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   VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 67-IV-21   

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https://dejure.org/2022,10648
VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 67-IV-21 (https://dejure.org/2022,10648)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28.04.2022 - 67-IV-21 (https://dejure.org/2022,10648)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28. April 2022 - 67-IV-21 (https://dejure.org/2022,10648)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 92-IV-19

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen mangelhafter Begründung der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 67-IV-21
    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 173-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV-19; st. Rspr.).

    Auch die unkritische Übernahme des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kann, insbesondere dann, wenn Einwände hiergegen aus von den Parteien vorgelegten Privatgutachten in der Entscheidung gar nicht angesprochen werden, die Annahme nahelegen, dass das Gericht den gegenteiligen Standpunkt nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1996 - 1 BvR 520/95 - juris Rn. 19; Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09 - juris Rn. 14).

    Die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung können im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 119-IV-19; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 68-IV-11; st. Rspr).

  • VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 222-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 67-IV-21
    zu SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 222-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.).

    Auch die unkritische Übernahme des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kann, insbesondere dann, wenn Einwände hiergegen aus von den Parteien vorgelegten Privatgutachten in der Entscheidung gar nicht angesprochen werden, die Annahme nahelegen, dass das Gericht den gegenteiligen Standpunkt nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1996 - 1 BvR 520/95 - juris Rn. 19; Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09 - juris Rn. 14).

    Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, (weiteren) Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß nicht zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 222-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 117/16 - juris Rn. 12; Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 5 m.w.N., jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG).

  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 6-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 67-IV-21
    Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 6-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 173-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 67-IV-21
    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 173-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV-19; st. Rspr.).
  • BVerfG, 20.12.2018 - 1 BvR 1155/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 67-IV-21
    bb) Zudem wird nicht hinreichend erörtert, inwiefern die Nichteinholung eines weiteren - jedenfalls im Schriftsatz vom 24. Juni 2021 angebotenen - Sachverständigengutachtens durch das Landgericht, etwa mit Blick auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten systematischen und inhaltlichen Mängel, das Ergebnis einer offenkundig unrichtigen Rechtsanwendung gewesen sein (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 - juris Rn. 12) und deshalb im Prozessrecht keine Stütze mehr gefunden haben könnte.
  • BVerfG, 15.02.2017 - 2 BvR 395/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels Verstoß gegen den Anspruch auf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 67-IV-21
    Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, (weiteren) Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß nicht zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 222-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 117/16 - juris Rn. 12; Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 5 m.w.N., jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG).
  • VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 133-IV-09

    Absehen von der Kostenauferlegung für einen Parkverstoß wegen Unbilligkeit

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 67-IV-21
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2009 - Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).
  • BVerfG, 08.12.2020 - 1 BvR 117/16

    Entscheidungen zur menschenunwürdigen Unterbringung von Gefangenen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 67-IV-21
    Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, (weiteren) Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß nicht zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 222-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 117/16 - juris Rn. 12; Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 5 m.w.N., jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 67-IV-21
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • BVerfG, 07.10.1996 - 1 BvR 520/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Zivilrechtsstreit

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 67-IV-21
    Auch die unkritische Übernahme des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kann, insbesondere dann, wenn Einwände hiergegen aus von den Parteien vorgelegten Privatgutachten in der Entscheidung gar nicht angesprochen werden, die Annahme nahelegen, dass das Gericht den gegenteiligen Standpunkt nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1996 - 1 BvR 520/95 - juris Rn. 19; Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09 - juris Rn. 14).
  • BVerfG, 15.05.2012 - 1 BvR 1999/09

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 68-IV-11
  • VerfGH Sachsen, 14.12.2006 - 67-IV-06
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 61-IV-18

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den

  • VerfGH Sachsen, 11.12.2014 - 33-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen ein Prozessurteil des Sächsischen

  • VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 123-IV-09
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 119-IV-19

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen mangelhafter Begründung einer

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 88-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 59-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 28.06.2006 - 35-IV-06
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 88-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 8-IV-17
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 59-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 126-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 46-IV-22

    Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise allein auf einen Elternteil

    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2022 - Vf. 67-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 126-IV-19 m.w.N.).

    vom 28. April 2022 - Vf. 67-IV-21; Beschluss vom 29. März 2009 - Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 68-IV-22
    Die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung können im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2022 - Vf. 67-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 119-IV-19; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 68-IV-11; st. Rspr).
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 27-IV-22

    Erfordernis einer substantiierten Darlegung einer Grundrechtsverletzung i.R.e.

    Die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder es versäumt, (weiteren) Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2022 - Vf. 67-IV-21; Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 222-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 117/16 - juris Rn. 12; Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 5 m.w.N., jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG).
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