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   BAG, 13.03.1985 - 7 AZR 12/84   

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BAG, 13.03.1985 - 7 AZR 12/84 (https://dejure.org/1985,4069)
BAG, Entscheidung vom 13.03.1985 - 7 AZR 12/84 (https://dejure.org/1985,4069)
BAG, Entscheidung vom 13. März 1985 - 7 AZR 12/84 (https://dejure.org/1985,4069)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 511/83

    Arbeitsverhältnis: Rechtsstellung von Verwaltern einer Professorenstelle

    Auszug aus BAG, 13.03.1985 - 7 AZR 12/84
    1. Soweit die Hochschulgesetze der Länder nichts anderes bestimmen, stehen Verwalter einer Professorenstelle jedenfalls dann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn es durch eine einseitige Maßnahme begründet worden und im wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist« Das hat der erkennende Senat mit Urteil vom 30. November 1984 - 7 AZR 511/83 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden.

    Im Anschluß an die zitierten Entscheidungen des Zweiten und Fünften Senats hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 30. November 1984 (aaO) die grundsätzliche Anerkennung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse bestätigt: In den neueren Hochschulgesetzen würden sie ausdrücklich genannt.

    b) Auch hinsichtlich der Abgrenzung von privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis hat der Senat in seiner Entscheidung vom 30. November 1984 (aaO) im Anschluß an die oben angeführte Rechtsprechung des Zweiten und Fünften Senats Kriterien aufgestellt.

  • BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1111/79

    Lehrauftragsverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

    Auszug aus BAG, 13.03.1985 - 7 AZR 12/84
    a) Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in zwei Entscheidungen vom 15- April 1982 - 2 AZR 1111/79 - (BAG 38» 259 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten) und vom 27. Juni 1984- 5 AZR 567/82 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) das Institut des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses grundsätzlich anerkannt.

    Denn das Lehrauftragsverhältnis wurde nicht im Wege eines privatrechtlichen Vertragsabschlusses begründet, sondern - wenn auch mit Zustimmung des Lehrbeauftragten - durch einen einseitigen Akt der Hochschule (BAG 38, 259» 264, aaO, zu II 1 c der Gründe m.w.N.).

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 13.03.1985 - 7 AZR 12/84
    Denn entscheidender Zeitpunkt für die Frage nach der sachlichen Rechtfertigung einer Befristung ist nach ständiger Rechtsprechung die Zeit des Abschlusses des Vertrages (vgl. KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 620 BGB Rz 155 m.w.N. und ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. u.a. BAG GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG 39» 38» 44- = AP Nr. 68 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

    Auszug aus BAG, 13.03.1985 - 7 AZR 12/84
    Abgesehen da von ist eine befristete Beschäftigung anzuerkennen, die vor genommen wird, um eine "soziale Auslauffrist" zu gewähren (vgl. BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54- zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und KR-Hillebrecht, aaO, § 620 BGB Rz 177 m.w.N.).
  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 789/78

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 13.03.1985 - 7 AZR 12/84
    b) Die Voraussetzungen, die an eine Befristung wegen der Aushilfe zur Vertretung eines beurlaubten Mitarbeiters gestellt werden (vgl, etwa Senatsurteile vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 - BAG 36, 229 = AP Nr. 61, zu 3 der Gründe und - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63 beide zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), sind unzweifelhaft erfüllt.
  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 602/79

    Befristung des Arbeitsverhältnisses - Vertretung

    Auszug aus BAG, 13.03.1985 - 7 AZR 12/84
    b) Die Voraussetzungen, die an eine Befristung wegen der Aushilfe zur Vertretung eines beurlaubten Mitarbeiters gestellt werden (vgl, etwa Senatsurteile vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 - BAG 36, 229 = AP Nr. 61, zu 3 der Gründe und - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63 beide zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), sind unzweifelhaft erfüllt.
  • BAG, 08.03.1962 - 2 AZR 497/61

