Rechtsprechung
LG Bonn, 18.01.2007 - 6 T 21/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Terminsgebühr
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Nr. 3104 VV RVG
Terminsgebühr - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit der Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses durch das Gericht bzgl. einer zuvor im Zuge eines Beschwerdeverfahrens angefochtenen Entscheidung; Festsetzung einer nach Nr. 3104, 3202 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)
Nr. 3104 VV RVG, VB 3.3.2 VV RVG
Terminsgebühr, Festsetzung im Mahnverfahren:
Verfahrensgang
- AG Euskirchen, 12.01.2007 - 6-2621627-04-N
- LG Bonn, 18.01.2007 - 6 T 21/07
- AG Euskirchen, 21.03.2007 - 6-2621627-04-N
- LG Bonn, 04.05.2007 - 6 T 85/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06
Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr
Auszug aus LG Bonn, 18.01.2007 - 6 T 21/07
Das Amtsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss vom 05.12.2006 ausführlich auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.01.2006 -8 W 14/06- gestützt und dabei -wie auch bei der sich auf den angefochtenen Beschluss stützenden Nichtabhilfeentscheidung vom 12.01.2007- nicht berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof schon zuvor, nämlich am 20.11.2006, den Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.01.2006 auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin aufgehoben und die dort geltendgemachte -ohne Beteiligung des Gerichts entstandene- Terminsgebühr selbst festgesetzt hat -BGH Beschluss vom 20.11.2006 -II ZB 6/06-. - OLG Stuttgart, 16.01.2006 - 8 W 14/06
Kostenfestsetzungsverfahren: Festsetzung einer außergerichtlich angefallenen …
Auszug aus LG Bonn, 18.01.2007 - 6 T 21/07
Das Amtsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss vom 05.12.2006 ausführlich auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.01.2006 -8 W 14/06- gestützt und dabei -wie auch bei der sich auf den angefochtenen Beschluss stützenden Nichtabhilfeentscheidung vom 12.01.2007- nicht berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof schon zuvor, nämlich am 20.11.2006, den Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.01.2006 auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin aufgehoben und die dort geltendgemachte -ohne Beteiligung des Gerichts entstandene- Terminsgebühr selbst festgesetzt hat -BGH Beschluss vom 20.11.2006 -II ZB 6/06-. - OLG Nürnberg, 04.08.2003 - 13 W 2362/03
Aufhebung eines Nichtabhilfebeschlusses bei fehlender Kenntnisnahme vom …
Auszug aus LG Bonn, 18.01.2007 - 6 T 21/07
Dementsprechend führen Nichtabhilfeentscheidungen, die nicht erkennen lassen, dass das Erstgericht die Argumente des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, als schwerer Verfahrensfehler regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. etwa Hamm OLGR 2003, 291, Nürnberg OLGR 2004, 38 f, Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572 Rn 7). - OLG Hamm, 14.05.2003 - 35 U 36/02
Voraussetzungen für einen Anspruch des Handelsvertreters auf Ergänzung des ihm …
Auszug aus LG Bonn, 18.01.2007 - 6 T 21/07
Dementsprechend führen Nichtabhilfeentscheidungen, die nicht erkennen lassen, dass das Erstgericht die Argumente des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, als schwerer Verfahrensfehler regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. etwa Hamm OLGR 2003, 291, Nürnberg OLGR 2004, 38 f, Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572 Rn 7).
- LG Bonn, 04.05.2007 - 6 T 85/07
Terminsgebühr im Mahnverfahren
Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.01.2007 -6 T 21/07- die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Entscheidung über die Frage der Abhilfe zurückverwiesen.