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   VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 6 S 888/90   

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VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 6 S 888/90 (https://dejure.org/1991,6596)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.05.1991 - 6 S 888/90 (https://dejure.org/1991,6596)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Mai 1991 - 6 S 888/90 (https://dejure.org/1991,6596)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Versagung der Eingliederungshilfe in das Arbeitsleben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 325 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.1990 - 14 S 1252/90

    Zur satzungsgemäßen Einführung einer generellen Höchstaltersgrenze für öffentlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 6 S 888/90
    Schließlich gibt es auch für anerkannte Sachverständige häufig Altersgrenzen (vgl. z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 2 der bad.-württ. Bausachverständigenverordnung vom 15.07.1986, GBl. S. 305 und Beschluß des erk. Gerichtshofs v. 18.09.1990 -- 14 S 1252/90 --, VBlBW 1991, 107, zur Sachverständigenordnung einer IHK, jeweils hinsichtlich einer Altersgrenze von 68 Jahren).
  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 6 S 888/90
    Die allgemeine gesellschaftliche Auffassung geht nämlich davon aus, daß der Durchschnitt der Berufstätigen im 7. Lebensjahrzehnt eine Abnahme der Leistungsfähigkeit erfährt, wodurch die Berufstätigkeit im allgemeinen ihre natürliche Grenze findet (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 16.06.1959 -- 1 BvR 71/57 --, BVerfGE 9, 338, 346 und Beschl. v. 04.05.1983 -- 1 BvL 46/80, 47/80, GewArch. 1983, 258, 259).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 6 S 888/90
    Die allgemeine gesellschaftliche Auffassung geht nämlich davon aus, daß der Durchschnitt der Berufstätigen im 7. Lebensjahrzehnt eine Abnahme der Leistungsfähigkeit erfährt, wodurch die Berufstätigkeit im allgemeinen ihre natürliche Grenze findet (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 16.06.1959 -- 1 BvR 71/57 --, BVerfGE 9, 338, 346 und Beschl. v. 04.05.1983 -- 1 BvL 46/80, 47/80, GewArch. 1983, 258, 259).
  • BVerwG, 21.12.2005 - 5 C 26.04

    Altersgrenze bei Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben; Betreuung in

    Dem Schritt von der Erwerbs- in die Ruhestandsphase muss sich daher auch die Klägerin stellen, wobei den Umstellungsschwierigkeiten insbesondere in Hinblick auf die Tagesstrukturierung durch die bisherige Eingliederung in einen Arbeitsprozess und die dadurch vermittelten Kontakte zu anderen Menschen durch entsprechende Betreuung im Rahmen des stationären Einrichtungsbetriebes Rechnung zu tragen ist (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 15. Mai 1991 - 6 S 888/90 - ; VG Augsburg, Urteil vom 4. März 2002 - AU 3 K 01.1051 - ).
  • VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16

    Kostenübernahme für Arbeitsassistenz bei blindem Rechtsanwalt

    Damit knüpft er nicht allein an die subjektiven Bedürfnisse und Wünsche des schwerbehinderten Menschen an, sondern wird auch in zeitlicher Hinsicht maßgeblich geprägt durch den gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die Arbeitsphase des menschlichen Lebens vollzieht (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 - 5 C 26/04 -, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Urt. v. 15.05.1991 - 6 S 888/90 -, juris Rn. 23).

    Für freiberuflich Tätige ging die Rechtsprechung aufgrund des Fehlens einer grundsätzlichen Altersgrenze bereits 1991 davon aus, dass sie in der Regel mit 65, spätestens mit 68 Jahren aufhörten zu arbeiten (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.05.1991, a.a.O.).

  • VG Münster, 07.03.2000 - 5 K 4036/96

    Altersgrenze 65 für Eingliederungshilfe in WfB

    Diese Zielsetzung schließt es in der Regel aus, die Ziele der Eingliederungshilfe nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu erreichen, weil dies die Altersgrenze für im Erwerbsleben Beschäftigte ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 1991 - 6 S 888/90 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - FEVS - 43, 467).
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