    Befristung - Aushilfe - Erprobung - Aushilfsarbeitsvertrag - Probezeit

    Auszug aus BAG, 13.03.1985 - 7 AZR 12/84
    Verfahrensrügen wegen übergangener Beweisanträge scheitern, wenn die Revisionsbegründung weder nach Schriftsatz noch - bei umfangreichen Schriftsätzen - nach Seitenzahl genau die vorinstanzlichen Fundstellen von Beweisanträgen angegeben hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BAG 12, 328, 351 = AP Nr. 22 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 1 a der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 467/79

    Zeitvertrag - Befristung - Forschungsprojekt - WissenschaftlicherMitarbeiter -

    Auszug aus BAG, 13.03.1985 - 7 AZR 12/84
    Eine nachprüfbare Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BAG 36, 235 = AP Nr. 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag m.w.N.).
  • BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 567/82

    Rechtsstellung von Privatdozenten und Lehrbeauftragten nach dem Berliner

    Auszug aus BAG, 13.03.1985 - 7 AZR 12/84
    a) Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in zwei Entscheidungen vom 15- April 1982 - 2 AZR 1111/79 - (BAG 38» 259 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten) und vom 27. Juni 1984- 5 AZR 567/82 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) das Institut des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses grundsätzlich anerkannt.
  • BAG, 23.02.1962 - 1 AZR 49/61

    Schlüssigkeit der Prozeßrügen - Umfang der Rechtskraftwirkung

    Auszug aus BAG, 13.03.1985 - 7 AZR 12/84
    Bei einer Aufklärungsrüge nach § 139 ZPO muß im einzelnen angegeben werden, welche Fragen das Gericht hätte stellen müssen -und was die Partei darauf geantwortet hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BAG 13, 30, 34 = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO und BAG Urteil vom 23. Februar 1962 - 1 AZR 49/61 - AP Nr. 8 zu § 322 ZPO).
  • BAG, 13.07.2005 - 5 AZR 435/04

    Status eines Vertretungsprofessors

    a) An Hochschulen können neben Beamtenverhältnissen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden (so schon BVerwG 29. August 1975 - VII C 60.72 - BVerwGE 49, 137, 140 ff., zu A 3 der Gründe; BAG 15. April 1982 - 2 AZR 1111/79 - BAGE 38, 259, 262 ff., zu II der Gründe; Senat 27. Juni 1984 - 5 AZR 567/82 - BAGE 46, 218, 222, zu I 2 der Gründe; BAG 30. November 1984 - 7 AZR 511/83 - BAGE 47, 275, 279 ff., zu II der Gründe; 13. März 1985 - 7 AZR 12/84 -, zu II der Gründe; zuletzt Senat 25. Februar 2004 - 5 AZR 62/03 - AP HRG § 36 Nr. 1, zu I 2 b der Gründe).

    Ein Verwaltungsakt bleibt auch dann eine einseitige Maßnahme im vorgenannten Sinn, wenn er der Zustimmung bedarf (Senat 25. Februar 2004 - 5 AZR 62/03 - aaO, zu I 2 c der Gründe; BAG 30. November 1984 - 7 AZR 511/83 - aaO, S. 284, zu II 6 a der Gründe; 13. März 1985 - 7 AZR 12/84 -, zu II 2 b der Gründe).

    § 49 Abs. 3 HG-NRW lässt eine privatrechtliche Beauftragung ebenso zu wie die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (so schon BAG 13. März 1985 - 7 AZR 12/84 -, zu II 2 a bb der Gründe, zu der bis auf die Zuständigkeitsbestimmung für die Beauftragung im wesentlichen gleich lautenden Regelung des § 52 Abs. 4 WissHG).

    Sieht das Hochschulrecht für die dienstrechtliche Gestaltung des Rechtsverhältnisses keine Bindungen vor, ist sowohl der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags als auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art zulässig (vgl. schon BAG 30. November 1984 - 7 AZR 511/83 - BAGE 47, 275, 280 f., zu II der Gründe; 13. März 1985 - 7 AZR 12/84 -, zu II 1 a der Gründe; zuletzt auch Senat 25. Februar 2004 - 5 AZR 62/03 - AP HRG § 36 Nr. 1, zu I 2 b der Gründe).

