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VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 64-IV-21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 17.02.2021 - 7 O 3393/20
- VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 64-IV-21
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 64-IV-21
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris).
Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 17. Februar 2011 - Vf. 102-IV-10).
- BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des sächsischen …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 64-IV-21
Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris). - VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 64-IV-21
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 64-IV-21
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 64-IV-21
Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris). - VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 102-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 64-IV-21
Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 17. Februar 2011 - Vf. 102-IV-10). - VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 93-IV-19
Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Partei FREIE WÄHLER Sachsen
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 64-IV-21
Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris). - VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 13-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 64-IV-21
Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 13-IV-10).
- VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 61-IV-22 Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 64-IV-21).
Die Begründungserfordernisse des § 28 SächsVerfGHG erstrecken sich dabei auch auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - Vf. 23-IV-22; Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 64-IV-21; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 13-IV10; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 23-IV-22 Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 64-IV-21; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 13-IV-10).
- VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 25-IV-23
Verwerfung der Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung der …
Es fehlt bereits an einer aus sich heraus hinreichend verständlichen Wiedergabe des Lebenssachverhalts, die nachvollziehbar die geltend gemachten Verfassungsverstöße darlegt; sie ist grundsätzlich auch einer nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin abzuverlangen (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 64-IV-21).