Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15, 6-IV-15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,3333
VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15, 6-IV-15 (https://dejure.org/2015,3333)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26.02.2015 - 5-IV-15, 6-IV-15 (https://dejure.org/2015,3333)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 5-IV-15, 6-IV-15 (https://dejure.org/2015,3333)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,3333) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • VerfGH Sachsen

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15
    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15; st. Rspr.).

    Gleichzeitig ist zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15).

    Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

    Andererseits ist eine näher begründete Abwägung bei Haftfortdauerentscheidungen nach § 122 StPO immer notwendig (vgl. z.B. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

  • OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14

    Haftprüfung - Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15
    Mit seiner am 21. Januar 2015 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 542/14) ergangene Anordnung der Haftfortdauer gemäß §§ 121, 122 StPO.

    Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 542/14) wurde im Rahmen der dritten Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

    Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 542/14) verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. 1. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person.

  • VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15
    Es liegt auch ohnedem auf der Hand, dass die Höhe der vom Beschwerdeführer zu erwartenden Freiheitsstrafe der Fortdauer der seit etwa einem Jahr andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und Resozialisierungsgesichtspunkten derzeit nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

    den Haftgrund der Fluchtgefahr tragen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 95-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15
    Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 95-IV-11 [HS]/Vf. 96-IV-11 [e.A.] - juris Rn. 12).

    (1) Der freiheitsgrundrechtliche Beschleunigungsgrundsatz beinhaltet das an die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte gerichtete Gebot, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 95-IV-11 [HS]/Vf. 96-IV-11 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 60-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15
    Einerseits wird eine Begründung zur Wahrung des Beschleunigungsgebots bei noch kurzer Dauer der Untersuchungshaft meist nicht geboten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 60-IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 31).

    Als tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts unterliegt die Einschätzung des Gerichts, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren entziehen werde, nur begrenzter verfassungsgerichtlicher Überprüfung (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 60-IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 [e.A.]).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15
    Jedoch vermag allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]).

    Das Oberlandesgericht geht vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs davon aus, dass ein Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]), und stützt hieran anknüpfend seine Entscheidung tragend auf die Bewertung, dass das vorliegende Verfahren angesichts seines überaus großen Umfangs einen solchen Ausnahmefall darstelle.

  • OLG Dresden, 03.06.2014 - 2 Ws 197/14

    Haftprüfung: Infinus-Manager bleiben in Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15
    Mit Beschlüssen vom 3. Juni 2014 (2 Ws 197/14) und vom 22. September 2014 (2 Ws 389/14) ordnete das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen der ersten und zweiten Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
  • VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15
    Indem das Oberlandesgericht die Tatvorwürfe umreißt und auf den enormen Schaden, die Vielzahl an Geschädigten und auf die drohende hohe Freiheitsstrafe verweist, bezieht es sich auf Umstände, die, ohne dass dies weiterer Erörterung bedürfte, ein hohes Strafverfolgungsinteresse indizieren (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 61-IV-13 [HS]/Vf. 62-IV-13 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12

    Entscheidung zur Haftfortdauer verletzt wegen mangelnder Begründung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15
    Gleiches muss - ungeachtet der Straferwartung - in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft gelten, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15
    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.] - juris Rn. 21).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 28.01.2015 - 2 BvR 126/15

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12

    Freiheitsgrundrecht; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Anhaltspunkte für

  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 112-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 16-IV-16

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Eine gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2014 eingelegte Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (Vf. 5-IV-15 [HS]/ Vf. 6-IV-15 [e.A.]) zurückgewiesen.
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten ist den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerf-GH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.] - juris Rn. 13; st. Rspr.).

    Es liegt auch ohnedem auf der Hand, dass die Höhe der von dem Beschwerdeführer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren der Fortdauer der seit etwa einem halben Jahr andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und Resozialisierungsgesichtspunkten derzeit nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 12-IV-17
    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.] - juris Rn. 13; st. Rspr.).

    Es liegt auf der Hand, dass die Höhe der nach der Bewertung des Oberlandesgerichts vom Beschwerdeführer zu erwartenden Freiheitsstrafe der Fortdauer der seit etwa 14 Monaten andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und Resozialisierungsgesichtspunkten derzeit nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 129-IV-16
    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.] - juris Rn. 13; st. Rspr.).

    Es liegt auch ohnedem auf der Hand, dass die Höhe der nach der Bewertung des Oberlandesgerichts vom Beschwerdeführer zu erwartenden Freiheitsstrafe der Fortdauer der seit etwa zehn Monaten andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und Resozialisierungsgesichtspunkten derzeit nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 77-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.] - juris Rn. 13; st. Rspr.).

    entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 85-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.] - juris Rn. 13; st. Rspr.).

    Es liegt auch ohnedem auf der Hand, dass die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu erwartenden Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren der Fortdauer der seit etwa einem halben Jahr andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und Resozialisierungsgesichtspunkten derzeit nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 8-IV-18
    Bei einer im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch deutlich unter einem Jahr liegenden Dauer der Untersuchungshaft und einem durch Abschluss der ersten Instanz bereits wesentlich vorangeschrittenen Strafverfahren entspricht bei der in erster Instanz ausgeurteilten nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe die Fortdauer der Untersuchungshaft Verhältnismäßigkeits- und Resozialisierungsgesichtspunkten (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 -Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV15 [e.A.]), zumal es sich nach den vom Beschwerdeführer nicht angegriffenen Ausführungen der Gerichte bei diesem nicht um einen sog. Erstverbüßer handelt (zu den Prognoseanforderungen bei Erstverbüßern vgl. etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 3. August 2016 - Vf. 93-IV-16 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 111-IV-15
    Angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen diesem Beschluss und der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes ist auch nicht ersichtlich, warum eine solche Bezugnahme nicht geeignet sein sollte, dem Erfordernis nach aktuellen Ausführungen zum weiteren Vorliegen der Haftvoraussetzungen zu genügen (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV-15 [e.A.] - juris Rn. 13; st. Rspr.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht