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   OLG Saarbrücken, 14.12.1993 - 6 WF 84/93   

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https://dejure.org/1993,2248
OLG Saarbrücken, 14.12.1993 - 6 WF 84/93 (https://dejure.org/1993,2248)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.12.1993 - 6 WF 84/93 (https://dejure.org/1993,2248)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14. Dezember 1993 - 6 WF 84/93 (https://dejure.org/1993,2248)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch einen Unterhaltsberechtigten, der fortlaufend Sozialhilfe bezieht - § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (neue Fassung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterhaltsanspruch; Unterhaltsberechtigter; Sozialhilfe; Prozeßkostenhilfe; Gerichtskostenvorschußfreiheit; Klagebefugnis

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 636
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 25.10.1989 - 7 WF 106/89

    Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.1993 - 6 WF 84/93
    Insoweit bedürfte es daher zur klageweisen Verfolgung des hier in Rede stehenden Anspruchs durch die Antragstellerin selbst weder der in dem angefochtenen Beschluß angesprochenen (treuhänderischen) Rückübertragung des Anspruchs von dem Sozialhilfeträger auf die Antragstellerin noch einer in ihrer rechtlichen Zulässigkeit höchst umstrittenen Ermächtigung der Antragstellerin zur Geltendmachung des Anspruchs, der sog. "gewillkürten Prozeßstandschaft" (gegen die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft in Überleitungs/-Übergangsfällen etwa: Seetzen , NJW 78, 1350, 1353; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rz. 3033, 3043; OLG Hamburg, 1. FamS., FamRZ 88, 843; OLG Hamburg, 7. FamS., FamRZ 90, 417; Schellhorn/Schellhorn, FuR 93, 269 f; wohl auch: Strohal, DAVorm 93, 1038; a. A.: OLG Hamm, NJW-RR 91, 776: KG FamRZ 88, 300; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 38 jeweils m.w.N.).

    Angesichts der nunmehr gemäß § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG für den Träger der Sozialhilfe ausdrücklich eröffneten Möglichkeit, den hier in Rede stehenden künftigen Unterhalt unter Inanspruchnahme der Gerichtskosten - Vorschußfreiheit (§ 2 Abs. S.1 GKG , vgl. OLG Hamburg, FamRZ 90, 417, 418) im eigenen Namen einzuklagen, erscheint - jedenfalls in dem hier gegebenen Fall fortlaufenden Sozialhilfebezugs in einer den beanspruchten (künftigen) Unterhalt übersteigenden Höhe - die Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin selbst mutwillig im Sinne von § 114 ZPO .

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 1/91

    Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder - Geltendmachung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.1993 - 6 WF 84/93
    Nach § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe nunmehr aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (vgl. zum früheren Recht; BGH, FamRZ 92, 797, 799) bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen, wenn die Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muß (zusammenfassende Darstellungen der Neuregelung des § 91 BSHG : Schellhorn/Schellhorn, FuR 93, 261 ff; Strohal, DAVorm 93, 104).
  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 598/80

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.1993 - 6 WF 84/93
    Unbeschadet der dem Sozialhilfeträger jetzt eingeräumten Klagebefugnis ist jedoch - abweichend von der im angefochtenen Beschluß angedeuteten Rechtsauffassung - im vorliegenden Fall die Befugnis der getrennt lebenden Antragstellerin unberührt geblieben, künftig fällig werdenden Unterhalt des sich in ihrer Obhut befindenden minderjährigen Kindes gemäß § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen gelten zu machen (vgl. hierzu: Strohal, a.a.O., S. 1036; Schellhorn/ Schellhorn a.a.O., S. 269; so auch für das frühere (Überleitungs-)Recht: BGH, NJW 82, 232; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., Teil V, Rz. 169 m.w.N.; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 2. Aufl., S. 1043).
  • BGH, 05.03.1986 - IVb ZR 25/85

    Umfang der Überleitung eines Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.1993 - 6 WF 84/93
    Es kann auch dahinstehen und bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob in den von der Beschwerde aufgezeigten Fallgestaltungen (Geltendmachung eines die Sozialhilfe übersteigenden Anspruchs, Geltendmachung im Wege der einstweiligen Anordnung oder als Folgesache zur Scheidung, ferner > im Hinblick auf BGH NJW 86, 1688 < im Fall einer Stufenklage) Prozeßkostenhilfe gewährt werden könnte.
  • OLG Hamm, 19.07.1990 - 2 UF 508/89

    Träger der Vorschußkasse; Übergegangener Unterhaltsanspruch; Unterhaltsklage;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.1993 - 6 WF 84/93
    Insoweit bedürfte es daher zur klageweisen Verfolgung des hier in Rede stehenden Anspruchs durch die Antragstellerin selbst weder der in dem angefochtenen Beschluß angesprochenen (treuhänderischen) Rückübertragung des Anspruchs von dem Sozialhilfeträger auf die Antragstellerin noch einer in ihrer rechtlichen Zulässigkeit höchst umstrittenen Ermächtigung der Antragstellerin zur Geltendmachung des Anspruchs, der sog. "gewillkürten Prozeßstandschaft" (gegen die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft in Überleitungs/-Übergangsfällen etwa: Seetzen , NJW 78, 1350, 1353; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rz. 3033, 3043; OLG Hamburg, 1. FamS., FamRZ 88, 843; OLG Hamburg, 7. FamS., FamRZ 90, 417; Schellhorn/Schellhorn, FuR 93, 269 f; wohl auch: Strohal, DAVorm 93, 1038; a. A.: OLG Hamm, NJW-RR 91, 776: KG FamRZ 88, 300; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 38 jeweils m.w.N.).
  • KG, 06.11.1987 - 16 WF 6026/87

    Prozeßstandschaft; Unterhalt; Unterhaltsklage; Übergang; Anspruch;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.1993 - 6 WF 84/93
    Insoweit bedürfte es daher zur klageweisen Verfolgung des hier in Rede stehenden Anspruchs durch die Antragstellerin selbst weder der in dem angefochtenen Beschluß angesprochenen (treuhänderischen) Rückübertragung des Anspruchs von dem Sozialhilfeträger auf die Antragstellerin noch einer in ihrer rechtlichen Zulässigkeit höchst umstrittenen Ermächtigung der Antragstellerin zur Geltendmachung des Anspruchs, der sog. "gewillkürten Prozeßstandschaft" (gegen die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft in Überleitungs/-Übergangsfällen etwa: Seetzen , NJW 78, 1350, 1353; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rz. 3033, 3043; OLG Hamburg, 1. FamS., FamRZ 88, 843; OLG Hamburg, 7. FamS., FamRZ 90, 417; Schellhorn/Schellhorn, FuR 93, 269 f; wohl auch: Strohal, DAVorm 93, 1038; a. A.: OLG Hamm, NJW-RR 91, 776: KG FamRZ 88, 300; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 38 jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 10.12.1987 - 15 UF 57/87
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.1993 - 6 WF 84/93
    Insoweit bedürfte es daher zur klageweisen Verfolgung des hier in Rede stehenden Anspruchs durch die Antragstellerin selbst weder der in dem angefochtenen Beschluß angesprochenen (treuhänderischen) Rückübertragung des Anspruchs von dem Sozialhilfeträger auf die Antragstellerin noch einer in ihrer rechtlichen Zulässigkeit höchst umstrittenen Ermächtigung der Antragstellerin zur Geltendmachung des Anspruchs, der sog. "gewillkürten Prozeßstandschaft" (gegen die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft in Überleitungs/-Übergangsfällen etwa: Seetzen , NJW 78, 1350, 1353; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rz. 3033, 3043; OLG Hamburg, 1. FamS., FamRZ 88, 843; OLG Hamburg, 7. FamS., FamRZ 90, 417; Schellhorn/Schellhorn, FuR 93, 269 f; wohl auch: Strohal, DAVorm 93, 1038; a. A.: OLG Hamm, NJW-RR 91, 776: KG FamRZ 88, 300; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 38 jeweils m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 07.01.1994 - 6 WF 91/93

    Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei

    Mutwillig - und damit nicht prozeßkostenhilfefähig - ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige, nicht hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder die Partei den verfolgten Zweck auf einem billigerem Weg erreichen könnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.11.1989 - 6 WF 155/89 - und vom 14.12.1993 - 6 WF 84/93; Kalthoener/Büttner, NJW-Schriften 47, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988, Rn. 481; Zöller-Philippi, ZPO , 18. Aufl., § 114 , Rn. 30 ff jeweils mit weit. Nachw.).

