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   BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 535/86   

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https://dejure.org/1988,8038
BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 535/86 (https://dejure.org/1988,8038)
BAG, Entscheidung vom 29.06.1988 - 7 AZR 535/86 (https://dejure.org/1988,8038)
BAG, Entscheidung vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 535/86 (https://dejure.org/1988,8038)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustandekommen und Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Arbeitverhältnis eines drittmittelfinanzierten wissenschaftlichen Mitarbeiters - Verpflichtung der Hochschule zur Verwaltungshilfeleistung gegenüber dem forschungsberechtigten Drittmittelempfänger - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 15.05.1987 - 7 AZR 544/85
    Auszug aus BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 535/86
    In seinem Urteil vom 15. Mai 1987 (- 7 AZR 544/85 - nicht veröffentlicht) hat der Senat dies zur vergleichbaren Bestimmung des § 53 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Berlin zwar im Ergebnis noch offengelassen und im dortigen Fall entscheidend auf die Ausgestaltung der Vorschrift als Sollbestimmung abgestellt; gleichzeitig hat der Senat ausgeführt, daß ein etwaiger Einstellungsanspruch des Drittmittelbeschäftigten nur ein Reflex dieser öffentlich-rechtlichen Regelung sein könnte (aaO, unter III 3 der Gründe).

    Dabei bedarf es zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses stets des Abschlusses eines entsprechenden Arbeitsvertrages (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. BAGE 5, 58, 65 = AP Nr. 2 zu § 125 BGB, zu IV der Gründe; Senatsurteil vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 544/85 -, unter I 2 a der Gründe, nicht veröffentlicht), soweit das Gesetz in hier nicht einschlägigen besonderen Bestimmungen (z. B. § 78 a BetrVG, § 9 BPersVG, § 10 AÜG) nichts anderes anordnet.

  • BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 439/81

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 535/86
    Die Sachverhalte in den Urteilen des Vierten Senats (vom 2. Mai 1979 - 4 AZR 477/77 -, nicht zur Veröffentlichung bestimmt) und des Zweiten Senats (BAGE 44, 49 = AP Nr. 78 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) unterscheiden sich von dem vorliegenden Sachverhalt dadurch, daß die auf drittmittelfinanzierten Arbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmer zuletzt jeweils einen Arbeitsvertrag mit der Universität bzw. dem dort beklagten Land abgeschlossen hatten und in diesen Fällen lediglich darüber zu entscheiden war, ob bei der Berechnung der Gesamtdauer der Beschäftigung auch vorangegangene sog. Privat-Dienstverträge mit Hochschullehrern der jeweiligen Hochschule zu berücksichtigen waren.
  • BAG, 29.11.1979 - 3 AZR 404/78

    Hochschullehrer - Forschungsgemeinschaft - Geldmittel - Versorgung -

    Auszug aus BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 535/86
    Ebensowenig kann der Entscheidung des Dritten Senats (BAGE 32, 200 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL) eine derartige Rechtsfolge entnommen werden.
  • BAG, 20.07.1982 - 3 AZR 446/80

    Mittelbares Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 535/86
    In seiner weiteren Entscheidung vom 20. Juli 1982 (- 3 AZR 446/80 - BAGE 39, 200 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis) ist der Dritte Senat ebenfalls davon ausgegangen, daß die Arbeitsverträge zwischen der dortigen Klägerin und dem als Arbeitgeber fungierenden Schulhausmeister eindeutig den Willen zum Ausdruck bringen, keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zur dort beklagten Stadt entstehen zu lassen.
  • BAG, 15.11.1957 - 1 AZR 189/57

    Konstitutive Schriftform bei Vertragsschluss - Nichtigkeit des Vertrages ex nunc

    Auszug aus BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 535/86
    Dabei bedarf es zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses stets des Abschlusses eines entsprechenden Arbeitsvertrages (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. BAGE 5, 58, 65 = AP Nr. 2 zu § 125 BGB, zu IV der Gründe; Senatsurteil vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 544/85 -, unter I 2 a der Gründe, nicht veröffentlicht), soweit das Gesetz in hier nicht einschlägigen besonderen Bestimmungen (z. B. § 78 a BetrVG, § 9 BPersVG, § 10 AÜG) nichts anderes anordnet.
  • BVerwG, 30.06.1980 - 6 P 9.80

    Personatratswahlen; Wahlberechtigung der Lehrbeauftragten u. "Drittmittler";

    Auszug aus BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 535/86
    Das drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben, an dem diese Personen arbeiten, ist keine dem Hochschullehrer aufgrund seiner Stellung in der Universität obliegende Aufgabe (Beschluß vom 30. Juni 1980 - 6 P 9.80 - AP Nr. 1 zu § 4 LPVG Hamburg).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 535/86
    Eine Gesetzesumgehung liegt dann vor, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, daß andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten mißbräuchlich verwendet werden (GS BAGE 10, 65, 70).
  • BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 603/87

    Befristeter Privatarbeitsvertrag und Weiterbeschäftigungsanspruch für ein

    Dabei bedarf es zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich des Abschlusses eines entsprechenden Arbeitsvertrages (Anschluß an BAG Urteile vom 29.06.1988 7 AZR 552/86 = DB 1989, 388 und vom 29.06.1988 7 AZR 535/86 = nicht zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dabei bedarf es zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich des Abschlusses eines entsprechenden Arbeitsvertrages (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. BAGE 5, 58, 65 = AP Nr. 2 zu § 125 BGB, zu IV der Gründe; Senatsurteil vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 544/85 -, unter I 2 a der Gründe, n. v.), soweit das Gesetz in - hier nicht einschlägigen - besonderen Bestimmungen (z. B. § 78 a BetrVG, § 9 BPersVG, Art. 1 § 10 AÜG) nichts anderes anordnet (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 552/86 -, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 535/86 -, unter II 1 der Gründe, n. v.).

    Gegenteiliges ist auch nicht aus bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu entnehmen (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1988, aaO).

  • VGH Hessen, 24.04.2003 - 22 TL 2720/01

    Zustimmungsverweigerung wegen fehlender Ausschreibung einer Drittmittelstelle

    Denn diese Regelungen sind nur deshalb getroffen worden, damit der zur Drittmittelforschung Berechtigte von der Last der Drittmittelverwaltung wie auch von der Last, persönlich Arbeitgeber eines in einem solchen Projekt beschäftigten Mitarbeiters zu sein, freigestellt bleibt und nicht durch forschungsfremde Aufgaben in der tatsächlichen Forschungsfreiheit unnötig eingeschränkt wird (so Bundesarbeitsgericht, U. v. 29.06.1988 - 7 AZR 535/86 - juris, S. 5 des Langtextabdrucks).
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