Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.1982 - 7 A 103/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,25302
OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.1982 - 7 A 103/81 (https://dejure.org/1982,25302)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.08.1982 - 7 A 103/81 (https://dejure.org/1982,25302)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. August 1982 - 7 A 103/81 (https://dejure.org/1982,25302)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,25302) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • VG Mainz, 15.03.2001 - 1 K 613/99

    Voraussetzungen der Ausübung von Wiederbepflanzungsrechten; Vorliegen eines

    Von der bestehenden, unmittelbar angrenzenden Rebanpflanzung könne ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang nicht abgeleitet werden, da es sich hierbei um einen Streuweinberg handele; hierzu werde auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 03. August 1982 - Az.: 7 A 103/81 - verwiesen.

    Zur Frage des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 03. August 1982 - Az.: 7 A 103/81 - rechtsgrundsätzlich wie folgt entschieden:.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 - 8 A 11814/19

    Begriff der Rebfläche im Sinne der weinrechtlichen Produktspezifikation -

    Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang der neu zu bepflanzenden Flächen bestehe hiernach in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 3. August 1982 - 7 A 103/81.OVG -), wenn ein Bezugspunkt zu zulässigerweise zur Erzeugung von Qualitätswein bestockten oder vorübergehend nicht bestockten Rebflächen existiert und zu wesentlichen Teilen eine flächenmäßige Verbundenheit zur zulässigerweise bestockten und vorübergehend nicht bestockten Rebflächen vorhanden ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 5 S 940/03

    Genehmigung zur Neuanpflanzung von Rebflächen; Weinbaustruktur

    Ob ein räumlicher Zusammenhang im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Vorläuferregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 WWiG, nach folgenden Grundsätzen, denen der Senat auch bei der Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG folgt (OVG Rhld-Pfalz, Urt. v. 03.08.1982 - 7 A 103/81 - vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 19.04.1983 - 1 B 120.82 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 1 - vgl. ferner VG Mainz, Urt. v. 15.03.2001 - 1 K 613/99.Mz - juris; Koch a.a.O. Anm. 6.1.4 ff.):.
  • VG Mainz, 24.10.2019 - 1 K 67/19

    Geschützte Weinbezeichnung "Rheinhessen"

    Für die Definition des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs gelten die Ausführungen im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 3. August 1982 (7 A 103/81).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2005 - 5 S 668/05

    Genehmigung für Neuanpflanzung von Weinreben: unmittelbarer räumlicher

    Diese Auffassung des Beklagten steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, wonach ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit bestockten Flächen nur dann vorliege, wenn sich die zur Bepflanzung vorgesehene Fläche nicht als bloße Ausdehnung des Rebgeländes in bisher nicht weinbaulich genutzte Flächen darstelle, sondern als Arrondierung der zulässigerweise bestockten Flächen gelten könne (Urt. v. 29.01.2002 - 7 A 11102/01 - RdL 2002, 217; Urt. v. 03.08.1982 - 7 A 103/81 - RdL 1982, 307).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2002 - 7 A 11090/01
    sei durch einen Weg vom geschlossenen Rebgelände getrennt und erfülle deshalb nicht die vom Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. August 1982 (7 A 103/81) festgelegten Anforderungen an den unmittelbaren räumlichen Zusammenhang.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht