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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 11.11.2015 - 6 U 151/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,48647
OLG Karlsruhe, 11.11.2015 - 6 U 151/14 (https://dejure.org/2015,48647)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2015 - 6 U 151/14 (https://dejure.org/2015,48647)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. November 2015 - 6 U 151/14 (https://dejure.org/2015,48647)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Erschöpfung bei Ersatzbedarf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters für einen Bremssattel sowie ein Bremspad für eine Scheibenbremse

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 9 GebrMG, § 11 Abs 2 S 1 GebrMG
    Gebrauchsmusterverletzung: Erschöpfung der Rechte aus einem Gebrauchsmuster durch Austausch eines Verschleißteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GbMG § 24
    Erschöpfung bei Ersatzbedarf

  • rechtsportal.de

    GbMG § 24
    Ansprüche wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters für einen Bremssattel sowie ein Bremspad für eine Scheibenbremse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06

    Pipettensystem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.2015 - 6 U 151/14
    Bestandteile des Gebrauchsmusteranspruchs sind dabei regelmäßig auch wesentliche Elemente der Erfindung (BGHZ 159, 76, Rn. 44 - Flügelradzähler und BGHZ 171, 167, Rn. 18 - Pipettensystem, jeweils zum Patentgesetz).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt und von der auch das Landgericht ausgegangen ist, ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Schutzrecht, das ein Erzeugnis betrifft, hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGHZ 143, 268, 270 f. = GRUR 2000, 299 - Karate; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 juris-Rn. 27 - Pipettensystem).

    Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGHZ 159, 76, 89 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 juris-Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 juris-Rn. 27 - Pipettensystem; BGH GRUR 2012, 1118 juris-Rn. 18 - Palettenbehälter II).

    Die Grenze des bestimmungsgemäßen Gebrauchs kann sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus patent- bzw. gebrauchsmusterrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bedürfen (BGHZ 171, 167 juris-Rn. 28 - Pipettensystem).

    In dem Austausch eines Verschleißteils, das während der zu erwartenden Lebensdauer einer Maschine - gegebenenfalls mehrfach - ersetzt zu werden pflegt, liegt regelmäßig keine Neuherstellung (vgl. BGHZ 171, 167 juris-Rn. 29 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 juris-Rn. 17 - Laufkranz; Senat Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13 juris-Rn. 73).

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2014 - 6 U 89/13

    Mittelbare Patentverletzung durch Angebot von Filtereinsätzen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.2015 - 6 U 151/14
    In dem Austausch eines Verschleißteils, das während der zu erwartenden Lebensdauer einer Maschine - gegebenenfalls mehrfach - ersetzt zu werden pflegt, liegt regelmäßig keine Neuherstellung (vgl. BGHZ 171, 167 juris-Rn. 29 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 juris-Rn. 17 - Laufkranz; Senat Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13 juris-Rn. 73).

    Denn wenn gerade durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, kann nicht gesagt werden, dass der Schutzrechtsinhaber bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen hätte (BGHZ 159, 76, 92 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 Juris.Rn. 17 - Laufkranz; Senat Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13 juris-Rn. 73).

    Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert, oder wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 185 juris-Rn. 116 m.w.N. - Nespressokapseln; Senat Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13 juris-Rn. 73).

    Das auszutauschende Teil der Gesamtvorrichtung, der Bremspad, ist damit zentraler Bestandteil der unter Schutz gestellten technischen Lehre (vgl. Senat, Urteil vom 23.07.2014 - 6 U 89/13 JurisRn. 77).

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.2015 - 6 U 151/14
    Bestandteile des Gebrauchsmusteranspruchs sind dabei regelmäßig auch wesentliche Elemente der Erfindung (BGHZ 159, 76, Rn. 44 - Flügelradzähler und BGHZ 171, 167, Rn. 18 - Pipettensystem, jeweils zum Patentgesetz).

    Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGHZ 159, 76, 89 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 juris-Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 juris-Rn. 27 - Pipettensystem; BGH GRUR 2012, 1118 juris-Rn. 18 - Palettenbehälter II).

    Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist, und inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (BGH GRUR 2012, 1118 juris-Rn. 23, 28 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler).

    Denn wenn gerade durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, kann nicht gesagt werden, dass der Schutzrechtsinhaber bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen hätte (BGHZ 159, 76, 92 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 Juris.Rn. 17 - Laufkranz; Senat Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13 juris-Rn. 73).

  • BGH, 03.05.2006 - X ZR 45/05

    Laufkranz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.2015 - 6 U 151/14
    Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGHZ 159, 76, 89 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 juris-Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 juris-Rn. 27 - Pipettensystem; BGH GRUR 2012, 1118 juris-Rn. 18 - Palettenbehälter II).

    In dem Austausch eines Verschleißteils, das während der zu erwartenden Lebensdauer einer Maschine - gegebenenfalls mehrfach - ersetzt zu werden pflegt, liegt regelmäßig keine Neuherstellung (vgl. BGHZ 171, 167 juris-Rn. 29 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 juris-Rn. 17 - Laufkranz; Senat Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13 juris-Rn. 73).

    Denn wenn gerade durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, kann nicht gesagt werden, dass der Schutzrechtsinhaber bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen hätte (BGHZ 159, 76, 92 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 Juris.Rn. 17 - Laufkranz; Senat Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13 juris-Rn. 73).

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 72/12

    Patentstreit um Nespresso-Kapseln

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.2015 - 6 U 151/14
    Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert, oder wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 185 juris-Rn. 116 m.w.N. - Nespressokapseln; Senat Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13 juris-Rn. 73).

    Die hier maßgebliche Erfindung unterscheidet sich insoweit von der dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf zugrunde liegenden (GRUR-RR 2013, 185 JurisTz. 118 - Nespressokapseln).

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 97/11

    Palettenbehälter II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.2015 - 6 U 151/14
    Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGHZ 159, 76, 89 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 juris-Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 juris-Rn. 27 - Pipettensystem; BGH GRUR 2012, 1118 juris-Rn. 18 - Palettenbehälter II).

    Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist, und inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (BGH GRUR 2012, 1118 juris-Rn. 23, 28 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler).

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2005 - 2 U 35/04

    Patentverletzung durch Vertrieb von Kaffee-Pads die zur Verwendung in einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.2015 - 6 U 151/14
    Daher verbietet sich die Annahme, der Schutzrechtsinhaber habe bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 39 JurisTz. 100 - Filterpad).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 90/12

    Schneidzahnanordnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.2015 - 6 U 151/14
    Deshalb wird durch den Austausch des Bremspads der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht (vergl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, I-2 U 90/12 JurisRn. 80).
  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 61/98

    Karate; Erschöpfung der Rechte aus einem Patent

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.2015 - 6 U 151/14
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt und von der auch das Landgericht ausgegangen ist, ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Schutzrecht, das ein Erzeugnis betrifft, hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGHZ 143, 268, 270 f. = GRUR 2000, 299 - Karate; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 juris-Rn. 27 - Pipettensystem).
  • BPatG, 30.04.2013 - 35 W (pat) 480/09
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.2015 - 6 U 151/14
    Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 30.04.2013 - 35 W (pat) 480/09 - (Anlage K26) das Klagegebrauchsmuster in Anspruch 1 in eingeschränktem Umfang aufrecht erhalten, gegen die Löschung des Anspruchs 17 hat sich die Klägerin zuletzt nicht mehr gewendet.
  • BGH, 08.11.2022 - X ZR 10/20

    Scheibenbremse II - Mittelbare Patentverletzung: Voraussetzung einer die

    Darüber hinausgehende Wirkungen wie etwa ein besonders einfacher Einbau (dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 U 89/13, juris Rn. 72 ff.; Urteil vom 11. November 2015 - 6 U 151/14, juris Rn. 73 ff.) kommen den angegriffenen Verschleißblechen hingegen auch bei Berücksichtigung der Vorgaben zu deren Formgebung nicht zu.
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2020 - 2 U 13/19

    Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    Für letzteres kommt es darauf an, welche Aufgabe die Merkmale des Patentanspruchs aus fachmännischer Sicht tatsächlich lösen (Senat, Beschluss vom 09.04.2015 - I-2 U 40/14), wobei der Umstand, dass das Ersatz/Verbrauchsteil als solches aus dem Stand der Technik bekannt ist, nicht der Annahme entgegensteht, dass in ihm die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2015 - 6 U 151/14).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 15 U 1/20

