Rechtsprechung
VGH Hessen, 27.08.2003 - 6 TG 1581/03 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung …
a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2003 - 6 TG 1581/03 -,. - VG Frankfurt/Main, 27.10.2005 - 1 E 1159/05
Bankgeschäft; Finanzkommissionsgeschäft; Investmentgeschäft; Aufsicht
Dies ergibt sich schon daraus, dass die von der Klägerin beanstandete weite Auslegung des Erlaubnistatbestandes des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl. I Seite 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.05.2005 (BGBl. I Seite 1373) durch die Beklagte wiederholt Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen der früher zuständigen 9. Kammer des Verwaltungsgerichtsgerichtes Frankfurt am Main sowie des Hessischen VGH war und von den genannten Gerichten rechtlich nicht beanstandet wurde (vgl. etwa VG Frankfurt am Main, Beschlüsse v. 12.06.2003 - 9 G 955/03 - und vom 17.02.2003 - 9 G 5459/03 - bzw. Hess. VGH Beschluss v. 27.08.2003 - 6 TG 1581/03).Die Beklagte sieht den Begriff des Finanzkommissionsgeschäftes i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG nicht nur dann erfüllt, wenn ein Unternehmen auf einen konkreten Auftrag eines Kunden hin im eigenen Namen für fremde Rechnung Finanzinstrumente anschafft oder veräußert, sondern auch dann, wenn eine schuldrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Vertragskonstruktion gewählt wird, bei der ein Unternehmen von Anlegern Gelder entgegennimmt und mit diesen Geldern Finanzinstrumente anschafft und veräußert, wobei die Vorteile und Nachteile dieser Geschäfte sich nicht bei dem Unternehmen, sondern unmittelbar bei den Anlegern auswirken, also bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Handeln für fremde Rechnung vorweist (vgl. hierzu Sahavi ZIP 2005, 929; ständige Rechtsprechung der früher zuständigen 9. Kammer und des Hess. VGH; vgl. etwa Hess. VGH, Beschluss vom 27.08.2003 - 6 TG 1581/03; 26.04.2004 - 6 TG 3495/03).
- VG Frankfurt/Main, 07.05.2004 - 9 G 6496/03
Voraussetzungen für erlaubnispflichtige Finanzkommissionsgeschäfte im Inland
Der HessVGH hat die im Beschluss der Kammer vom 12.06.2003 vorgenommene Beurteilung ausdrücklich geteilt (Beschluss v. 27.08.2003 - 6 TG 1581/03).
- OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 1 U 244/07
Voraussetzung eines Staatshaftunganspruch wegen Verletzung Europäischen Rechts …
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 27.8.2003 (Az. 6 TG 1581/03) zurück und billigte in den Entscheidungsgründen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. - VG Frankfurt/Main, 16.11.2007 - 1 E 2842/06
Einstufung eines Anlagemodells als Finanzkommissionsgeschäft
Die Beklagte sieht den Begriff des Finanzkommissionsgeschäftes i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG nicht nur dann erfüllt, wenn ein Unternehmen auf einen konkreten Auftrag eines Kunden hin im eigenen Namen für fremde Rechnung Finanzinstrumente anschafft oder veräußert, sondern auch dann, wenn eine schuldrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Vertragskonstruktion gewählt wird, bei der ein Unternehmen von Anlegern Gelder entgegennimmt und mit diesen Geldern Finanzinstrumente anschafft und veräußert, wobei die Vorteile und Nachteile dieser Geschäfte sich nicht bei dem Unternehmen, sondern unmittelbar bei den Anlegern auswirken, also bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Handeln für fremde Rechnung vorweist (vgl. hierzu Sahavi ZIP 2005, 929; Voge WM 2007, 1640 ständige Rechtsprechung der früher zuständigen 9. Kammer und früher auch Hess. VGH; vgl. etwa Hess. VGH, Beschluss vom 27.08.2003 - 6 TG 1581/03; 26.04.2004 - 6 TG 3495/03). - VG Frankfurt/Main, 08.11.2007 - 1 E 1855/05
Verbot des Handelns mit Genussrechten
Die Beklagte sieht den Begriff des Finanzkommissionsgeschäftes i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG nicht nur dann erfüllt, wenn ein Unternehmen auf einen konkreten Auftrag eines Kunden hin im eigenen Namen für fremde Rechnung Finanzinstrumente anschafft oder veräußert, sondern auch dann, wenn eine schuldrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Vertragskonstruktion gewählt wird, bei der ein Unternehmen von Anlegern Gelder entgegennimmt und mit diesen Geldern Finanzinstrumente anschafft und veräußert, wobei die Vorteile und Nachteile dieser Geschäfte sich nicht bei dem Unternehmen, sondern unmittelbar bei den Anlegern auswirken, also bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Handeln für fremde Rechnung vorweist (vgl. hierzu Sahavi ZIP 2005, 929; ständige Rechtsprechung der früher zuständigen 9. Kammer und des Hess. VGH; vgl. etwa Hess. VGH, Beschluss vom 27.08.2003 - 6 TG 1581/03; 26.04.2004 - 6 TG 3495/03). - VG Frankfurt/Main, 05.08.2004 - 9 G 7429/03
Erlaubnispflicht bei Finanzkommissionsgeschäften
Der HessVGH hat im Übrigen die Beurteilung der Kammer im Beschluss vom 12.06.2003 ausdrücklich geteilt (Beschluss vom 27.08.2003 - 6 TG 1581/03).