    Die Vergütung des Klägers sollte sich nach der Bundesbesoldungsordnung richten (vgl. dazu BAG 13. März 1985 - 7 AZR 12/84 -).

  • BAG, 25.02.2004 - 5 AZR 62/03

    Rechtsstatus eines Vertretungsprofessors

    b) Neben Beamtenverhältnissen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen können an Hochschulen auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden (so schon BVerwG 29. August 1975 - VII C 60.72 - BVerwGE 49, 137; BAG 15. April 1982 - 2 AZR 1111/79 - BAGE 38, 259; Senat 27. Juni 1984 - 5 AZR 567/82 - BAGE 46, 218; BAG 30. November 1984 - 7 AZR 511/83 - BAGE 47, 275 und 13. März 1985 - 7 AZR 12/84 -).

    Nichts anderes gilt bei Professorenvertretern, denn hierbei handelt es sich lediglich um einen anderen Ausdruck für "Verwalter einer Professorenstelle" (BAG 13. März 1985 - 7 AZR 12/84 -).

    Eine ausdrückliche normative Regelung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nicht erforderlich (vgl. BAG 30. November 1984 - 7 AZR 511/83 - BAGE 47, 275; 13. März 1985 - 7 AZR 12/84 -).

    bb) § 50 ThürHG, der die dienstrechtliche Stellung der Professoren regelt, findet auf Vertretungsprofessoren keine Anwendung, weil der Vertreter einer unbesetzten Professorenstelle kein Professor ist (vgl. BAG 30. November 1984 - 7 AZR 511/83 - BAGE 47, 275; 13. März 1985 - 7 AZR 12/84 -).

  • LAG Düsseldorf, 08.07.2004 - 11 Sa 544/04

    Dienstverhältnis eines Vertretungsprofessors an einer nordrhein-westfälischen

    bb) Neben Beamtenverhältnissen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen können an Hochschulen, ohne dass dies Art. 33 Abs. 4 GG widerspräche (hierzu näher BVerwG 29.08.1975 - VII C 60.72 - BVerwGE 49, 137, 141 ff.; BAG 15.04.1982 - 2 AZR 1111/79 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; vgl. auch BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - NJW 1975, 1641, 1648), auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden (BVerwG 29.08.1975 - VII C 60.72 - BVerwGE 49, 137, 141; BAG 15.04.1982 - 2 AZR 1111/79 - a. a. O.; BAG 27.06.1984 - 5 AZR 567/82 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAG 30.11.1984 - 7 AZR 511/83 - AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAG 13.03.1985 - 7 AZR 12/84 - unveröff.; zuletzt wieder BAG 25.02.2004 - 5 AZR 62/03 - in der Fachpresse noch unveröff.; vgl. auch schon BGH 29.11.1956 - III ZR 40/55 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Fleischbeschauer - Dienstverhältnis).

    Nichts anderes gilt bei Professorenvertretern, da es sich hierbei lediglich um einen anderen Ausdruck für "Verwalter einer Professorenstelle" handelt (BAG 25.02.2004 ­ 5 AZR 62/03 ­ in der Fachpresse noch unveröff. unter Hinweis auf BAG 13.03.1985 ­ 7 AZR 12/84 ­ unveröff.).

    Eine ausdrückliche normative Regelung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist, wie anscheinend die Vorinstanz unter Außerachtlassung der hier zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung meint, nicht erforderlich (vgl. näher BAG 30.11.1984 ­ 7 AZR 511/83 ­ a. a. O.; BAG 13.03.1985 ­ 7 AZR 12/84 ­ n. v.; BAG 25.02.2004 ­ 5 AZR 62/03 ­ in der Fachpresse noch unveröff.).

  • LAG Thüringen, 27.01.2004 - 7 Sa 427/03

    Dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors

    Für die Abgrenzung ist die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelfall maßgebend (im Anschluss an BAG vom 30.11.1984 AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; vom 13.05.1985, 7 AZR 12/84, n. v.).

    Damit habe der Kläger nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 30.11.1984, Az.: 7 AZR 511/83; Urteil vom 13.03.1985, Az.: 7 AZR 12/84) sowohl im privatrechtlichen als auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden können.

    Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis liegt vor, wenn es durch einseitige Maßnahme begründet worden und im wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (Urteil vom 30.11.1984 AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; Urteil vom 13.05.1985, 7 AZR 12/84, n. v.).

  • LAG Thüringen, 08.05.2003 - 1 Sa 408/01

    Dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors

    Für die Professorenvertreter bzw. Verwalter von Professorenstellen ("Professorenvertreter ist lediglich ein anderer Ausdruck für "Verwalter von Professorenstellen") hat das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 30.11.1984 (AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten) und vom 13.03.1985 (7 AZR 12/84, nicht veröffentlicht) angenommen, dass zunächst zu prüfen ist, ob nach dem jeweiligen Hochschulrecht die dienstrechtliche Gestaltung vorgegeben ist.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.03.1985 (a. a. O.) bei einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung sogar der Auffassung zugeneigt, dass dann, wenn das Dienstverhältnis von Professoren grundsätzlich öffentlich-rechtlich gestaltet werden soll - dies sieht auch § 50 Abs. 1 ThürHG als Regel vor - auch für den Vertreter ein öffentlich-rechtlicher Status in Betracht kommt.

    Der Lehrstuhlvertreter kann nicht erwarten, auf Dauer den Lehrstuhl zu erhalten (BAG vom 13.03.1985, a. a. O.).

  • LAG Thüringen, 24.09.2002 - 7 Sa 387/01

    Dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors

    Für die Abgrenzung ist die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelfall maßgebend (im Anschluss an BAG vom 30.11.1984 AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; vom 13.05.1985, 7 AZR 12/84, n. v.).

    Damit habe der Kläger nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 30.11.1984, 7 AZR 511/83; vom 13.03.1985, 7 AZR 12/84) sowohl im privatrechtlichen als auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden können.

    Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis liegt vor, wenn es durch einseitige Maßnahme begründet worden und im wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (Urteil vom 30.11.1984 AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; Urteil vom 13.05.1985, 7 AZR 12/84, n. v.).

  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 447/84

    Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis des Verwalters einer Professorenstelle

    Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 30.11.1984 7 AZR 511/83 = BAGE 47, 275; Urteil vom 13.03.1985 7 AZR 12/84 = nicht zur Veröffentlichung bestimmt) stehen, soweit die Hochschulgesetze der Länder nichts anderes bestimmen, Verwalter einer Professorenstelle jedenfalls dann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn es durch eine einseitige Maßnahme begründet worden und im wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Senatsurteil vom 30. November 1984 - 7 AZR 511/83 - BAGE 47, 275 = AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; unveröffentlichtes Senatsurteil vom 13. März 1985 - 7 AZR 12/84 -) stehen, soweit die Hochschulgesetze der Länder nichts anderes bestimmen, Verwalter einer Professorenstelle jedenfalls dann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn es durch eine einseitige Maßnahme begründet worden und im wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist.

  • BAG, 27.11.1987 - 7 AZR 314/87

    Bestehen eines befristeten Arbeitsverhältnisses - Lehrauftrag an einer Hochschule

    Im Anschluß an diese Rechtsprechung des Zweiten und Fünften Senats hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden, daß Verwalter einer Professorenstelle, soweit die Hochschulgesetze der Länder nichts anderes bestimmen, jedenfalls dann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art stehen, wenn es durch eine einseitige Maßnahme begründet und im wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (vgl. Urteil vom 30. November 1984 - 7 AZR 511/83 - BAGE 47, 275, 282 ff. = AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu II 5 der Gründe; Urteil vom 13. März 1985 - 7 AZR 12/84 - n.v.; Urteil vom 18. November 1986 - 7 AZR 447/84 - n.v.).
  • VG Köln, 18.06.2003 - 3 K 8746/99

    Fortbestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

    Das daraus resultierende öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnis sui generis, vgl. zur Einordnung der Professurvertretung als öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis sui generis: BAG, Urteile vom 30.11.1984 - 7 AZR 511/83 -, BAGE 47, 275 ff, und vom 13.03.1985 - 7 AZR 12/84 -.
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