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   LG Berlin, 05.07.2018 - 66 S 35/18   

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https://dejure.org/2018,30034
LG Berlin, 05.07.2018 - 66 S 35/18 (https://dejure.org/2018,30034)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2018 - 66 S 35/18 (https://dejure.org/2018,30034)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - 66 S 35/18 (https://dejure.org/2018,30034)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnwerterhöhende Berücksichtigung eines Fahrradabstellplatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Berlin, 02.03.2017 - 67 S 375/16

    Mieterhöhungsverlangen: Anforderungen an das Vorliegen des wohnwertmindernden

    Auszug aus LG Berlin, 05.07.2018 - 66 S 35/18
    Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit anderweitig erfolgten Beurteilungen zu den qualitativen Anforderungen einer Fahrradabstellmöglichkeit der Merkmalgruppe 4. So hat das Landgericht Berlin etwa ausgesprochen, dass auch ein vorhandener Fahrradraum erst dann die Annahme einer Wohnwerterhöhung rechtfertigt, wenn er unter anderem durch seine Dimensionierung die regelmäßige Nutzung praktikabel erscheinen lässt (vgl. LG Berlin vom 02.03.2017, 67 S 375/16, WuM 2017, 213).
  • LG Berlin, 16.10.2018 - 67 S 150/18

    Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit dem Berliner Mietspiegel 2017:

    Ein derart simpler und unzureichender Diebstahlsschutz indes reicht für eine Berücksichtigung der Abstellvorrichtung als wohnwerterhöhendes Merkmal nicht aus (vgl. LG Berlin, Beschluss v. 5. Juli 2018 - 66 S 35/18, GE 2018, 1059, juris Tz. 7).
  • LG Berlin, 20.04.2021 - 65 S 241/20

    Unwirksamkeit einer Klausel über Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt in

    Die von der Beklagten eingereichten Fotos belegen, dass die Fahrräder teilweise ohne Anschließmöglichkeit abgestellt werden müssen; die Anschließmöglichkeit besteht in einfachen Vorderradeinschüben, die nach der Rechtsprechung der Kammern des Landgerichts Berlin nicht den Anforderungen des wohnwerterhöhenden Merkmals genügen (vgl. etwa LG Berlin, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 66 S 35/18, nach juris Rn. 7; Urt. v. 8. Juli 2020 - 64 S 194/19, WuM 2021, 175, [177]).
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