Rechtsprechung
AG Zweibrücken, 24.10.1989 - X 68/89 |
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Verfahrensgang
- AG Zweibrücken, 24.10.1989 - X 68/89
- LG Zweibrücken, 01.12.1989 - 4 T 169/89
- OLG Zweibrücken, 23.01.1990 - 3 W 11/90
Rechtsprechung
RG, 18.02.1889 - 68/89 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Hat der frühere oder der gegenwärtige Vorgesetzte den Strafantrag zu stellen, im Falle der beleidigte Beamte noch vor Erhebung des Strafantrages versetzt worden ist?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 19, 23
Wird zitiert von ... (3)
- EuG, 12.10.1999 - T-48/96
Acme / Rat
Nach den für die zeitliche Geltung von Gesetzen maßgebenden Grundsätzen erfasse eine neue Bestimmung, durch die ein früheres Gesetz geändert werde, auchdie künftigen Auswirkungen von Sachverhalten, die unter der Herrschaft des Gesetzes in der alten Fassung entstanden seien (Urteil des Gerichtshofes vom 14. April 1970 in der Rechtssache 68/89, Brock, Slg. 1970, 171, Randnr. 6). - BGH, 28.06.1956 - 4 StR 171/56
Umfang des Begriffs des "Verletzten" im Sinne von § 18 Abs. 1 …
Zur Stellung des Strafantrags und mithin auch des Feststellungsantrages ist grundsätzlich der Vorgesetzte derjenigen Dienststelle berufen, welcher der Beamte zur Zeit der gegen ihn begangenen Beleidigung angehört, weil es nur auf die Wahrung der Belange dieser Dienststelle ankommt (RGSt 19, 23). - BGH, 03.06.1955 - 2 StR 445/54
Rechtsmittel
Der amtliche Vorgesetzte im Sinne des § 196 StGB mag dabei ebenfalls als Verletzter im Sinne des Straffreiheitsgesetzes zu gelten haben Der ehemalige amtliche Vorgesetzte ist jedoch aus seiner Stellung ausgeschieden und hat daher das Antragsrecht nicht mehr (siehe auch RGSt 19, 23).