Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.10.1999 - 6 WF 220/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6856
OLG Frankfurt, 18.10.1999 - 6 WF 220/99 (https://dejure.org/1999,6856)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.10.1999 - 6 WF 220/99 (https://dejure.org/1999,6856)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Oktober 1999 - 6 WF 220/99 (https://dejure.org/1999,6856)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,6856) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGG § 53b Abs. 2 S. 2; VAHRG § 11 Abs. 2

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 540
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 6/82

    Versorgungsanwartschaften; Auskunftsanspruch des Familiengerichts; Betriebliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.10.1999 - 6 WF 220/99
    Die Verpflichtung der Beteiligten zur konkreten Berechnung der Rentenanwartschaft entfällt auch nicht etwa deswegen, weil es dem Familienrichter im Rahmen seiner Amtsermittlung (§ 12 FGG) obliegt, die von einem Versorgungsträger vorgelegte Berechnung selbst auf ihre Richtigkeit zu prüfen (BGH FamRZ 84, 159, 160).

    Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsnatur der von den Versorgungsträgern nach den §§ 53b II FGG, 11 II VAHRG zu erteilenden Auskünfte (FamRZ 1984, 159; 1998, 89).

    Die zitierten Entscheidungen haben sich nicht mit der Frage befaßt, welche Auskünfte die Versorgungsträger oder Arbeitgeber dem Familiengericht nach den §§ 53b II FGG, 11 II VAHRG zu erteilen haben, sondern vielmehr mit derjenigen, ob ein abgeschlossenes Versorgungsausgleichsverfahren analog § 580 Nr. 7b ZPO wieder aufgenommen werden kann, weil ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger eine im Verfahren erteilte Auskunft nach Rechtskraft der Entscheidung wegen einer Änderung ihrer Rechtsauffassung zu einer bestimmten Frage widerrufen hat (FamRZ 1984, 159) oder ob der Versorgungsträger wegen Erteilung einer falschen Auskunft nach § 839 I BGB wegen Amtspflichtverletzung haftet (FamRZ 1998, 89).

  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 4/97

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.10.1999 - 6 WF 220/99
    Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsnatur der von den Versorgungsträgern nach den §§ 53b II FGG, 11 II VAHRG zu erteilenden Auskünfte (FamRZ 1984, 159; 1998, 89).

    Die zitierten Entscheidungen haben sich nicht mit der Frage befaßt, welche Auskünfte die Versorgungsträger oder Arbeitgeber dem Familiengericht nach den §§ 53b II FGG, 11 II VAHRG zu erteilen haben, sondern vielmehr mit derjenigen, ob ein abgeschlossenes Versorgungsausgleichsverfahren analog § 580 Nr. 7b ZPO wieder aufgenommen werden kann, weil ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger eine im Verfahren erteilte Auskunft nach Rechtskraft der Entscheidung wegen einer Änderung ihrer Rechtsauffassung zu einer bestimmten Frage widerrufen hat (FamRZ 1984, 159) oder ob der Versorgungsträger wegen Erteilung einer falschen Auskunft nach § 839 I BGB wegen Amtspflichtverletzung haftet (FamRZ 1998, 89).

  • OLG Frankfurt, 22.10.1990 - 5 WF 149/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.10.1999 - 6 WF 220/99
    Dem entspricht, daß dem Senat mit Ausnahme des der Entscheidung des 5. Familiensenates des OLG Frankfurt vom 22.10.1990 (FamRZ 1991, 579) zugrundeliegenden besonderen Sachverhalts kein Fall bekannt ist, in dem sich ein Arbeitgeber darauf berufen hätte, daß er zur Berechnung der konkreten Betriebsrentenanwartschaft aus den §§ 53b II FGG, 11 II VAHRG nicht verpflichtet oder in der Lage wäre.

    Schließlich kann sich die Beteiligte auch nicht darauf berufen, daß ihr, etwa wie in dem der Entscheidung des 5. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.10.1990 (FamRZ 1991, 579) zugrundeliegenden Fall, die Anwartschaftsberechnung aus besonderen Gründen ausnahmsweise nicht zumutbar wäre.

