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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2008 - 62 PV 8.06   

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OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2008 - 62 PV 8.06 (https://dejure.org/2008,31899)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.09.2008 - 62 PV 8.06 (https://dejure.org/2008,31899)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. September 2008 - 62 PV 8.06 (https://dejure.org/2008,31899)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 08.10.1997 - 6 P 5.95

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei Fallgruppenwechsel innerhalb

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2008 - 62 PV 8.06
    21 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass wegen der Beschränkung des Mitbestimmungstatbestandes auf Vorgänge, die der Tarifautomatik unterliegen, nicht jede Tätigkeitszuweisung, die einen Anspruch auf einen tarifvertraglich festgelegten Vergütungsbestandteil auslöst, das Merkmal der Eingruppierung erfüllt, sondern nur diejenige, die auf die Einordnung in die Lohn- oder Vergütungsgruppe von Einfluss ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 5.95 - Juris Rn. 20, m.w.N.).

    Insbesondere bei der Übertragung einer zulagenfähigen Funktion oder Tätigkeit handelt es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung, und der Personalvertretung verbleibt insoweit nur die allgemeine Überwachungsmöglichkeit der richtigen Anwendung der entsprechenden rechtlichen Vorschriften durch die Dienststelle nach § 67 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1977 - VII P 8.75 - Juris Rn. 10 ff., vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 6 P 15.92 - Juris Rn. 13 ff. und vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 5.95 - a.a.O.; Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 1992 - 1 AZR 185/92 - Juris Rn. 35 und vom 27. November 1991 - 4 AZR 29/91 - Juris Rn. 16 ff. unter eingehender Auseinandersetzung mit anders lautenden Stimmen im Schrifttum).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 5.95 -, Juris Rn. 23, darauf Bedacht genommen, ob - auch wenn die Maßnahme des Arbeitgebers seinem Weisungsrecht unterliegt - das Direktionsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt sein könnte, weil die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen widersprechen könne.

  • BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 29/91

    Mitbestimmung des Personalrats bei Umsetzungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2008 - 62 PV 8.06
    Insbesondere bei der Übertragung einer zulagenfähigen Funktion oder Tätigkeit handelt es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung, und der Personalvertretung verbleibt insoweit nur die allgemeine Überwachungsmöglichkeit der richtigen Anwendung der entsprechenden rechtlichen Vorschriften durch die Dienststelle nach § 67 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1977 - VII P 8.75 - Juris Rn. 10 ff., vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 6 P 15.92 - Juris Rn. 13 ff. und vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 5.95 - a.a.O.; Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 1992 - 1 AZR 185/92 - Juris Rn. 35 und vom 27. November 1991 - 4 AZR 29/91 - Juris Rn. 16 ff. unter eingehender Auseinandersetzung mit anders lautenden Stimmen im Schrifttum).

    Der Begriff der Eingruppierung knüpft nach der Entstehungsgeschichte der Norm an die vom Gesetzgeber vorgefundene Begriffe im öffentlichen Dienstrecht an, insbesondere an die Begriffsbestimmung in § 22 BAT, wonach sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung richtet und der Angestellte die Vergütung nach der Vergütungsgruppe erhält, in der er eingruppiert ist (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. November 1991, a.a.O., und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1989 - BVerwG 6 P 3.86 - Juris Rn. 14).

    Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht betont, dass die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG dazu diene, das Tarifgefüge zu wahren und für die Gleichbehandlung bei der Anwendung des Entgeltsystems zu sorgen (vgl. z.B. Beschluss vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 3.98 - Juris Rn. 33), ändert das nichts daran, dass es unschädlich und vom Gesetz sogar gewollt ist, dass die Tarifvertragsparteien durch Schaffung von Zulagen anstelle einer Vergütungsgruppe das Mitbestimmungsrecht des Personalrates ausschalten können (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. November 1991 - 4 AZR 29/91 - Juris Rn. 21).

  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 3.98

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2008 - 62 PV 8.06
    20 Eingruppierung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3. Alternative BPersVG ist die erstmalige Einreihung der von einem Beschäftigten zu verrichtenden Tätigkeit in ein bestimmtes kollektives Vergütungssystem (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 3.98 - Juris Rn. 22 ff. und vom 22. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 1.07 - Juris Rn. 25), worunter auch die Eingruppierung in ein neues tarifliches Entgeltschema zu verstehen ist (vgl. Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, K § 75 BPersVG T Rn. 20, S. 41 ["Neu-Eingruppierung"]).

    Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht betont, dass die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG dazu diene, das Tarifgefüge zu wahren und für die Gleichbehandlung bei der Anwendung des Entgeltsystems zu sorgen (vgl. z.B. Beschluss vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 3.98 - Juris Rn. 33), ändert das nichts daran, dass es unschädlich und vom Gesetz sogar gewollt ist, dass die Tarifvertragsparteien durch Schaffung von Zulagen anstelle einer Vergütungsgruppe das Mitbestimmungsrecht des Personalrates ausschalten können (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. November 1991 - 4 AZR 29/91 - Juris Rn. 21).

  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 521/95

    Widerrufsvorbehalt, Änderungskündigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2008 - 62 PV 8.06
    Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages einer einseitigen Änderung unterliegen sollen, durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört würde (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 1995 - 2 AZR 521/95 - Juris Rn. 22).

    Die mit der Funktionsstufe verbundene Tätigkeit ist nicht arbeitszeitabhängig, der tariflich festgelegte Tätigkeitsbereich, der allein für die tarifliche Eingruppierung und auch für die Altersversorgung maßgeblich ist, bleibt erhalten und der Anteil an der Gesamtvergütung ist mit 5% bis 15% des Tarifgehalts gering (vgl. zu diesen Merkmalen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 1995, a.a.O., Rn. 35).

  • BVerwG, 22.10.2007 - 6 P 1.07

    Mitbestimmung des Personalrats; Einstellung und Eingruppierung; Einleitung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2008 - 62 PV 8.06
    20 Eingruppierung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3. Alternative BPersVG ist die erstmalige Einreihung der von einem Beschäftigten zu verrichtenden Tätigkeit in ein bestimmtes kollektives Vergütungssystem (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 3.98 - Juris Rn. 22 ff. und vom 22. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 1.07 - Juris Rn. 25), worunter auch die Eingruppierung in ein neues tarifliches Entgeltschema zu verstehen ist (vgl. Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, K § 75 BPersVG T Rn. 20, S. 41 ["Neu-Eingruppierung"]).

    Das Mitprüfungsrecht des Personalrats soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2005 - BVerwG 6 PB 8.04 - Juris Rn. 8 und vom 22. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 1.07 - a.a.O.); als Richtigkeitskontrolle dient es der Transparenz der Vergütungspraxis, der Wahrung des Tarifgefüges und der Lohngerechtigkeit.

  • BVerwG, 22.02.1989 - 6 P 3.86

    Höhergruppierung - Mitbestimmung des Personalrats - Angestellte einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2008 - 62 PV 8.06
    Der Begriff der Eingruppierung knüpft nach der Entstehungsgeschichte der Norm an die vom Gesetzgeber vorgefundene Begriffe im öffentlichen Dienstrecht an, insbesondere an die Begriffsbestimmung in § 22 BAT, wonach sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung richtet und der Angestellte die Vergütung nach der Vergütungsgruppe erhält, in der er eingruppiert ist (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. November 1991, a.a.O., und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1989 - BVerwG 6 P 3.86 - Juris Rn. 14).

    Zweck der Beteiligung des Personalrats ist es, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit auch zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1989, a.a.O.).

  • BAG, 30.08.1995 - 1 AZR 47/95

    Direktionsrecht und Bewährungsaufstieg nach BAT - Mitbestimmung des Personalrats

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2008 - 62 PV 8.06
    Dem Beschäftigten können in der Regel im Wege des Weisungsrechts alle Tätigkeiten übertragen werden, welche die Merkmale der für sie maßgebenden Vergütungsgruppe/Tätigkeitsebene erfüllen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Urteil vom 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - Juris, Rn. 21).
  • BAG, 10.11.1992 - 1 AZR 185/92

