Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 29.10.2009

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 227/08   

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OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 227/08 (https://dejure.org/2009,17567)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.04.2009 - 6 U 227/08 (https://dejure.org/2009,17567)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. April 2009 - 6 U 227/08 (https://dejure.org/2009,17567)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung bei verbundenen Geschäften

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 312 (= HaustürWG)
    Immobilienfonds-Beteiligungsdarlehen nicht nach HaustürWG (= §§ 312 ff. BGB n. F.) widerruflich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf eines Darlehensvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) im Fall einer bereits erfolgten vollständigen Rückzahlung des Darlehens unter Rückgewährung aller Sicherheiten; Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über verbundene ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 227/08
    Auch waren hinsichtlich der Fondsbeteiligung als möglichem verbundenem Geschäft die beiderseitigen Leistungen nicht bereits mit dem Vollzug des Gesellschaftsbeitritts (Abschluss des Beitrittsvertrags und Zahlung der Einlage) vollständig erbracht, weil zu den im Beitrittsvertrag versprochenen Leistungen auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile gehören, insbesondere die Auszahlung von Gewinnanteilen oder die Zuweisung von steuerlich abzugsfähigen Verlusten (vgl. BGH II ZR 352/02 v. 18.10.2004, juris Rn 19, für den Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft).

    Allein für den Fall des Widerrufs einer Fondsbeteiligung hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass zu den im Beitrittsvertrag versprochenen Leistungen auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile gehörten, so dass die beiderseitigen Leistungen nicht bereits mit dem Vollzug des Gesellschaftsbeitritts vollständig erbracht seien (vgl. BGH II ZR 352/02 v. 18.10.2004, a.a.O.).

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 227/08
    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Fällen, in denen es entweder um kein verbundenes Geschäft ging (BGH XI ZR 134/02 v. 14.10.2003, juris Rn 19) oder der Verbund infolge grundpfandrechtlicher Sicherung ausgeschlossen war (BGH XI ZR 54/04 sowie 66/04, jeweils v. 18.1.2005), entschieden, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG eindeutig und einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich sei.

    (bb) Der Gesetzeswortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist eindeutig (so schon BGH XI ZR 134/02 v. 14.10.2003 a.a.O. und BGH XI ZR 54/04 sowie 66/04 v. 18.1.2005 a.a.O.).

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 227/08
    Gerade im Falle des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz hat der Bundesgerichtshof den geschäftlichen Verbund jedoch auch auf Sachverhalte aus der Zeit vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes angewandt (vgl. BGH XI ZR 164/95 v. 17.9.1996 Rn 13 ff, zitiert nach juris; BGH XI ZR 197/95 v. 17.9.1996, juris Rn 13 ff), so dass er auch vorliegend in Betracht zu ziehen ist.

    Die Rechtsfigur des verbundenen Geschäfts war - wie bereits ausgeführt - von der Rechtsprechung zwar bereits während der Geltung des Abzahlungsgesetzes entwickelt (vgl. BGH XI ZR 164/95 v. 17.9.1996, a.a.O.; BGH XI ZR 197/95 v. 17.9.1999, a.a.O.) und vom Gesetzgeber sodann in das Verbraucherkreditgesetz als § 9 übernommen worden.

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 227/08
    Gerade im Falle des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz hat der Bundesgerichtshof den geschäftlichen Verbund jedoch auch auf Sachverhalte aus der Zeit vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes angewandt (vgl. BGH XI ZR 164/95 v. 17.9.1996 Rn 13 ff, zitiert nach juris; BGH XI ZR 197/95 v. 17.9.1996, juris Rn 13 ff), so dass er auch vorliegend in Betracht zu ziehen ist.

    Die Rechtsfigur des verbundenen Geschäfts war - wie bereits ausgeführt - von der Rechtsprechung zwar bereits während der Geltung des Abzahlungsgesetzes entwickelt (vgl. BGH XI ZR 164/95 v. 17.9.1996, a.a.O.; BGH XI ZR 197/95 v. 17.9.1999, a.a.O.) und vom Gesetzgeber sodann in das Verbraucherkreditgesetz als § 9 übernommen worden.

  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 54/04

    Richtlinienkonforme Auslegung des HWiG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 227/08
    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Fällen, in denen es entweder um kein verbundenes Geschäft ging (BGH XI ZR 134/02 v. 14.10.2003, juris Rn 19) oder der Verbund infolge grundpfandrechtlicher Sicherung ausgeschlossen war (BGH XI ZR 54/04 sowie 66/04, jeweils v. 18.1.2005), entschieden, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG eindeutig und einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich sei.

    (bb) Der Gesetzeswortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist eindeutig (so schon BGH XI ZR 134/02 v. 14.10.2003 a.a.O. und BGH XI ZR 54/04 sowie 66/04 v. 18.1.2005 a.a.O.).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 227/08
    Das Unterlassen der gemäß § 2 HWiG vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung ist nicht als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung anzusehen (BGH XI ZR 204/04 v. 19.9.2006 Rn 40 ff, zitiert nach juris), die zu einem Schadensersatzanspruch des Verbrauchers führen kann, wenn sie auf einem Verschulden des Unternehmers beruht und für den Schaden des Verbrauchers ursächlich geworden ist (zur Kausalität vgl. bereits BGH XI ZR 6/04 v. 16.5.2006, juris Rn 38).
  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 227/08
    Das Unterlassen der gemäß § 2 HWiG vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung ist nicht als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung anzusehen (BGH XI ZR 204/04 v. 19.9.2006 Rn 40 ff, zitiert nach juris), die zu einem Schadensersatzanspruch des Verbrauchers führen kann, wenn sie auf einem Verschulden des Unternehmers beruht und für den Schaden des Verbrauchers ursächlich geworden ist (zur Kausalität vgl. bereits BGH XI ZR 6/04 v. 16.5.2006, juris Rn 38).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 227/08
    Der XI. Zivilsenat geht außerdem in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH XI ZR 17/06 v. 24.4.2007) davon aus, dass der Darlehensnehmer auch in Verbundfällen als Leistung das Darlehen erhält und nicht den Fondsanteil, und berücksichtigt - um die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zu schützen - den Verbund erst bei der Bestimmung der Rechtsfolgen des Widerrufs.
  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 227/08
    Die europäische Richtlinie 85/577/EWG ('Haustürgeschäfterichtlinie' v. 20.12.1985) steht einer nationalen Regelung wie der des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, wonach für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechtes vorgesehen ist, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistung aus einem langfristigen Darlehensvertrag ausgeübt werden kann, nicht entgegen (vgl. EuGH Urteil C-412/06 v. 10.4.2008).
  • BGH, 13.06.2006 - XI ZR 94/05

    Widerruf von Haustürgeschäften nach der Neuregelung des Widerrufs von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 227/08
    Intertemporal anzuwenden ist gemäß Art. 229 §§ 5 und 9 EGBGB das Haustürwiderrufsgesetz in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung (Art. 229 § 9 EGBGB ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB; vgl. BGH XI ZR 94/05 v. 13.6.2006).
  • OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 6 U 8/06

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Beteiligung an einem

  • OLG Stuttgart, 08.07.2008 - 6 U 274/06

    Haustürgeschäft: Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger

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OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - 6 U 227/08 (https://dejure.org/2009,64557)
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