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten

    Eine Neuherstellung ist jedoch ausnahmsweise gegeben, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieses Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH, GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 Rn. 30 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 Rn. 28 - Palettenbehälter II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 - Nespressokapseln; Urt. v. 13.02.2014 - I-2 U 90/12, BeckRS 2014, 5734; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13, GRUR-RS 2014, 17799; Urt. v. 11.11.2015 - 6 U 151/14, GRUR-RS 2016, 05661 Rn. 31).
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Rechtsprechung
   KG, 31.07.2015 - 6 U 151/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,69942
KG, 31.07.2015 - 6 U 151/14 (https://dejure.org/2015,69942)
KG, Entscheidung vom 31.07.2015 - 6 U 151/14 (https://dejure.org/2015,69942)
KG, Entscheidung vom 31. Juli 2015 - 6 U 151/14 (https://dejure.org/2015,69942)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 VVG, §§ 1 ff VVG, § 9 Nr 4 Buchst b VHB 1984
    Hausrat- und Wohngebäudeversicherung: Nachweis des Ausschlussgrundes "Rückstau von Niederschlagswasser" durch den Versicherer bei einem Leitungswasserschaden

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis des Ausschlusstatbestandes "Rückstau von Niederschlagswasser" in der Hausratversicherung

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Hausrat- und Wohngebäudeversicherung - Leitungswasserschaden - "Rückstau von Niederschlagswasser"

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    VHB 1984 § 9 Nr. 4 Buchst. b; VVG § 1 S. 1
    Anforderungen an den Nachweis des Ausschlusstatbestandes "Rückstau von Niederschlagswasser" in der Hausratversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   KG, 02.06.2015 - 6 U 151/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,69940
KG, 02.06.2015 - 6 U 151/14 (https://dejure.org/2015,69940)
KG, Entscheidung vom 02.06.2015 - 6 U 151/14 (https://dejure.org/2015,69940)
KG, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - 6 U 151/14 (https://dejure.org/2015,69940)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 VVG, §§ 1 ff VVG, § 9 Nr 4 Buchst b VHB 1984
    Hausrat- und Wohngebäudeversicherung: Nachweis des Ausschlussgrundes "Rückstau von Niederschlagswasser" durch den Versicherer bei einem Leitungswasserschaden

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis des Ausschlusstatbestandes "Rückstau von Niederschlagswasser" in der Hausratversicherung

  • rechtsportal.de

    VHB 1984 § 9 Nr. 4 Buchst. b; VVG § 1 S. 1
    Anforderungen an den Nachweis des Ausschlusstatbestandes "Rückstau von Niederschlagswasser" in der Hausratversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 28.03.2006 - 9 U 94/05

    Inanspruchnahme der Gebäudehaftpflichtversicherung wegen eines

    Auszug aus KG, 02.06.2015 - 6 U 151/14
    Dass das bestimmungswidrig ausgetretene Abwasser auch Schmutzwasser enthielt, ist für das Eingreifen des Ausschlussgrundes nach § 9 Nr. 4 b VHB 84 allerdings unerheblich, denn dieser Ausschlussgrund ist bereits dann gegeben, sofern - wie hier - die Schäden durch das Niederschlagswasser auch nur mitverursacht worden sind (vgl. OLG Köln r+s 2006, 376 - 379, zitiert nach juris, Rdnr. 35 m. w. N.).
  • KG, 27.09.2016 - 6 U 21/15

    Hausratversicherung: Risikoausschluss für Rückstauschäden

    Der Versicherungsnehmer wird deswegen im Hinblick auf das Eingreifen des Ausschlusses keinen Unterschied machen, ob es zu einem Schaden kommt, weil sich durch den Druck des Rückstaus eine Rohrverbindung löst oder ob das Wasser aus Abläufen oder sanitären Einrichtungen ohne Rohrschaden herausgedrückt wird (so auch KG, Beschl. vom 31.7. + 2.6. 2015 - 6 U 151/14- zum Auseinanderdrücken der Rohrverbindung bei Rückstau).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 09.02.2015 - 6 U 151/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,110298
OLG Frankfurt, 09.02.2015 - 6 U 151/14 (https://dejure.org/2015,110298)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.02.2015 - 6 U 151/14 (https://dejure.org/2015,110298)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Februar 2015 - 6 U 151/14 (https://dejure.org/2015,110298)
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