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BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 12/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schulung Konzernbetriebsrat - Streit über die Erforderlichkeit einer Teilnahme dreier Betriebsratsmitglieder an einer dreitägigen Schulung zum Thema "Konzernbetriebsrat" und über eine mögliche Kostentragungspflicht der hierdurch verursachten Kosten von der Arbeitgeberin ...
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Keine erforderliche Betriebsratsschulung bei Streit über die künftige Bildung eines Konzernbetriebsrats
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Wesel, 31.08.1989 - 5 BV 17/89
- LAG Düsseldorf, 20.12.1989 - 12 TaBV 111/89
- BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 12/90
Papierfundstellen
- DB 1992, 482
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 557/87
Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist zu verneinen …
Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 12/90
Die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch das Tatsachengericht ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nur daraufhin prüfbar, ob sie frei von Rechtsirrtum ist und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalles vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorgenommen worden ist (vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG 1972, unter II der Gründe). - BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 26/88
Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme kurz vor Ende der Amtszeit
Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 12/90
Soweit es sich nicht um die Vermittlung sogenannter Grundkenntnisse handelt, muß daher ein aktueller, betriebsbezogener Anlaß für die Annahme bestehen, daß die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. statt vieler: BAGE 62, 74, 78 ff. = AP Nr. 67 zu § 37 BetrVG 1972, unter I 1 bis 1 b der Gründe, m.w.N.).
- LAG München, 24.11.2006 - 11 TaBV 75/06
Schulungskosten
Soweit es sich nicht um die Vermittlung so genannter Grundkenntnisse handelt, muss daher ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. BAG, Beschl. vom 24.7.1991, Az. 7 ABR 12/90, zitiert nach JURIS).