    Mitbestimmung des Personalrats bei Widerruf der Bestellung zum Vorarbeiter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2008 - 62 PV 8.06
    Insbesondere bei der Übertragung einer zulagenfähigen Funktion oder Tätigkeit handelt es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung, und der Personalvertretung verbleibt insoweit nur die allgemeine Überwachungsmöglichkeit der richtigen Anwendung der entsprechenden rechtlichen Vorschriften durch die Dienststelle nach § 67 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1977 - VII P 8.75 - Juris Rn. 10 ff., vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 6 P 15.92 - Juris Rn. 13 ff. und vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 5.95 - a.a.O.; Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 1992 - 1 AZR 185/92 - Juris Rn. 35 und vom 27. November 1991 - 4 AZR 29/91 - Juris Rn. 16 ff. unter eingehender Auseinandersetzung mit anders lautenden Stimmen im Schrifttum).
  • BVerwG, 22.12.1993 - 6 P 15.92

    Personalvertretung - Unterrichtungsanspruch - Leistungszulagen -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2008 - 62 PV 8.06
    Insbesondere bei der Übertragung einer zulagenfähigen Funktion oder Tätigkeit handelt es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung, und der Personalvertretung verbleibt insoweit nur die allgemeine Überwachungsmöglichkeit der richtigen Anwendung der entsprechenden rechtlichen Vorschriften durch die Dienststelle nach § 67 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1977 - VII P 8.75 - Juris Rn. 10 ff., vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 6 P 15.92 - Juris Rn. 13 ff. und vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 5.95 - a.a.O.; Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 1992 - 1 AZR 185/92 - Juris Rn. 35 und vom 27. November 1991 - 4 AZR 29/91 - Juris Rn. 16 ff. unter eingehender Auseinandersetzung mit anders lautenden Stimmen im Schrifttum).
  • BVerwG, 21.03.2005 - 6 PB 8.04

    Mitbestimmung bei Lohngestaltung und Auswahlrichtlinien; Projekt zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2008 - 62 PV 8.06
    Das Mitprüfungsrecht des Personalrats soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2005 - BVerwG 6 PB 8.04 - Juris Rn. 8 und vom 22. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 1.07 - a.a.O.); als Richtigkeitskontrolle dient es der Transparenz der Vergütungspraxis, der Wahrung des Tarifgefüges und der Lohngerechtigkeit.
  • BVerwG, 03.06.1977 - 7 P 8.75

    Begriff der "Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit" -

  • VG Berlin, 27.01.2009 - 72 A 13.08

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei Beschwerden im Beschlussverfahren

    Der Beteiligte wird verpflichtet, den Antragsteller in Höhe von weiteren 524, 78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB seit dem 17. Oktober 2008 gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten in dem Beschwerdeverfahren OVG 62 PV 8/06 freizustellen.

    Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Grunde nach unstreitigen Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruchs in Bezug auf die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers berechneten Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg mit dem Aktenzeichen OVG 62 PV 8/06.

    Nachdem die Fachkammer in dem zurückliegenden Beschlussverfahren nach § 83 BPersVG mit dem Aktenzeichen VG 72 A 5.06 gegen die erstinstanzlich zugunsten des Antragstellers getroffene gerichtliche Entscheidung Beschwerde eingelegt hatte, hatte der Antragsteller den Verfahrensbevollmächtigten beauftragt, ihn in dem vom Beteiligten eingeleiteten Beschwerdeverfahren OVG 62 PV 8/06 zu vertreten.

    den Beteiligten zu verpflichten, den Antragsteller in Höhe von weiteren 524, 78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB seit dem 17. Oktober 2008 gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten in dem Beschwerdeverfahren OVG 62 PV 8/06 freizustellen.

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2009 - 17 LP 20/07

    Erfüllung eines Mitbestimmungstatbestands i.R.e. Zuweisung bestimmter Funktionen

    Die diesbezüglich erbrachten zusätzlichen Leistungen des damit betrauten Mitarbeiters, die als solche höher vergütet werden, betreffen deswegen gerade nicht seine Einstufung in ein kollektives Vergütungssystem, sondern unterscheiden sich deutlich von der Eingruppierung im Sinne einer Einstufung in eine der Tätigkeitsebenen gemäß § 14 TV-BA (im Ergebnis wie hier: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.9. 2008 - OVG 62 PV 8.06 - OVG NRW, Beschl. v. 30.4.2008 - 1 A 3726/06.PVG -).
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