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   VGH Hessen, 29.10.2007 - 6 TG 1468/07   

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VGH Hessen, 29.10.2007 - 6 TG 1468/07 (https://dejure.org/2007,13836)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.10.2007 - 6 TG 1468/07 (https://dejure.org/2007,13836)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. Oktober 2007 - 6 TG 1468/07 (https://dejure.org/2007,13836)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG
    Definition eines Einlagengeschäfts nach dem Kreditwirtschaftsgesetz; ungeschmälerter Anspruch auf Rückzahlung der Einlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitverzinsung einer i. R. eines Vertrages über eine atypische stille Gesellschaft eingebrachten Einlage bei gleichzeitiger Verlustteilnahme als Einlagengeschäft; Verlustteilnahme als Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG); Voraussetzungen für ...

  • Judicialis

    KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.03.1984 - 1 C 125.80

    Kreditwesen - Einlagengeschäft - Bankwirtschaftliche Verkehrsauffassung -

    Auszug aus VGH Hessen, 29.10.2007 - 6 TG 1468/07
    Schon bei dem nach früherem Recht allein geltenden "klassischen" Einlagebegriff (jetzt erste Alternative in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) wurde für das Vorliegen eines Einlagengeschäfts nicht auf bestimmte Vertragsgestaltungen, sondern lediglich darauf abgestellt, dass von einer Vielzahl von Geldgebern auf Grund typisierter, eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung beinhaltender Verträge - als Darlehen oder auf ähnliche Weise - ohne die Bestellung ihrer Art nach banküblicher Sicherheiten laufend Gelder zur unregelmäßigen Verwahrung mit dem Ziel angenommen werden, sie zur Durchführung eigener ("Aktiv-") Geschäfte zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1984 - BVerwG 1 C 125.80 -, BVerwGE 69, 120 [124]).

    Es handelt sich, auch wenn es für die Rückzahlung ausreicht, dass "Geld gleicher Menge" rückerstattet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1984 - BVerwG 1 C 125.80 -, BVerwGE 69, 120 [123], und bei einer Kompensation der Einlagenverluste durch die Zinsgewinne für den Anleger keine finanziellen Nachteile eintreten, um zwei unterschiedliche Ansprüche, die mit Rücksicht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG normierte besondere Voraussetzung der unbedingten Rückzahlbarkeit getrennt voneinander zu beurteilen sind. Selbst wenn man nämlich die auf Grund der Festzinsvereinbarung erfolgte Ausschüttung des Vorabgewinns als Einräumung eines Rückzahlungsanspruches auffassen wollte, wäre dieser nicht unbedingt. Unbedingt ist der Rückzahlungsanspruch nur dann, wenn er unabhängig von Verlusten in vollem Umfang im Auseinandersetzungsguthaben repräsentiert wird (vgl. Bornemann, ZHR 166 (2002), 211 [234]).

    Ein darüber hinaus reichender Gläubigerschutz ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1984 - BVerwG 1 C 125.80 -, BVerwGE 69, 120 [130]).

  • BGH, 15.03.1984 - III ZR 15/83

    Bankenaufsicht

    Auszug aus VGH Hessen, 29.10.2007 - 6 TG 1468/07
    Unter diesen Voraussetzungen bedarf der Anleger eines Schutzes vor nicht ausreichend abgesicherten Geldanlagen nicht, weil die Anlage von vornherein mit dem Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlustes des investierten Betrages belastet und der Betreffende diese Gefahr in Kenntnis des Verlustrisikos bewusst eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1984 - III ZR 15/83 -, BGHZ 90, 310 [313]).

    Für den hier in Frage stehenden Fall der Einbringung von Geldern auf Grund eines Vertrages über eine (atypische) stille Gesellschaft folgt hieraus, dass ein Einlagengeschäft bei einer - für den Anleger auf Grund des Vertragsinhalts und der begleitenden Werbe- und Prospektaussagen des Unternehmens deutlich erkennbaren - Teilnahme am Verlust des Unternehmens mit dem Risiko einer ggf. vollständigen Einbuße der Einlage nicht vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1984 a.a.O.).

  • VG Berlin, 22.02.1999 - 25 A 276.95

    Erlaubnispflichtige "Einlagen" nach dem KWG bei Veräußerung von

    Auszug aus VGH Hessen, 29.10.2007 - 6 TG 1468/07
    Mit Rücksicht auf den mit dem KWG intendierten Schutz der Einlagegläubiger liegt ungeachtet eines als Unternehmensbeteiligung mit Verlustteilnahme des Anlegers ausgestalteten Vertrags ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG allerdings dann vor, wenn der Anleger nach den Werbeaussagen des Unternehmens davon ausgehen musste, dass die Einlage ähnlich wie bei einer Bankanlage unabhängig vom Geschäftserfolg mit der garantierten "unbedingten" Sicherheit der Rückzahlung verbunden ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 1999 - 25 A 276/95 -, NJW-RR 2000, 642 [643, 644]).
  • BGH, 23.03.2010 - VI ZR 57/09

    Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandinvestmentgesetzes auf

    Die zweite Alternative der "anderen rückzahlbaren Gelder" setzt voraus, dass nach den Gesamtumständen des Vertrags einschließlich der Werbeaussagen des Unternehmens ein unbedingter Rückzahlungsanspruch unabhängig vom Geschäftserfolg garantiert wird (VG Berlin, NJW-RR 2000, 642, 643 f.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 6 TG 1468/07 - juris-Abfrage Rn. 11).
  • BGH, 23.11.2010 - VI ZR 244/09

    Schutzgesetzverletzung: Unerlaubte Drittstaateneinlagenvermittlung

    Eine Einlage in diesem Sinne setzt nämlich u.a. voraus, dass die fremden Gelder in der Absicht angenommen werden, sie für eigene Zwecke, insbesondere für ein bankmäßiges Aktivgeschäft, zu nutzen und mit ihnen unter Ausnutzung der Zinsspanne gewinnbringend zu arbeiten (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2006 - VI ZR 339/04, VersR 2006, 1374, 1375 und - VI ZR 340/04, WM 2006, 1896, 1898; BGH, Urteile vom 9. März 1995 - III ZR 55/94, BGHZ 129, 90, 95; vom 29. März 2001 - IX ZR 445/98, WM 2001, 1204, 1205 f.; BVerwGE 69, 120, 127; VGH Kassel, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 6 TG 1468/07, zitiert nach juris Rn. 9; Urteil vom 20. Mai 2009 - 6 A 1040/08, WM 2009, 1889, 1891).

    Diese Alternative setzt als solche lediglich voraus, dass Gelder angenommen werden, diese Gelder unbedingt rückzahlbar sind und es sich um Gelder des Publikums handelt (BT-Drucks. 13/7142 S. 62 f.; vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 6 TG 1468/07, zitiert nach juris Rn. 9 ff.; Urteil vom 20. Mai 2009 - 6 A 1040/08, WM 2009, 1889, 1891; Beck/Samm/Kokemoor, KWG, September 1998, § 1 Rn. 71 ff.; Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Aufl., § 1 Rn. 32, 38, 41 ff.; Serafin/Weber in Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, KWG, 2008, § 1 Rn. 12; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2009, § 1 Rn. 10; Mielk, WM 1997, 2200, 2202).

  • VGH Hessen, 20.05.2009 - 6 A 1040/08

    Abwicklung von Einlagengeschäften

    Die mit der 6. KWG-Novelle neu hinzugekommene Erweiterung des Einlagengeschäfts soll als Auffangtatbestand dienen; sie erweitert den klassischen Einlagenbegriff insoweit, als jede subjektive Zwecksetzung der Geldeinlage nunmehr irrelevant ist (Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2007 - 6 TG 1468/07, Jurisdokument, Rdnr. 9; Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz, Kommentar, Stand: Februar 2009, Kza 115 § 1 Rdnr. 50 ff.).

    Unbedingt rückzahlbar sind Gelder dann, wenn die Verlustteilnahme ausgeschlossen ist; nimmt die Einlage am Verlust teil, so handelt es sich um eine bedingte Rückzahlbarkeit (Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2007, a.a.O., Rdnr. 11;Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a.a.O., § 1 KWG Rdnr. 42).

  • VGH Hessen, 19.09.2017 - 6 A 510/16

    Einlagengeschäft

    Die mit der 6. KWG-Novelle neu hinzugekommene Erweiterung des Einlagengeschäfts soll als Auffangtatbestand dienen; sie erweitert den klassischen Einlagenbegriff insoweit, als jede subjektive Zwecksetzung der Geldeinlagen nunmehr irrelevant ist (Hess. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 6 TG 1468/07 -, juris; Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz, Kommentar, Stand: Juli 2017, Kza 115 § 1 Rdnr. 50 ff.).

    Aus der Begründung zur 6. KWG-Novelle (BT-Drs. 13/7142, S. 63) geht eindeutig hervor, dass (auch) für den Begriff des Einlagengeschäfts in Form der Annahme "anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums" weder der Typus des zwischen Anbieter und Anleger geschlossenen Vertrages noch etwa die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung des Anlegers von Bedeutung sind (so bereits: Hess. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 6 TG 1468/07 -, a. a. O., und Beschluss vom 12. Februar 2016 - 6 B 2729/15 -).

  • OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 8 U 15/15

    Begriff der Einlage i.S. von § 32 Abs. 1 KWG

    Des Weiteren ist eine Mindestverzinsung der Einlage bzw. eine Ausschüttungsgarantie unter Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht vereinbart (vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.10.2007, 6 TG 1468/07, juris Rn 16).

    Typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligte Investoren - auf deren Verständnismöglichkeit hier maßgeblich abzustellen ist - konnten und mussten aufgrund der begleitenden Werbeaussagen in dem Kurzprospekt (Anlage K 7, Anlagenband) nicht davon ausgehen, dass die Einlage ähnlich wie bei einer Bankanlage unabhängig vom Geschäftserfolg mit der garantierten "unbedingten" Sicherheit der Rückzahlung verbunden ist (vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.10.2007, 6 TG 1468/07, juris Rn 11).

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Beschluss vom 29.10.2007 (6 TG 1468/07, juris Rn 16) zu Recht darauf hin, dass dann, wenn kein Gewinn erwirtschaftet worden ist, bei gleichzeitiger Verlustfreistellung der Anleger eine Erfüllung der eingegangenen Mindestzinsverpflichtung nicht oder nur bei anderweitigen Kapitalzuflüssen möglich wäre.

  • BGH, 23.11.2010 - VI ZR 245/09

    § 32 Abs. 1 S. 1 Gesetz über das Kreditwesen ( KWG ) als Schutzgesetz i.S.d. §

    Eine Einlage in diesem Sinne setzt nämlich u. a. voraus, dass die fremden Gelder in der Absicht angenommen werden, sie für eigene Zwecke, insbesondere für ein bankmäßiges Aktivgeschäft, zu nutzen und mit ihnen unter Ausnutzung der Zinsspanne gewinnbringend zu arbeiten (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2006 - VI ZR 339/04, VersR 2006, 1374, 1375 und - VI ZR 340/04, WM 2006, 1896, 1898; BGH, Urteile vom 9. März 1995 - III ZR 55/94, BGHZ 129, 90, 95; vom 29. März 2001 - IX ZR 445/98, WM 2001, 1204, 1205 f.; BVerwGE 69, 120, 127; VGH Kassel, Beschluss vom 29. Oktober 2007 6 TG 1468/07, zitiert nach juris Rn. 9; Urteil vom 20. Mai 2009 - 6 A 1040/08, WM 2009, 1889, 1891).

    Diese Alternative setzt als solche lediglich voraus, dass Gelder angenommen werden, diese Gelder unbedingt rückzahlbar sind und es sich um Gelder des Publikums handelt (BT-Drucks. 13/7142 S. 62 f.; vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 29. Oktober 2007 6 TG 1468/07, zitiert nach juris Rn. 9 ff.; Urteil vom 20. Mai 2009 - 6 A 1040/08, WM 2009, 1889, 1891; Beck/Samm/Kokemoor, KWG, September 1998, § 1 Rn. 71 ff.; Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Aufl., § 1 Rn. 32, 38, 41 ff.; Serafin/Weber in Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, KWG, 2008, § 1 Rn. 12; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2009, § 1 Rn. 10; Mielk, WM 1997, 2200, 2202).

  • VG Frankfurt/Main, 11.07.2011 - 9 K 646/11

    Einlagengeschäft

    Auf eine solche Wertung, nicht hingegen auf bestimmte Vertragsgestaltungen oder die Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstypus, kommt es für die rechtliche Qualifikation als Einlagengeschäft maßgebend an (HessVGH B. v. 29.10.2007 - 6 TG 1468/07 - juris, Rn. 9; VG B-Stadt B. v. 11.3.2010 - 1 L 271/10.F - juris, Rn. 23; Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 1 Rn. 36; Reschke in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, § 1 Rn. 76, 78, 92).

    Es kommt lediglich darauf an, dass die Gelder rückzahlbar sind und der Rückzahlungsanspruch unbedingt ist (HessVGH B. v. 29.10.2007, a. a. O.).

  • VG Frankfurt/Main, 13.06.2014 - 7 L 1262/14

    Finanzdienstleistungsaufsicht

    Unter diesen Voraussetzungen bedarf der Anleger eines Schutzes vor nicht ausreichend abgesicherten Geldanlagen nicht, weil die Anlage von vornherein mit dem Risiko eines teilweisen oder völligen Verlusts des investierten Betrags belastet und der Betreffende dieses Risiko in Kenntnis der Verlustgefahr bewusst eingegangen ist (HessVGH, Beschluss v. 29.10.2007 - 6 TG 1468/07 - juris, Rn. 11 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil v. 15. März 1984 - III ZR 15/83, BGHZ 90, 310, 313; im Ergebnis ebenso HessVGH, Beschluss v. 01.11.2013 - 6 B 1876/13 - juris, Rn. 24).

    Auch nach Auffassung des HessVGH (Beschluss v. 29.10.2007 - 6 TG 1468/07, juris, Rn. 11), dem der Berichterstatter insoweit folgt, kann unter den hier gegebenen Umständen, die nach objektiven Maßstäben die Annahme eines Einlagengeschäfts ausschließen, eine Ausnahme von dieser Einschätzung nur dann angezeigt sein, wenn die Anleger nach den Werbeaussagen des Unternehmens davon ausgehen mussten, dass ihre Einlage ähnlich wie bei einer Bankeinlage unabhängig vom Geschäftserfolg mit der garantierten "unbedingten" Sicherheit der Rückzahlung verbunden ist.

  • LG Düsseldorf, 28.08.2012 - 10 O 192/11

    Sittenwidrige Schädigung bei Vortäuschung angeblicher Gesetzeswidrigkeit einer

    Der für das Einlagengeschäft wesentliche unbedingte Anspruch auf Rückzahlung der Einlage ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Mindestverzinsung der Einlage von den Vertragsparteien im Sinne einer nicht von den Geschäftsverlusten abhängigen Einlagenrückzahlung vereinbart wurde oder wenn der Anleger nach den Werbeaussagen des Unternehmens davon ausgehen musste, er werde die Einlage ähnlich wie bei einer Bankanlage ungeschmälert zurückerhalten (VGH Kassel: Beschluss vom 29.10.2007, Az. 6 TG 1468/07).

    Es ist nämlich zweifelhaft, ob ein kurzfristiges Sonderkündigungsrecht ohne zusätzliche Sicherheiten ausreicht, um von der Einräumung eines unbedingten Rückzahlungsanspruchs ausgehen zu können (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 29.10.2007, Az. 6 TG 1468/07 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2010 - 17 U 124/09
    Die zweite Alternative der "anderen rückzahlbaren Gelder" setzt voraus, dass nach den Gesamtumständen des Vertrags einschließlich der Werbeaussagen des Unternehmens ein unbedingter Rückzahlungsanspruch unabhängig vom Geschäftserfolg garantiert wird (VG Berlin, NJW-RR 2000, 642, 643 f.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 6 TG 1468/07 - juris-Abfrage Rn. 11).
  • VG Frankfurt/Main, 13.06.2016 - 7 L 1268/16

    § 1 Abs 2 Nr 7 VermAnlG, § 6 VermAnlG, § 18 Abs 1 VermAnlG, § 26a VermAnlG, § 26b

  • VG Frankfurt/Main, 20.01.2015 - 7 L 4566/14
  • VG Frankfurt/Main, 23.11.2015 - 7 L 4648/15
  • VG Frankfurt/Main, 30.05.2014 - 7 L 1326/14

    Finanzdienstleistungsaufsicht

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