  • OLG Frankfurt, 18.10.1999 - 6 WF 151/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.10.1999 - 6 WF 220/99
    Wie die Deutsche Lufthansa AG im Parallelverfahren 6 WF 151/99 dargelegt hat, hält diese als Muttergesellschaft im Rahmen der konzerninternen Arbeitsverteilung für die Tochtergesellschaften eine mit Sachkunde und Rechnerkapazität versehene Organisation vor, die diese bei Erforderlichkeit entsprechender Berechnungen in Anspruch nehmen können.
  • OLG Bremen, 16.07.2003 - 5 WF 42/02

    Anforderungen an die zu erteilende Auskunft

    Anwendung der Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt v. 18.10.1999 6 UF 220/99, FamRZ 2000, 540 f. ).

    Dies folgt aus Wortlaut und Sinn der §§ 53 Abs. 2 FGG, 11 Abs. 2 VAHRG in denen es heißt, es sei Auskunft zu "Grund und Höhe" der Versorgungsanwartschaften zu erteilen (OLG Frankfurt v. 18.10.1999 6 UF 220/99, FamRZ 2000, 540 f. ; OLG Hamburg v. 18.11.1999 12 WF 124/99 , OLGReport Hamburg 2000, 138 = FamRZ 2000, 541 f. ; Bamberger/Roth/Gutdeutsch, VAHRG § 11 Rz. 4; Gräper in MünchKomm/VAHRG, 4. Aufl., § 11 Rz. 8).

    Handelt es sich dabei um eine Gesamtversorgung, sind dem Auskunftspflichtigen die Auskünfte der Versorgungsträger zur Verfügung zu stellen, die die Höhe der Gesamtversorgung beeinflussen (OLG Frankfurt v. 18.10.1999 6 UF 220/99, FamRZ 2000, 540 f. ).

  • OLG Frankfurt, 18.10.1999 - 6 WF 151/99

    Keine Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens bei Widerruf einer

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Beschlüsse 6 WF 150/99, 6 WF 152/99 und 6 WF 220/99, jeweils vom 18.10.1999.
  • OLG Frankfurt, 30.06.2000 - 1 WF 194/99
    Der Senat schließt sich zu der Streitfrage, inwieweit die Lufthansa verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Verpflichtung nach §§ 53 b Abs. 2 FGG, 11 Abs. 2 VAHRG die Höhe der Anwartschaft ihres Mitglieds selbst zu berechnen oder ob es sich dabei um eine nicht geschuldete und nur, wie angeboten, gegen angemessene Vergütung zu erbringende gutachterliche Leistung handelt, der vom 6. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vertretenen Rechtsauffassung (Beschluß vom 18.10.1999, FamRZ 2000, 540) an.

    Der Senat schließt sich zu der Streitfrage, inwieweit die Lufthansa verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Verpflichtung nach §§ 53 b Abs. 2 FGG, 11 Abs. 2 VAHRG die Höhe der Anwartschaft ihres Mitglieds selbst zu berechnen oder ob es sich dabei um eine nicht geschuldete und nur, wie angeboten, gegen angemessene Vergütung zu erbringende gutachterliche Leistung handelt, der vom 6. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vertretenen Rechtsauffassung (Beschluß vom 18.10.1999, FamRZ 2000, 540) an.

  • OLG Frankfurt, 09.04.2001 - 1 WF 295/00

    Versorgungsträger, Auskunftsverpflichtung

    Die Streitfrage, inwieweit ein Träger der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 VAHRG verpflichtet ist, eine konkrete Berechnung der Höhe der ehezeitbezogenen Anwartschaften des bei ihm Beschäftigten zu erteilen, auch wenn dies für ihn wegen des damit verbundenen Rechenaufwandes unter Einschaltung von Fremdleistungen mit Kosten und Aufwendungen verbunden ist, oder ob er lediglich die für eine Berechnung erforderlichen Daten und Berechnungsgrundlagen zu liefern hat, hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit seinem Beschluss vom 18.10.1999 (6 WF 220/99 = FamRZ 2000, 540) unter Aufgabe der vom 5. Senat hierzu vertretenen Auffassung (Beschluss vom 22.10.1990, FamRZ 1991, 579) im ersteren Sinne entschieden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht