ist als Ausfluß der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) grundsätzlich in Geld und nur bei besonderen Umständen als Sachleistung zu gewähren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1986, BVerwGE 72, 354/357 f; Beschl. des Senats v. 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -).

    Eine Ausnahme hiervon besteht nämlich dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage in der Hauptsache besteht und deren Vorwegnahme zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (BVerfG, NJW 1989, 827; Beschl. des Senats v. 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, VBlBW 1993, 306/308; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 123 RdNr. 13 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 19.08.1993 - 2 S 183/93

    Einstweilige Anordnung, Sozialhilfe

    Diese Dringlichkeit entfällt in Streitigkeiten wegen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in aller Regel nicht dadurch, daß ein Antragsteller das für den Lebensunterhalt Unerläßliche vom Sozialhilfeträger erhält; es sind vielmehr die Leistungen vorläufig zuzusprechen, die das Bundessozialhilfegesetz als Regelbedarf vorsieht, bei laufender Hilfe zum Lebensunterhalt also die nach ungekürzten Regelsätzen (vgl. zuletzt VGH BaWü, Beschl. v. 3.11.1992, 6 S 2356/92, VBlBW 1993, 306, 308; ferner BayVGH, Beschl. v. 12.09.1990, 12 CE 90.1602, S. 20 des Entscheidungsabdrucks; BSHG , Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl. 1991, Anhang Verfahren, Rn. 125; anderer Ansicht OVG Münster, Beschluß vom 1.06.1988, 8 B 1057/88, NVwZ 1989, 1085 f; anderer Ansicht auch Rotter, NWZ 1983, 727, 729 f).

    Die Dringlichkeit ist deshalb zu bejahen, weil die Regelsätze ohnehin auf das Notwendige begrenzt sind (§ 12 BSHG ) und nur einen Lebensstandard an der untersten Grenze des Normalbedarfs sichern ( VGH BaWü, VBlBW 1993, 306, 308).

  • VG Sigmaringen, 05.06.2001 - 9 K 174/00

    Unzulässige pauschale Kürzung der Bekleidungsbeihilfe bei kinderreichen Familien

    Im Rahmen dieses Ermessens ist sodann bei der einmaligen Beihilfe für Bekleidung, Wäsche und Schuhe nach § 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG zu berücksichtigen, dass die Hilfesuchenden einen Anspruch auf eine angemessene Ausstattung mit Kleidung haben, die sie davor bewahrt, rein äußerlich negativ von der übrigen Bevölkerung abzustechen, nachdem zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch die Kleidung gehört (Lehr- und Praxiskommentar, a.a.O., § 21 RdNr. 21 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, VBlBW 1993, 306).

    In Bezug auf die Gewährung von Pauschalen, die den Ergänzungsbedarf an Bekleidung und Schuhen abdecken sollen, hat sonach der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, a.a.O.) eine grundsätzliche Pauschalierung für zulässig erachtet.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.1993 - 6 S 551/93

    Sozialhilfe: pauschale Bekleidungshilfe; Grundausstattung an Bekleidung -

    Einen Anspruch auf Gewährung von pauschalen Bekleidungshilfen sieht das BSHG in der bis zum 26.06.1993 geltenden Fassung nicht vor; es verweist den Hilfesuchenden grundsätzlich auf einmalige, an der Besonderheit des Einzelfalls ausgerichtete Hilfen (§ 21 Abs. 2 BSHG) (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.08.1991 - 6 S 259/91 - und vom 05.07.1989 a.a.O.; Beschlüsse vom 28.07.1989 - 6 S 2435/86 - und vom 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, VBlBW 1993, 306).

    Derartige Werte enthalten die vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge erarbeiteten Tabellen über die erforderliche Grundausstattung an Bekleidung (vgl. Kleinere Schriften des Deutschen Vereins Nr. 60, 2. Aufl. 1990, S. 21 ff.) und die den Ergänzungsbedarf betreffende Ziff. 21.15 SHR (vgl. die eben genannten Entscheidungen des Senats, insbesondere den Beschluß vom 03.11.1992 a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 14.07.2004 - 5 K 1180/04

    Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung - Miete - direkt an den Vermieter

    Der Anordnungsgrund entfällt jedoch, wenn die Notlage durch den zumutbaren Einsatz anderweitig zur Verfügung stehender Mittel abgewendet werden kann (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, VBlBW 1993, 306; Beschl. v. 24.08.1988 - 6 S 2270/88 -).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage in der Hauptsache besteht und deren Vorwegnahme zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären - Anordnungsgrund - (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, VBlBW 1993, 306 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2016 - L 2 AS 4916/15
    Als Anhaltspunkt kann auf den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge erarbeiteten Katalog über die erforderliche Grundausstattung an Bekleidung zurückgegriffen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg 5.7.1989 - 6 S 1242/88 = FEVS 39, 247; VGH Baden-Württemberg 3.11.1992 - 6 S 2356/92 = info also 1993, S. 26; VGH Hessen 26.10.1993 - 9 UE 1656/91 = FEVS 45, 25; VGH Baden-Württemberg 1.12.1993 - 6 S 551/93 = ESVGH 44, 126; OVG Hamburg 5.12.1997 - Bf IV 3/95 = FEVS 48, 496).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.1993 - 6 S 1467/91

    Sozialhilfe: Sozialhilfeleistungen für eine Familienfeier/Tauffeier;

    Die Ausgaben für Strümpfe und Unterwäsche sind hingegen bereits in den Regelsätzen mitberücksichtigt (vgl. Beschl. des Senats v. 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, info also 1993, 26).
  • VG Sigmaringen, 02.03.1994 - 5 K 156/94

    Gewährung vorläufiger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem

  • VG Sigmaringen, 05.06.2001 - 9 K 786/00

    Zumutbarkeit eines Verwendungsnachweises bei einmaliger Geldleistung, BSHG § 21,

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