    Der Senat verweist wegen der Rechtslage aufgrund dieser Vorschrift bezüglich der Klagebefugnis eines Unterhaltsberechtigten auf seinen Beschluß vom 14.12.1993, a.a.O., mit weit.

  • OLG Saarbrücken, 07.01.1994 - 6 WF 1/94

    Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei

    Mutwillig - und damit nicht prozeßkostenhilfefähig - ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige, nicht hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder die Partei den verfolgten Zweck auf einem billigeren weg erreichen könnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.11.1989 - 6 WF 155/89 und vom 14.12.1993 - 6 WF 84/93; Kalthoener/Büttner, NJW-Schriften 47, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988, Rn. 481; Zöller-Philippi, ZPO , 18. Aufl., § 114 , Rn. 30 ff jeweils mit weiteren Nachweisen).

    a) Es kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen, ob die Klägerin ihre Klagebefugnis für die hier maßgebliche Zeit ab Rechtshängigkeit ihrer Abänderungsklage nach der alten Fassung des § 91 BSHG trotz der vom Sozialhilfeträger (dem Sozialamt der Stadt V.) nach § 90 BSHG vorgenommenen Überleitung behalten hatte oder - worauf sie sich stützt - durch die Rückübertragung wiedererlangt hat, wenn auch mit der Maßgabe, daß sie ihren Sachantrag der materiellen Rechtslage anzupassen und hinsichtlich derjenigen Beträge, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung fällig geworden sind, Zahlung an den Sozialhilfeträger zu verlangen hätte, soweit diesem ein Ersatzanspruch zustand (vgl. hierzu insbesondere § 265 II ZPO sowie BGH, FamRZ 1982, 23, 25 zu Ziffer III und BGH, FamRZ 1992, 797 ,799; Beschluß des Senats vom 14.12.1993, aaO; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rn. 3033, 3034; Stollenwerk in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, 3. Aufl., IV, Rn. 655; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., Teil V., Rn. 169; Künkel, FamRZ 1991, 14, 17 zu C I 1).

  • OLG Saarbrücken, 11.11.2008 - 9 WF 26/08

    Mutwilligkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Aufhebung oder Scheidung

    Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung, wenn eine verständige vermögende Partei mit Rücksicht auf die für die Betreibung des Anspruchs bestehenden Aussichten von einer Prozessführung ganz oder teilweise absehen würde (s. auch 6. Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - 6 WF 84/93, FamRZ 1994, 636-637; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juni 1987 - 16 WF 117/87, FamRZ 1988, 93).
  • OLG München, 25.11.1994 - 12 WF 1037/94

    Übergegangene Unterhaltsforderungen; Sozialamt; Rückabtretung an

    Soweit die Klägerin für die Zukunft Unterhalt fordert, ist ihre Rechtsverfolgung nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO (a.A. OLG Saarbrücken FamRZ 1994, 636; OLG Köln FamRZ 1994, 970; Kunkel a.a.O. S. 549; Vogel a.a.O., Seite 970).
  • OLG Köln, 17.08.1994 - 26 WF 134/94

    Gewährung von Prozeßkostenhilfe auch im Falle eines Antragstellers, dem der

    Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken (FamRZ 94, 636) der Klägerin Prozeßkostenhilfe verweigert, da diese nicht aktivlegitimiert sei.
  • OLG Düsseldorf, 26.08.1994 - 5 WF 73/94

    Prozeßkostenhilfe für die Klage eines Sozialhilfeempfängers auf zukünftigen

    Die Auffassungen des OLG Saarbrücken (in FamRZ 1994, 636, 637) und des OLG Köln (in FamRZ 1994, 970, 971), die wegen § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG die Rechtsverfolgung durch den Hilfeempfänger für mutwillig i.S. des § 114 ZPO halten, können nicht überzeugen, weil über den Begriff der Mutwilligkeit nicht der Gesetzeswortlaut einer ausdrücklichen "Kann-Bestimmung" korrigiert werden kann.
  • OLG Saarbrücken, 03.05.1994 - 6 WF 23/94

    Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei

    Mutwillig - und damit nicht prozeßkostenhilfefähig - ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige" nicht hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder die Partei den verfolgten Zweck auf einem billigeren Weg erreichen könnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.11.1989 6 WF 155/89 -, vom 14.12.1993 - 6 WF 84/93 - und vom 07.01.1994 - 6 WF 1/94; Kalthoener/Büttner, NJW-Schriften 47, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988, Rn. 481; Zöller-Philippi, ZPO , 18. Aufl., 114, Rn. 30 ff-- jeweils mit weit. Nachw.).
  • OLG Saarbrücken, 19.01.1995 - 6 WF 8/95

    Prozeßkostenhilfe für Klage eines Sozialhilfeempfängers auf künftigen Unterhalt

    Angesichts der gemäß § 91 Abs. 3 S. 3 BSHG für den Träger der Sozialhilfe ausdrücklich eröffneten Möglichkeit, auch künftigen, also derzeit noch nicht übergegangenen Unterhalt des Sozialhilfeempfängers im eigenen Namen einzuklagen, beurteilen beide Senate des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.12.1993, 6 WF 84/93 = FamRZ 1994, 636 , vom 07.01.1994, 6 WF 91/93 und 6 WF 1/94, vom 03.05.1994, 6 WF 23/94, vom 01.07.1994, 6 WF 54/94 und 22.12.1994, 6 WF 90/94; 9. Senat, Beschluß vom 07.09.1994, 9 WF 84/94) das auf Unterhaltszahlung gerichtete Klagebegehren des Unterhaltsgläubigers als mutwillig, sofern diesem - wie hier - laufend Sozialhilfe in einer Höhe gewährt wird, welche den beanspruchten (künftigen) Unterhalt übersteigt (ebenso: OLG Köln, FamRZ 1994, 970, 971; OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 1223, 1224; vgl. auch Zöller/Philippi, ZPO , 19. Aufl.; § 11 4 Rz. 40a; a. A.: etwa OLG Hamm, FamRZ 1994, 1533 ; Seetzen, NJW 1994, 2506).
  • OLG Saarbrücken, 01.07.1994 - 6 WF 54/94

    Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage eines Sozialhilfeempfängers bei

    Eine verständige, nicht der Prozeßkostenhilfe bedürftige Partei würde nämlich unter diesen Umständen - insbesondere in Anbetracht des ohne zeitliche Begrenzung gewährten, den in Rede stehenden Unterhaltsbedarf deckenden Sozialhilfebezugs - davon absehen, den entsprechenden Anspruch auf künftigen Unterhalt in gleicher Weise, d.h. durch Erhebung einer Klage im eigenen Namen und auf eigenes Kostenrisiko, zu verfolgen (vgl. hierzu: Senatsbeschlüsse vom 14.12.1993, 6 WF 84/93 = FamRZ 1994, 636, vom 07.01.1994, 6 WF 91/93.
  • OLG Saarbrücken, 16.01.1995 - 9 WF 1/95

    Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage eines Sozialhilfeempfängers bei

    Angesichts der gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG für den, Träger der Sozialhilfe ausdrücklich eröffneten Möglichkeit, künftigen, also noch nicht übergegangenen Unterhalt des Sozialhilfeempfängers im eigenen Namen einzuklagen, beurteilen beide Familiensenate des hiesigen Oberlandesgerichts (Senat, Beschluß vom 7. September 1994 - 9 WF 84/94- 6. Zivilsenat, Beschlüsse vom 14. Dezember 1993 - 6 WF 84/93 >FamRZ 1994, 636<, 7. Januar 1994 - 6 WF 91/93, 6 WF 1/94, 3. Mai 1994 - 6 WF 23/94, 1. Juli 1994 - 6 WF 54/94 - und 22. Dezember 1994 - 6 WF 90/94) das auf Unterhaltszahlung gerichtete Klagebegehren des Unterhaltsgläubigers als mutwillig, sofern diesem - wie hier - fortlaufend Sozialhilfe in einer Höhe gewährt wird, die den beanspruchten (künftigen) Unterhalt übersteigt (ebenso: OLG Köln, FamRZ 1994, 970, 97 1; OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 1223, 1224, für die vorliegend gegebene Fallgestaltung auch: Zöller-Philippi, ZPO , 19. Aufl. (1995), § 114 Rdn. 40 a; a.A. etwa OLG Hamm FamRZ 1994, 1533 , Seetzen, a.a.O., 2506).
  • OLG Nürnberg, 16.02.1995 - 11 WF 3452/94

    Geltendmachung künftig fällig werdenden Unterhalts im Falle eines

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